Hab in der Akte eine Rücknahme der Pflichtverteidigerbestellung nach knappen vier Monaten und einer neuer RA wird zum Pflichtverteidiger bestellt.
Bekommt der RA, dessen Pflichtverteidigerbestellung zurückgenommen wurde, trotzdem die bis dahin entstandenen Gebühren oder wirkt die Rücknahme zurück?
Rücknahme Pflichtverteidigerbestellung
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Rpfl-Bienchen -
8. September 2010 um 13:55
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Natürlich bekommt der Mann seinen Vergütung! Die Aufhebung wirkt nicht zurück, die geleistete Arbeit muss bezahlt werden.
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Sehe ich auch der "alte" Pflichtverteidiger hat die entsprechenden Gebührentatbestände erfüllt und kann daher gegen die Staatskasse aufgrund der einstigen Pflichtverteidigerbestellung abrechnen.
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Was amcht Ihr, wenn die original-Pflichtverteidigerbestellung nicht gefunden werden kann?
Gebt ihr euch mit ner Kopie zufrieden und setz anhand der fest? -
Wie, nicht gefunden?
Die muss doch in der Strafakte sein...
Das ist doch nicht wie bei der BerHi, dass nur gg Vorlage des berechtigungsscheines ausgezahlt werden kann... -
Nein, aber die Festsetzung ist auf dem Original des Beiordnungsbeschlusses zu vermerken.
Dieser muss allerdings Bestandteil der Akte sein.
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