Italiener - Westerbschein 1977 - Grundstück ehem. DDR

  • Bin etwas irritiert:

    AG in Bayern erteilt 1977 ES nach B., der ist in Italien geboren und am 25.3.1977 in Deutschland verstorben.

    ES: "beerbt worden unter Beschränkung auf die im Inland befindlichen NL-Gegenstände und unter Anwendung italienischen Erbrechts von seiner Ehefrau allein".

    Jetzt tauchen Grundstücke im Osten auf. "im Inland befindlich" hat doch die Grundstücke in der DDR nicht erfasst. Und nun? ZGB-Recht anwenden, wer ist zuständig?

    :confused:

  • § 25 RAG der DDR = Nachlaßspaltung

    1. Anfrage an das Nachlaßgericht der belegenen Sache (NBL), ob zu DDR-Zeiten ES erteilt wurde.
    2. Wenn nicht, ist das Gericht zuständig, daß 1977 den ES erteilt hat (letztes Wohnsitzgericht). Erbfolge richtet sich allein nach DDR-ZGB.

  • Für die in den neuen Ländern belegenen Immobilien (Allein- oder Bruchteilseigentum) gilt das Recht des ZGB, auch wenn dies das italienische IPR, das vom Grundsatz der Nachlasseinheit ausgeht, dies anders sehen mag. Für den hier vorliegenden Altfall folgt dies aus Art.236 § 1 EGBGB (MüKo/Sonnenberger Art.235 EGBGB Rn.22 ff.).

    Der bereits erteilte Erbschein bezog sich -da vor der Wiedervereinigung erteilt- natürlich nur auf den im Inland der BRD belegenen Nachlass. Er hat für den Grundbesitz in den neuen Ländern daher keine Bedeutung. Es ist demnach ein neuer Erbschein zu erteilen, der sich in Anwendung des ZGB der ehemaligen DDR auf den im Beitrittsgebiet belegenen unbeweglichen Nachlass i.S. des Art.25 Abs.2 RAG beschränkt.

    Es kommt somit zur Nachlassspaltung: Der Grundbesitz im Beitrittsgebiet vererbt sich nach dem ZGB, der gesamte übrige -gleich wo belege- Nachlass nach italienischem Recht. Dass die Erbfolgen ggf. identisch sein können, ändert an der Nachlassspaltung nichts.

    Ein ggf. nach § 2 Abs.2 RAG dem RAG vorgehender Staatsvertrag zwischen der DDR und Italien hat m.W. nicht bestanden.

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