Widerspruch gegen Teilungsplan - vorl. Inso-Verwalter

  • Folgendes problem habe ich:

    Der Verteilungstermin steht kurz bevor. Jetzt meldet sich der vorläufige Insolvenzverwalter (IV) des Grundstückseigentümers und legt Widerspruch gegen Teilungsplan ein mit der Begründung, dass der Grundschuld der Ehefrau möglicherweise anfechtbar sei und er dieses prüfen müsse.

    1. Frage: Kann ein vorläufiger IV Widerspruch einlegen oder benötigt er dazu die Stellung eines starken IV oder eine Einzelermächtigung des Insolvenzgerichts ?
    2. Reicht die Begründung für einen Widerspruch, dass er erst noch prüfen muss ? Oder muss er konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass die Grundschuld anfechtbar ist.

    Danke ! Beatrix

  • Thema verschoben.
    Nur aus dem Bauch und ohne Nachlesen meine ersten Überlegungen:

    1. Der vorläufige (schwache) InsO-Verwalter tritt ja eigentlich nie direkt als Beteiligter gem. § 9 ZVG ein. Von daher habe ich erstmal meine Zweifel, ob er widerspruchsberechtigt wäre.

    2. So denn der vorläufige IV als Beteiligter anzusehen wäre - greift nicht trotzdem § 115 Abs. 3 ZVG? Wenn ich mich recht entsinne, muss dafür nicht mal tatsächlich aus der GS vollstreckt werden sondern es sich einfach um einen vollstreckbaren Anspruch handeln. Wenn also Vollstreckungsunterwerfung vorliegt, wäre der Widerspruch über ZPO-Verfahren zu klären. Da wäre hier dann natürlich auch die Frage, ob u.U. § 769 II in Frage kommt.

  • Der vorl. IV ist dann neben dem Sch. Beteiligter, wenn dem Schuldner die Vfg.-Befugnis entzogen wurde. Dann kann der vorl. IV Widerspruch einlegen.

    Dann kommt es darauf an: Hat die Ehefrau einen Titel gegen den Ehemann, dann gilt 115 III und der IV ist auf 767 ZPO zu verweisen. Wenn nicht, gilt 115 I ZVG.

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    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
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  • Ich verstehe es doch aber richtig:
    Der starke vorläufige Insolvenzverwalter wird neben dem Schuldner Beteiligter nach § 9 ZVG.
    Eine vom Schuldner - leider - vor der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung erhobene Beschwerde kann auch nur der Schuldner zurücknehmen, nicht der vorl. Insolvenzverwalter, oder?

    2. Problem: Die Beschwerde hat der Schuldner selbst fristgerecht eingelegt und eine Begründung durch seinen Rechtsanwalt x angekündigt. Die ist bisher nicht gekommen. Jetzt beantragt der Schuldner für seinen Rechtsanwalt Fristverlängerung für die Begründung. Der Anwalt sei im Urlaub. Das Anwaltsmandat müsste durch die Anordnung der vorl. Insolvenz doch beendet sein, oder?

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  • Das 2. Problem hat sich erledigt. Durch tel. Rückfrage in der Kanzlei habe ich erfahren, dass der Anwalt nicht im Urlaub sei. Ihm liegt kein Mandat vor.

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