Ich hänge mich hier mal an, weil ich in einem OWi-Verfahren mit Fahrverbot nach § 25 StVG bzgl. Mistras/Mitteilungen gerade total auf dem Schlauch stehe.
Aus dem reinen Wortlaut der Mistra 45 Abs. 3 ergibt sich für mich keine Mitteilungspflicht bei einem Fahrverbot nach § 25 StVG.
Da es keine Strafsache ist, wäre ich daher der Ansicht gewesen, dass es diese Mitteilung in OWi-Verfahren nicht gibt.
Aber auf Nachfrage bei den Kollegen wird diese Mitteilung wohl auch bei OWi-Sachen gemacht - es konnte nur keiner so recht sagen, wieso.
Deswegen meine Fragen:
Ist eine Mitteilung nach 45 Abs. 3 auch bei Fahrverbot nach § 25 StVG veranlasst?
Und mache ich hier wie bei den Fahrverboten nach § 44 StGB eine Mitteilung über Dauer + Ende des Fahrverbots an die Führerscheinstelle?
Vielen Dank schon mal vorab!