Persönlicher Gläubiger

  • Hallo!

    Ich habe folgenden Fall und hoffe, dass ihr mir weiterhelfen könnt (bin gerade aufgrund einer Diskussion in unserer Abteilung etwas verwirrt :gruebel::(
    - Anordnung nach § 10 Abs. 1 Ziff. 4 ZVG; Gläubiger ist eine Bank;
    - Beitritt nach § 10 Abs. 1 Ziff. 5 ZVG; Beschluss vom 20.07.2010 und Zustellung des Beschlusses am 22.07.2010;
    - Versteigerungstermin und Zuschlag am 22.07.2010.

    Zum jetzt anstehenden Verteilungstermin kann ich erkennen, dass ich die Bank voll befriedigen kann und es bleibt noch einiges über.
    Meine Kollegin ist nunmehr der Meinung, dass der persönliche Gläubiger keine Zuteilung erhalten kann, da sein Beitrittsbeschluss i.S.d. § 44 Abs. 2 ZVG zu spät ergangen ist. Diese Vorschrift sagt doch nur etwas darüber aus, wer zum Termin als bestrangig betreibender Gläubiger zählt und nicht mehr. :eek:
    Trotzdem ist der persönliche Gläubiger Beitrittsgläubiger und müsste eine Zuteilung erhalten???

    Bin jetzt etwas verwirrt.

    LG und danke

    Jeder Tag ohne Lachen ist ein verlorener Tag!:grin:

  • Ich denke auch, dass Du den Beitrittsgläubiger im TP mit berücksichtigen musst. Du hast schon Recht, Du könntest ihn nur nicht bei der Berechnung des gG zugrunde legen.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Nach § 114 ZVG ist dem perönlichen Gläubiger zuzuteilen. § 44 hat mit der Zuteilung nichts zu tun, sondern bestimmt dass ein zu später Beitritt nicht der Berechnung des geringsten Gebots zugrunde gelegt werden darf.

  • Das Problem sehe ich eher in der Frage, ob die Beschlagnahme aus dem Beitrittsbeschluss noch rechtzeitig vor dem Zuschlag ergangen ist.
    Das eine wie das andere ist am 22.07.2010 erfolgt - die Uhrzeiten hast Du uns leider nicht mitgeteilt.

    Sollte im Augenblick der (vollendeten) Verkündung des Zuschlagebeschlusses nämlich noch keine Beschlagnahme aus dem Beitrittsbeschluss eingetreten sein, kann diese danach nicht mehr eintreten, weil mit Zuschlagserteilung der Schuldner nicht mehr Grundstückseigentümer ist.

    Dann bliebe nur die Pfändung eines auf den Schuldner entfallenden Mehrerlöses.

  • Das habe ich auch gleich kontrolliert.
    Die Zustellung des Beitrittsbeschlusses war um 09:10 Uhr und Zuschlagserteilung war gegen 11:00 Uhr. Also, dürfte die Beschlagnahme wirksam sein.

    Jeder Tag ohne Lachen ist ein verlorener Tag!:grin:

  • Das habe ich auch gleich kontrolliert.
    Die Zustellung des Beitrittsbeschlusses war um 09:10 Uhr und Zuschlagserteilung war gegen 11:00 Uhr. Also, dürfte die Beschlagnahme wirksam sein.


    Dann bleibt es bei dem, was Haeckchen schon geschrieben hat: § 114 ZVG gebietet Zuteilung, insoweit kommt es nicht darauf an, wer in diesem Versteigerungstermin als "betreibender " Gläubiger galt.

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