Ich habe folgende Vertretungsakte vorliegen:
Erbbaurecht für E. In Abt. sind in dieser Rangfolge eingetragen:
1. Erbbauzins über 1.150,14 DM.
2. Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung weiterer Erbbauzinsreallasten für den Grundstückseigentümer (halbspaltig) und daneben - unter Ausnutzung der Vormerkung - ein weiterer Erbbauzins von 127,56 DM.
3. Vorkaufsrecht für Grunstückseigentümer.
E erklärt im März 2009 in der Urkunde, die mir jetzt zum Vollzug vorgelegt wird, dass sich der Erbbauzins aufgrund der schuldrechtlichen Anpassungsvereinbarung wie folgt erhöht hat:
- seit dem 01.04.2002 um jährlich 69,94 €
- seit dem 01.12.2007 um jährlich weitere 71,34 €.
E bewilligt und beantragt, "den erhöhten Erbbauzins von jährlich 69,94 € ab 01.04.2002 und jährlich 71,34 € ab 01.12.2007 unter teilweiser Ausnutzung der Vormerkung Abt. II Nr. 2 als weitere Reallast einzutragen".
Fragen:
- Sehe ich es richtig, dass ich nicht nachprüfen muss, ob sich die Erhöhungen im Rahmen der schuldrechtlichen Erhöhungsvereinbarung bewegen und somit von der Vormerkung gedeckt sind? So jedenfalls verstehe ich Schöner/Stöber, Rn. 1834.
. - Die Erklärungen, dass der erhöhte Erbbauzins ab dem 01.04.2002 bzw. 01.12.2007 gilt, sind wohl als (zusätzliche) Nutzungsentgeltvereinbarung auszulegen, so dass Eintragung möglich ist (vgl. Schöner/Stöber, Rn. 1801), oder?
. - Wie fasse ich dei Eintragungen ab?
Trage ich eine neue Reallast oder zwei neue Rechte ein? Ist der jeweilige Anfangszeitpunkt (01.04.2002 bzw. 01.12.2007) mit einzutragen?
Und muss ich, da ich ja im Rang der Vormerkung eintrage und es diverse nachrangige Rechte gibt, bei den nachrangigen Rechten vermerken, dass die Reallast(en) Vorrang haben oder genügt die Angabe bei dem Erhöhungsrecht, dass "unter teilweiser Ausnutzung der Vormerkung" eingetragen wurde?
Sorry für die vielen dummen Fragen dazu aber solche Dinge kommen hier nur bei dem Kollegen vor, den ich jetzt vertrete...