[Kaufhaus] GmbH

  • Schwierig, da sowohl der Klarname der Firma als auch der Klarname des Abtretungsempfängers aller notleidenden Forderungen des sich nunmehr in Insolvenz [AG Essen] befindlichen Kaufhauses wohl evidenter Bestandteil einer etwaigen Auflage sind.

    Ohne Klarnamensnennung lautet meine Auflage :

    Wie aus einem Parallelvorgang amtsbekannt, teilte der Insolvenzverwalter der X GmbH, Herr Y, mit Schreiben vom 07.07.10 dem Amtsgericht ABC gegenüber mit, dass die X GmbH mit Kaufvertrag vom 20.02.09 sämtliche notleidende Forderungen aus ihrem Endkundengeschäft an die Z AG verkauft und abgetreten hat. Somit ist neuer Forderungsinhaber die Z AG. Der Titel ist auf diese umschreiben zu lassen.

    Inkassovollmacht kann daher auch nur von der Z AG erteilt werden. Die von Ihnen vorgelegte Vollmacht wurde von der X GmbH in Insolvenz ausgestellt. Eine Legitimation, für den Rechtsinhaber Anträge stellen zu können, ist somit nicht nachgewiesen. Sie werden daher um Behebung der Mängel binnen 4 Wochen oder um Antragsrücknahme gebeten.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Aus einer an mich gerichteten Mail eines Gerichtsvollziehers:

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Mir hat der Inso-Verwalter mitgeteilt, dass die "Kaufhaus" GmbH die Forderungen verkauft hat und er lediglich keinen Anfechtungstatbestand mehr gefunden hat, um die Forderungen wieder zur Masse zu ziehen. Das Ergebnis ist aber das gleiche.

  • Noch eine kleine Anmerkung zu diesem Thema:

    Mir liegen heute zwei Anträge auf Erlass eines Pfüb für die besagte Kaufhaus AG vor.
    In der einen Sache mit einer Inkasso-Vollmacht für die S...-Inkasso GmbH, in der anderen für die P... S... GmbH.
    Der Text der Vollmacht ist jeweils - bis auf die Fa. der Bevollmächtigten - genau identisch. "...mit der Einziehung ihrer offenen, titulierten Forderungen, resultierend aus Warenlieferungen des V... an die jeweiligen Forderungsschuldner."

    Das bestätigt mich nur in meiner Meinung, dass die Vollmacht im Hinblick auf die durchzusetzenden Forderungen nicht genau genug spezifiziert ist.
    WErde mal bei den beiden beteiligten Antragstellern nachhorchen.

    Einmal editiert, zuletzt von Babs (24. September 2010 um 08:49)

  • Ich habe nach meiner Beanstandung von der B-Inkasso folgende Schriftstücke erhalten:

    1. Schreiben einer RAin, dass sich die titulierten Forderungen im insolvenzfreien Vermögen befinden und deshalb die Umschreibung auf den Insolvenzverwalter nicht erfolgen kann sondern vielmehr die von der Q-GmbH erteilte Vollmacht an das Inkasso-Unternehmen weiter gilt und diese vollstrecken dürfen

    2. Inkasso-Vollmacht wie von Babs beschrieben (datiert vom 23.04.2010, beglaubigte Unterschrift von S)

    3. Bestätigung des Inso-Verwalters, dass "sich die von der Inkassovollmacht betroffenen Forderungen im freien Vermögen der GmbH befinden und die Forderungszuständigkeit deshalb bei der Geschäftsführung der Q-GmbH befindet."

    4. Gesellschafterbeschluss der P-GmbH als alleinige Gesellschafterin der Q-GmbH, dass o.g. S zum neuen GF bestellt wird.

    Eure Meinungen???

  • und hab noch eine Frage:
    Weiß man denn, dass der Insoverwalter gar keine Forderungen freigegeben hat? Weil woher kommen dann die Schreiben die verschiedene Inkasso Unternehmen beilegen?

    Bei mir gibt es die Fälle mit der Freigabe, wo ich bemängeln würde, dass die Freigabe der GmbH nicht zugegangen ist und gegebenenfalls die Forderung nicht genau genug bezeichnet ist und die Fälle ohne jegliche Freigabe nur mit HR Auszug (der aber auch manchmal fehlt).

    Kann ich dann bei all diesen Forderungen davon ausgehen, dass die abgetreten wurden?

  • Mir wurde mittlerweile genau wie Lexy durch das Insolvenzbüro mitgeteilt, dass Forderungen in 6-stelliger Anzahl verkauft und abgetreten wurden. Anfechtungsansprüche seien nicht gegeben, die Forderungen seien daher aus dem Vermögen der GmbH ausgeschieden.

    Ich verfüge seitdem nur noch, dass mir die Abtretung bekannt und der Titel auf den neuen Forderungsinhaber umzuschreiben sei, da die Kaufhaus AG somit nicht mehr Inahberin der Forderungen ist. Des Weiteren bitte ich um Vorlage einer Inkassovollmacht des jetzigen Rechtsinhabers.

  • Nach Monierung (wenn keine HR-Auszüge, bzw. das Zettelchen vom IV dabei war) schreiben die S-Anwälte ja immer so schön rein: "zu Gunsten des rechtlichen Inhabers (Kaufhaus) GmbH titulierte Forderung... gehört vielmehr zum insolvenzfreien Vermögen der (Kaufhaus) GmbH"

    Ist das Prozeßbetrug?? Oder ähnliches?

    Schließlich wird hier entgegen der tatsächlichen Rechtslage dem Gericht vorgespiegelt, dass es nimmermals irgendeine Verfügung gegeben hat, die die Rechtsinhaberschaft der GmbH anzweifeln lässt.

    :cool:

    Bitte das Klarnamenverbot beachten
    li_li (Mod)

  • Die bloße Täuschung des Gerichts ist kein Prozeßbetrug, sondern es müßten auch alle anderen Voraussetzungen des § 263 StGB vorliegen. Das wird hier nicht der Fall zu sein, da etwaige Zahlungen sicherlich der Forderungskäuferin zufließen werden. Der Hintergrund für die Darstellung mit der Freigabe-Version wird ja einzig und allein derjenige gewesen sein, den Geld- und Zeitaufwand für die Titelumschreibungen zu sparen.

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