Erbschein erforderlich?

  • Ganz einfach, weil die wenigsten Leute wissen, was sie da eigentlich testamentarisch vorm Notar regeln.



    Du meinst also, den Leuten wird beim Notar ein Testament aufgezwungen, dass sie nicht verstehen und also gar nicht wollen? :confused:

    Gewagte These.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Du meinst also, den Leuten wird beim Notar ein Testament aufgezwungen, dass sie nicht verstehen und also gar nicht wollen? :confused:

    Gewagte These.



    Das habe ich mit keiner Silbe behauptet. Jedoch bekomme ich z.B. oft öffentliche Testamente vorgelegt, in denen einfach nur die gesetzliche Erbfolge niedergeschrieben ist. Wozu?
    Oder es wird ein Sohn als Alleinerbe eingesetzt, die beiden anderen Söhne sollen jedoch das Hausgrundstück als Vermächtnis erhalten. (Hier wird dann regelmäßig die GB-Berichtigung auf die beiden anderen Söhne aufgrund des Testaments beantragt, schließlich wollte der Erblasser das doch so.)
    Oder , oder, oder. Ich möchte lediglich bezweifeln, dass den Testierenden immer die Auswirkungen ihres "letzten Willens" klar sind.
    Aber das ist hier auch gar nicht das Thema und hilft dem Fredstarter nicht weiter.

  • Oder , oder, oder. Ich möchte lediglich bezweifeln, dass den Testierenden immer die Auswirkungen ihres "letzten Willens" klar sind.
    Aber das ist hier auch gar nicht das Thema und hilft dem Fredstarter nicht weiter.



    Ein gutes Stichwort für den Threadstarter sich zu Wort zu melden.

    Ich bedanke mich erstmal für die rege Beteiligung und die durchaus kontroverse Diskussion.
    Habe mich nach langem Hin und Her jedoch der Meinung Cromwells und AKoehlers angeschlossen und gestern nachmittag die Berichtigung auf A und B vorgenommen.
    Ich war und bin nach wie vor nicht restlos überzeugt, dass ich wirklich sicher sein kann, dass das handschriftliche Testament auch tatsächlich unwirksam ist (aus denselben Gründen wie Rosi und B-Amte).
    Trotzdem habe ich eingetragen, weil die Argumentation des Notars nicht von der Hand zu weisen war: Der Nachlass besteht nur noch aus dem Grundbesitz. Beide Brüder sind sich einig, und vor allem das Haus wird verkauft. Auflassungsvormerkung und Grundschuld habe ich ebenfalls eingetragen... Also selbst wenn B tatsächlich durch das spätere handschriftliche Testament enterbt worden sein sollte, erwirbt der Dritte auf jeden Fall vom tatsächlichen Eigentümer (entweder EGM, bestehend aus A und B, oder nur A), so dass hier (auch für den C) nichts passieren kann.

  • Trotzdem habe ich eingetragen, weil die Argumentation des Notars nicht von der Hand zu weisen war: Der Nachlass besteht nur noch aus dem Grundbesitz. .[/QUOTE]
    Die Eintragung finde ich in deinem Fall auch ohne weiteres vertretbar, weil du auf jeden Fall den richtigen Eigentümer hast. Bei der Diskussion ging es mir eigentich um den gleichen Erbfall (zwei Testamente u.s.w.) aber man hat nur den Antrag auf Eintragung der Erben nach der öffentlichen Urkunde, und dann würde ich einen Erbschein verlangen .

  • Die gesetzlichen Auslegungsregeln zur Wechselbezüglichkeit kommen doch nur zum Tragen, wenn ich den Erblasserwillen nicht anders erforschen kann, und diese Möglichkeit „könnte“unter Umständen in einem Erbscheinsverfahren geprüft werden siehe auch nochmals Beitrag zu Nr.13

  • Hier

    http://www.dnoti.de/DOC/2010/i15w212_10.pdf

    gibt es zum Nachweis der Erbfolge im Grundbuchverfahren eine neue Entscheidung des OLG Hamm.

    Der Senat hält eine eidesstattliche Versicherung für den Nachweis ausreichend, dass keine weiteren Abkömmlinge des Erblassers vorhanden sind, wenn das einzige Kind des Erblassers die Grundbuchberichtigung beantragt und im Testament "die Kinder" als Erben eingesetzt sind. Dem wird man natürlich nur zustimmen können, wenn das besagte Kind noch zusätzlich eine Geburtsurkunde vorlegt, aus dem sich seine Abstammung ergibt. Diesen Punkt hat der Senat nicht erörtert und ihn daher offenbar übersehen.

  • Mein Fall passt zu mehrerern Threads. Ich stelle ihn jetzt hier ein.

    Eingetragener Eigentümer ist der verstorbene A. Er war verwitwet. Mit der vorverstorbenen Frau gab es keine Verfügung von Todes wegen. Er hat ein not. Testament hinterlassen, in dem er seine Lebensgefährtin L als Alleinerbin eingesetzt hat. Diese ist nach dem Tod von A verstorben. Sie war ebenfalls verwitwet und hatte mit ihrem vorverstorbenen Mann einen not. Erbvertrag geschlossen. Dieser enthält zunächst eine Erbeinsetzung betr. den Hof (T1 oder T2) mit einer Befugnis für den überlebenden Ehegatten, diese Erbeinsetzung abzuändern und zu entscheiden, wer von beiden Hoferbe werden soll. Es folgt anschließend folgende Verfügung hinsichtlich des hoffreien Vermögens: "Bezüglich unseres gemeinsamen nciht hofgebundenen Vermögens setzen wir, die Eheleute, uns gegenseitig zui Vorerben ein. Nacherben sollen zu gleichen Teilen beim Tod des Längstlebenden die Kinder T1, T2 und T3 werden." Die Eheleute haben sich vorbehalten, zu Lebzeiten noch Vorausempfänge zu tätigen, die auf den Erbteil anzurechnen sind. Der Mann ist wie gesagt vorverstorben. Die Frau L hat nach dem Tod des Mannes weitere Testamente verfasst und darin T1 zur ihrer Alleinerbin bestimmt und Vermächtnisse verfügt.

    Mir stellt sich die Frage, ob die Erbeinsetzung im Erbvertrag nur für den ersten Todesfall des Mannes gilt und die Frau L nach seinem Tod für ihren Todesfall frei testieren konnte oder ob darin auch eine Schlußerbeneinsetzung der Frau L zu sehen ist, mit der Folge, dass sie nicht mehr frei testieren konnte.

    T1 beantragt bei mir die Grundbuchberichtigung dahin, dass sie als Alleinerbin im Grundbuch eingetragen werden soll.

    Rettet die Erde! Sie ist der einzige Planet mit Schokolade!

  • Ich würde hier in jedem Fall einen Erbschein verlangen, weil sich zunächst die Frage stellt, ob nach § 2102 Abs. 1 BGB davon ausgegangen werden kann, dass die zu Nacherben der Ehefrau eingesetzten Personen auch Ersatzerben für den vorverstorbenen Ehemann sind und dies sogleich zu der weiteren (und wohl zu bejahenden) Frage führt, ob diese Schlusserbeneinsetzung dann auch wechselbezüglich ist. Diese Fragen kann das Grundbuchamt nicht ohne weitere Ermittlungen entscheiden und wenn es sie entscheiden müsste, würde die Entscheidung nach Sachlage gegen die Antragstellerin ausfallen.

    Zu allem vgl. Palandt/Weidlich § 2102 Rn. 1, 3 m. w. N.

  • Ich würde hier in jedem Fall einen Erbschein verlangen, weil sich zunächst die Frage stellt, ob nach § 2102 Abs. 1 BGB davon ausgegangen werden kann, dass die zu Nacherben der Ehefrau eingesetzten Personen auch Ersatzerben für den vorverstorbenen Ehemann sind und dies sogleich zu der weiteren (und wohl zu bejahenden) Frage führt, ob diese Schlusserbeneinsetzung dann auch wechselbezüglich ist. Diese Fragen kann das Grundbuchamt nicht ohne weitere Ermittlungen entscheiden und wenn es sie entscheiden müsste, würde die Entscheidung nach Sachlage gegen die Antragstellerin ausfallen.


    Würde ich auch so sehen, mit der Maßgabe, dass es beim Erbvertrag nicht auf eine etwaige Wechselbezüglichkeit ankommt, sondern darauf, ob die (ggf. konkludente) Einsetzung der Schlusserben vertragsmäßig war oder nicht (arg.ex. § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ja natürlich, da war ich versehentlich beim gemeinschaftlichen Testament gelandet.
    Aber immerhin ist die rechtliche Fragestellung ja die Gleiche.


    Woran sich die Frage anschließt, ob im Erbvertrag etwas zur erbvertraglichen Bindung gesagt ist. BeaF?

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Wenn es an einer ausdrücklichen Ersatzerbenregelung fehlt, wird der Erbvertrag auch keine Bestimmungen zur Vertragsgemäßigkeit einer solchen Ersatzerbenregelung enthalten. Aber jedenfalls muss die gegenseitige Vorerbeneinsetzung (samt Nacherbenberufung) wohl vertragsgemäßig sein, um eine in der Nacherbeneinsetzung liegende Ersatzerbeneinsetzung ebenfalls als vertragsmäßig ansehen zu können.

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