Hallo !
Habe mal eine kurze Frage zu einem PFÜB.
Gepfändet werden sollen die Forderung des Schuldners auf Erstattungsansprüchen auf Honorar und sonstigen Auszahlungsansprüchen an diesen gegenüber einer kassenärztlichen Vereinigung.Der Schuldner ist Arzt.
Gepfändet wird wegen Unterhaltsrückständen.
Kann das Honorar auch nach § 850 d ZPO gepfändet werden oder nur nach § 850 c ZPO ?
Pfändung Honorarforderung Arzt
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Warum nicht.
Wenn es nach § 850c ZPO gepfändet werden kann, dann auch nach § 850d ZPO. Beide Vorschriften beziehen sich auf das Arbeitseinkommen, nur § 850d ZPO erlaubt die bevorrechtigte Pfändung wegen Unterhaltsforderungen. -
Habe da auch keine Bedenken den Pfüb nach § 850d ZPO zu erlassen.
Das Honorar ist hier insoweit dem Arbeitseinkommen gleichzusetzen. -
Mein Schuldner arbeitet ebenfalls als selbständiger Arzt. Seine Rechnungen und sonstigen Verwaltungsangelegenheiten werden über die Zähnärztekammer abgerechnet.
Gepfändet wird nun wegen Honorarforderungen aus Anspruch "G für Sonstiges".Ist das soweit korrekt oder handelt es sich dabei auch um Arbeitseinkommen?
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Ich denke, dass es richtig ist.
Der Schuldner bekommt ja von der Zähnärztekammer kein Arbeitseinkommen.
Seine Honorarforderungen dürften aber auf Antrag des Schuldners wie Arbeitseinkommen zu behandeln sein und dann den Pfändungsgrenzen unterliegen.
Sehe hier den Arzt in der gleichen Stellung wie ein selbstständiger Handelsvertreter.
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Ich denk mal, das kann dir egal sein. Es ist eine zulässige Bezeichnung und was er vom DrSch bekommt, muss zunächst einmal der DrSch beurteilen (deshalb macht es auch Sinn, "alle" denkbaren Bezeichnungen im PfÜB aufzuführen. )
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Okay, danke für die schnelle Hilfe
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