Man kann ja auch mal nett sein...
Ich erinnere auch mit einer kurzen Nachfrist, aber danach ist dann Schicht, ob mit oder ohne RA.
§ 106 und kein Antrag
-
-
Naja, verlängern darfst du Sie natürlich schon. Ist ja bei der Berufungsbegründung auch so...
Nein, darf ich nicht: § 224 II ZPO
Tatsächlich!!! Eine Fristverlängerung ist in § 106 ZPO nicht vorgesehen...
Das sind Sachen über die man nie nachdenkt und einfach (falsch) macht. Wobei es natürlich keinen Sinn macht eine Berufungsbegründungsfrist verlängern zu dürfen, die Frist zur Einreichung eines Kostenausgleichungsantrages hingegen nicht... -
Naja, verlängern darfst du Sie natürlich schon. Ist ja bei der Berufungsbegründung auch so...
Nein, darf ich nicht: § 224 II ZPO
Tatsächlich!!! Eine Fristverlängerung ist in § 106 ZPO nicht vorgesehen...
Das sind Sachen über die man nie nachdenkt und einfach (falsch) macht. Wobei es natürlich keinen Sinn macht eine Berufungsbegründungsfrist verlängern zu dürfen, die Frist zur Einreichung eines Kostenausgleichungsantrages hingegen nicht...
Über den Sinn mache ich mir keine Gedanken. Allerdings kann ich mir schon vorstellen, dass eine Berufungsbegründung deutlich aufwendiger ist, als einen Kfa zu stellen. -
Naja, verlängern darfst du Sie natürlich schon. Ist ja bei der Berufungsbegründung auch so...
Nein, darf ich nicht: § 224 II ZPO
Tatsächlich!!! Eine Fristverlängerung ist in § 106 ZPO nicht vorgesehen...
Das sind Sachen über die man nie nachdenkt und einfach (falsch) macht. Wobei es natürlich keinen Sinn macht eine Berufungsbegründungsfrist verlängern zu dürfen, die Frist zur Einreichung eines Kostenausgleichungsantrages hingegen nicht...
Über den Sinn mache ich mir keine Gedanken. Allerdings kann ich mir schon vorstellen, dass eine Berufungsbegründung deutlich aufwendiger ist, als einen Kfa zu stellen.
Dafür ist die Frist ja auch länger... -
Verbot der Fristverlängerung? Ich habe nix gesehen...
-
Gerichtet an Sonea (Beitrag Nr. 8):
Hast Recht! Danke. WErde Ausgleichung machen, ohne Verzinsung und vollstreckbare Ausf. und fertig.
Du bist einfach zu nett zu der Beklagtenseite, die die 13 % der Kosten zu tragen hat.
Wie alle andern hier auch schon geschrieben haben: Mache den Kostenausgleich, setze bei den außergerichtlichen Kosten der Beklagtenseite den Betrag 0 €. Es ergibt sich ein Erstattungsanspruch der Klägerseite gegen die Beklagtenseite. Dieser wird zugunsten der Klägerseite gegen die Beklagtenseite festgesetzt und, wenn diese Verzinsungsantrag gestellt hat, dann selbstverständlich auch verzinslich. Und selbstverständlich wird auch eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt, denn es erfolgt ja eine Kostenfestsetzung.
Wie schon gesagt wurde, kommt es sehr oft vor, wenn eine Partei nicht anwaltlich vertreten ist, dass sie keinen Kostenfestsetzungsantrag einreicht, auch auf Aufforderung nach § 106 ZPO nicht. Dann wird das ganz genauso gehandhabt wie hier dargestellt.
Du musst auch keine Angst haben, die Beklagtenseite würde hier übervorteilt. Sie kann jederzeit ihren Kostenfestsetzungsantrag stellen. Dann macht man einen separaten KFB, in dem nur ihre außergerichtlichen Kosten ausgeglichen werden (da werden dann die außergerichtlichen Kosten der Klägerseite mit 0,00 € angesetzt, weil die ja schon festgesetzt sind). Da ergibt sich dann ein Kostenerstattungsanspruch der Beklagten- gegen die Klägerseite. Der wird dann auch festgesetzt, und auf Antrag wird Verzinsung angeordnet, und eine vollstreckbare Ausfertigung wird auch erteilt.
Und aufrechnen dürfen dann die Parteien untereinander.
Alles klar?
Vielen Dank an alle für die vielen Antworten!! Ich teile mal das Ergebnis mit: also: bei der Ausgleichung (Beklagte mit 0) ergab sich, dass die Kläger was zu zahlen gehabt hätten, da die Gerichtskosten mit auszugleichen waren und die Beklagten nun einmal den Großteil der Kosten vorgeschossen hatten. Das war natürlich Mist.
Ich habe dann bei den Beklagten angerufen und die Mitteilung erhalten, dass die Rechnung schon rausgegangen war. Tatsächlich ging bereits letzten Freitag ein Fax ein mit der Abrechnung und lag auf der Geschäftsstelle. Fazit: Alle Aufregung umsonst!!! So kann es gehen. Aber ich habe viel draus gelernt (bin doch noch Anfänger im Kostenbereich)! Danke!:) -
Macht doch nix. Angefangen haben wir alle mal.
-
Verbot der Fristverlängerung? Ich habe nix gesehen...
War was? -
-
Ich greife das Thema mal aus aktuellem Anlass wieder auf.
Beispiel:
Die Gerichtskosten sind wie folgt vollständig gedeckt:
Kläger Gerichtskostenvorschuss 1. Instanz. Unterlegener Beklagter Gerichtskostenvorschuss 2. Instanz . Abschließendes Urteil mit Kostenquotelung in der 2. Instanz.Wie handbabt ihr das mit den gezahlten Gerichtskosten wenn nach § 106 ZPO der Kläger die Ausgleichung seiner außergerichtlichen Kosten beantragt und der Beklagte seine außergerichtlichen Kosten zur Ausgleichung anmeldet?
Berücksichtigt ihr dann gleichwohl die Gerichtskosten in der Ausgleichung oder muss wegen § 308 ZPO ggf. sogar jede Partei ausdrücklich die Ausgleichung der von ihr gezahlten Gerichtskosten beantragen?Bisher gehe ich davon aus bzw. lege Anträge auf Kostenausgleichung dahingehend aus, dass selbstredend auch die Ausgleichung/Berücksichtigung der Gerichtskosten in dem
Festsetzungsbeschluss erfolgen soll. -
Wie handbabt ihr das mit den gezahlten Gerichtskosten wenn nach § 106 ZPO der Kläger die Ausgleichung seiner außergerichtlichen Kosten beantragt und der Beklagte seine außergerichtlichen Kosten zur Ausgleichung anmeldet?
Berücksichtigt ihr dann gleichwohl die Gerichtskosten in der Ausgleichung oder muss wegen § 308 ZPO ggf. sogar jede Partei ausdrücklich die Ausgleichung der von ihr gezahlten Gerichtskosten beantragen?Bisher gehe ich davon aus bzw. lege Anträge auf Kostenausgleichung dahingehend aus, dass selbstredend auch die Ausgleichung/Berücksichtigung der Gerichtskosten in dem
Festsetzungsbeschluss erfolgen soll.Mir reicht es, wenn einer von beiden die Ausgleichung der Gerichtskosten beantragt, oder seine gezahlten GK in den KfA aufnimmt, oder darum bittet, die GK hinzuzusetzen.
Einer dieser Fälle liegt zu 99% vor.
Ansonsten würde ich eben nur die außergerichtlichen Kosten ausgleichen und das auch im KfB schreiben: "...sind von A an außergerichtlichen Kosten X € an B zu erstatten." -
Wie handbabt ihr das mit den gezahlten Gerichtskosten wenn nach § 106 ZPO der Kläger die Ausgleichung seiner außergerichtlichen Kosten beantragt und der Beklagte seine außergerichtlichen Kosten zur Ausgleichung anmeldet?
Berücksichtigt ihr dann gleichwohl die Gerichtskosten in der Ausgleichung oder muss wegen § 308 ZPO ggf. sogar jede Partei ausdrücklich die Ausgleichung der von ihr gezahlten Gerichtskosten beantragen?Bisher gehe ich davon aus bzw. lege Anträge auf Kostenausgleichung dahingehend aus, dass selbstredend auch die Ausgleichung/Berücksichtigung der Gerichtskosten in dem
Festsetzungsbeschluss erfolgen soll.Mir reicht es, wenn einer von beiden die Ausgleichung der Gerichtskosten beantragt, oder seine gezahlten GK in den KfA aufnimmt, oder darum bittet, die GK hinzuzusetzen.
Einer dieser Fälle liegt zu 99% vor.
Ansonsten würde ich eben nur die außergerichtlichen Kosten ausgleichen und das auch im KfB schreiben: "...sind von A an außergerichtlichen Kosten X € an B zu erstatten."
Ich nehme die GK immer mit auf, zumal die Berücksichtigung von GK als Textbaustein in fast allen Kfas enthalten ist. Ansonsten würde ich nachhaken, denn spätestens, wenn ich einen Kfb ohne GK mache, kommt der Nachfestsetzungsantrag und ich habe doppelte Arbeit. -
In den vorgefertigten KFA-Anträgen oder Textbausteinen habe ich noch nie gesehen, dass ein Hinweis auf das Zusetzen der verauslagten Gerichtskosten fehlen würde. Von daher stellt sich das Problem so gut wie gar nicht.
-
Inj den vorgefertigten KFA-Anträgen oder Textbausteinen habe ich noch nie gesehen, dass ein Hinweis auf das Zusetzen der verauslagten Gerichtskosten fehlen würde. Von daher stellt sich das Problem so gut wie gar nicht.
Freut mich für Dich, ich habe es schon hin und wieder (wenn auch selten) erlebt, dass dieser Textbaustein fehlte.
Aber so etwasl lässt sich schnell und unbürokratisch klären. -
Ich habe jetzt 2 x folgende Konstellation: Klägerin trägt 19 %, Beklagter 81 % Kosten. Nur der Beklagte beantragt die Ausgleichung und Festsetzung.
An Gerichtskosten ergibt sich ein Erstattungsanspruch des Klägers, der aber nichts beantragt hat.
Dann kann ich doch nur 19 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten gegen den Kläger festsetzen und die Gerichtskosten bleiben gemäß § 308 ZPO unberücksichtigt oder? -
Also wenn der Kläger nichts beantragt, dann bringe ich das im KFB zum Ausdruck und gleiche mit dem aus, was beantragt wurde. In deinem Fall dann also nur die außergerichtlichen Kosten des Beklagten. Bei den Gerichtskosten könnte man darüber nachdenken, wenn der Beklagte pauschal beantragt: "die Gerichtskosten sollen hinzugesetzt werden", aber im Regelfall wohl eher nicht.
Mein KFB wird dann wie folgt einleitend begründet:
I. Festsetzung nach § 106 Abs. 2 Satz 1 ZPO
Der Kläger wurde mit Schreiben des Gerichts vom 16.11.2016 aufgefordert die Berechnung seiner Kosten binnen einer Woche bei Gericht einzureichen (§ 106 Abs. 11 Satz 1 ZPO). Das Schreiben wurde dem Klägervertreter am 22.11.2016 zugestellt.
Nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist ergeht die Entscheidung ohne Rücksicht auf die Kosten des Klägers (§ 106 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
II. Ausgleichung
-
Ja, sehe ich auch so. Mein Beitrag bezog sich auf die Frage von RoryG
-
Danke, ich setzte nun ohne Gerichtskosten fest. Es ist hier auch beantragt, die Gerichtskosten hinzuzusetzen. Das kann man aber wohl nicht dahin auslegen, dass der
Erstattungsanspruch der Gegenseite von dem eigenen Anspruch an außergerichtlichen Kosten abgesetzt werden soll.
Abgesehen davon erinnere ich in der Regel auch bevor ich entscheide, schon um mir spätere erneute Befassung mit der Sache zu ersparen. -
in der regel wird beantragt, die von der eigenen seite eingezahlten kosten festzusetzen (können gutachterkosten / zeugengelder usw sein)
-
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!