Nachtragsverteilung für Steuerrückerstattung?

  • Zitat von La Flor de Cano;

    .
    Einfachster Fall, TH reicht Schlussrechnung ein, weil außer den pfändbaren Gehaltsbestandteilen nichts mehr zu verwerten gilt.

    Nach dem Schlusstermin und vor 0-Stellung des Kontos gehen weiterhin die pfändbaren Anteile ein, welche dann in einer Nachtragsverteilung zur Schlußverteilung mit ausgeschüttet werden muss. Ist nur eine Bankverbindung falsch und muss nachrecheriert werden ist schon der nächste Geldeingang zu verzeichnen ....

    Die hiesigen Gerichte lassen die Verschiebung der Auszahlung von solchen Beträgen deshalb zu einem späteren Zeitpunkt zu.



    D.h. diese Beträge werden auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ohne Anordnung einer NV verteilt?! :gruebel:

    Erhält der IV hier eine ergänzende Vergütung (für den Zeitraum Schlussrechnung bis Aufhebung)?


    @inti: Dass geprüft werden muss, ob ggfs. v.A.w. eine Nachtragsverteilung bei nach Aufhebung auszuzahlender Steuererstattungen anzuordnen ist, sehe ich auch so.
    Nur praktisch stellt sich das nicht so einfach dar. Das Gericht ist insoweit schon auf die Mitteilungen des IV angewiesen. Von daher ist es hilfreich, wenn das FA in dieser Hinsicht mit dem IV "zusammenarbeitet".
    Wie sollen sonst das Gericht, bzw. der Treuhänder, Kenntnis von der Erstattung(-shöhe) erhalten?

  • Hallo inti, erst mal willkommen im Forum.

    Das mit der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis ist schon richtig so, gäbe es da nicht auch noch die Rechtsprechung des BGH, 12.01.06, IX ZB 239/04. Bei dem einen oder anderen, wie auch bei uns, FA stellt sich die Frage der befreienden Leistung unter Eindruck dieser Rechtsprechung. Und dann gibt es TH die lieber alles Schwarz auf Weiss haben wollen.
    Und dann wurden 2 Fragen in dem Thread aufgeworfen. Einmal Steuererstattung nach Aufhebung, siehe aber BGH Rechtsprechung und einmal zwischen Schlusstermin und Aufhebung, siehe § 203 InsO.

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  • Hallo Harry,

    an der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis ändert IX ZB 239/04 doch gar nichts. Entscheidend an dem Urteil ist doch, daß dem Gericht zum Schlusstermin durchaus bereits Fakten vorlagen (z.B. die, daß der Schuldner LSt. abführt und daher auch eine StErstattung möglich ist), die dazu hätten führen können, daß evtl. Erstattungen einer Nachtragsverteilung vorbehalten blieben.

    Durch eine solche Entscheidung besteht der Insolvenzbeschlag für die betreffende Steuererstattung fort, so daß die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners insofern eingeschränkt ist und die des IV insofern fortbesteht, so daß dann (und nur dann) ein entsprechender Kontakt FA-TH rechtens ist. (Und ansonsten eben nicht, auch wenn dies seitens TH und/oder Gericht aus pragmatischen Gründen wünschenswert erscheint).

  • Hallo Chick,

    den Idealismus des Unverdorbenen stütze ich unter anderem auf die Gewissheit, dass bei allen Unzulänglichkeiten des Lebens in einem Rechtsstaat u.a. - und vor allem - die Rechtspflege dafür Sorge trägt, dass ich mich nicht allzu oft vorsorglich auf regelmäßige Enttäuschungen einstellen muss.

    Deshalb votiere ich dafür (was Du als Rechtsanwalt wohl allzu gut nachvollziehen kannst), dass auch ohne ausreichenden Vorrat an Cognac sichergestellt werden sollte, dass Einstellungen wie:

    Zitat

    "Ein besonders fleißiger TH zieht sogar in den Folgejahren die Steuererstattung zur Masse! NV für diese Beträge ist natürlich nicht denkbar; da aber Einwände gegen den Einzug durch den TH nie vorgebracht werden, nehme ich mal an, die Zahlung erfolgte im Einverständnis mit dem Schuldner!

    Denn der Gesetzgeber ging davon aus, dass eine regelmäßige anwaltliche Vertretung des Schuldners aufgrund der Fürsorge des Gerichts nicht notwendig ist. Diese Einstellung des Gesetzgebers ist natürlich nur dann in der gerichtlichen Praxis umsetzbar, wenn der Rechtspfleger das Recht pflegt.

    Und dazu gehört es im Sinne der InsO eben auch, dafür Sorge zu tragen, dass dem Schuldner das verbleibt, was ihm von Gesetzes wegen zusteht.

    Ist das nun wirklich zu idealistisch betrachtet?

    Oder ist das die Basis eines Rechtsstaats, dessen permanente Erhaltung einzufordern alle nicht müde werden dürfen, da ansonsten die Demontage des Rechtsstaates langsam - aber stetig - voran geht?

  • Letztes Posting wäre eines eigenen Threads würdig. evtl. unter Reformen?

    Natürlich hat die Rechtspflege dafür Sorge zu tragen, das alles seinen richtigen Gang geht. Diesen Anspruch stelle ich zuerst mal an mich selber und wenn etwas nicht richtig läuft, dann muss dafür Sorge getragen werden, das es in richtige Bahnen kommt.

    Eine Diskussion über notwendige Mittel in diesem Zusammenhang, Deutschland gibt für seine Justiz im europäischen Vergleich recht wenig aus, findet man an anderer Stelle zur Genüge.

    Interessiert und engagiert bleiben, daran halte ich mich.

  • Der Verwalter beantragt einen Abrechnungsbescheid nach § 218 II AO beim Finanzamt. Dann rechnen die Menschen beim Finanzamt das aus. Wenn sich die Einkünfte nicht den Zeiträumen problemlos zuordnen lassen, wird oft zeitanteilig gequotelt (je Tag der Verfahrenseröffnung 1/360tel).



    Ein Verwalter beantragt nun -im ersten Jahresbericht- die Anordnung der Nachtragsverteilung für die Steuererstattung aus 2005, die er schon vor Monaten vom Finanzamt erhalten hat.

    Da die Aufhebung Mitte September war quotelt er den Jahresbetrag nach Monaten und möchte also für 8/12 des Betrages die NV angeordnet haben.
    Einen Bescheid beim FA hat er nicht beantragt.

    Kann man den anteiligen Erstattungsbetrag auch so ermitteln und sind Schuldner und Gläubiger hierzu anzuhören? Zumindest der Schuldner könnte ja meinen, dass ihm der Erstattungsanspruch vollständig zusteht? :gruebel:

    Nebenbei: Wenn der Erstattungsanspruch nicht verteilt wird, sondern lediglich auf Gerichtskosten verrechnet wird, ist dann auch eine NV anzuordnen? Wäre die Verwendung des Betrages dann in den Beschluss mit aufzunehmen? :oops:

  • Die Anordnung der Nachtragsverteilung ist bei uns unabhängig davon, ob die Erstattung nur auf Kosten verrechnet oder verteilt wird. Denn es soll der Inso-Beschlag hergestellt werden.
    Über die Ermittlung des anteiligen Betrages rätsle ich auch gerade.
    Der Schuldner war bis zur Aufhebung des Verfahrens (31.05.07 ) arbeitslos, hat dann aber kurz nach Aufhebung einen Arbeitsplatz gefunden. Die Steuererstattung 2007: wird sie auf das ganze Jahr umgerechnet mit der Folge, dass für Januar bis März 2007 Nachtragsverteilung angeordnet werden kann oder könnte man auch sagen, während des laufenden Verfahrens wurden keine Ansprüche erworben, deshalb keine NTV?

  • Im Schlusstermin eine Nachtragsverteilung für spätere Steuererstattungen vorzubehalten kann durchaus sinnvoll sein - allerdings nur, wenn eine Steuererstattung auch tatsächlich im Raum steht; diesbezüglich sollte vor dem ST mit dem IV bzw. TH gesprochen werden.



    Versteh ich jetzt nicht so ganz. Es ist nicht Sache des TH, die Erstattung zu ermitteln. Überschlägig kann er sicherlich mutmaßen, ob ein Steuerguthaben besteht. Sollte ein solches aber nicht vorhanden sein oder womöglich noch eine Nachzahlung anstehen, so ist es m.E. doch immer besser, vorsorglich eine NTV anzuregen. Besteht der Anspruch/die Ansprüche dann nicht, tut das nicht Not. Vorsicht ist die Mutter der Porzellankiste, dachte ich zumindest immer.

    Oder spricht etwas dagegen, eine NTV anzuordnen für Ansprüche, die es möglicherweise nicht gibt? :gruebel:

  • Die Anordnung der Nachtragsverteilung ist bei uns unabhängig davon, ob die Erstattung nur auf Kosten verrechnet oder verteilt wird.



    Schreibt Ihr dann in diesen Anordnungsbeschluss rein, dass die Erstattung auf Kosten verrechnet wird, damit sich die Gläubiger nicht wundern, wenn trotz Anordnung kein Geld fließt? :gruebel:
    Verzichtet Ihr in diesen Fällen dann auf die VÖ des Verzeichnisses?

    Zitat


    Die Steuererstattung 2007: wird sie auf das ganze Jahr umgerechnet mit der Folge, dass für Januar bis März 2007 Nachtragsverteilung angeordnet werden kann oder könnte man auch sagen, während des laufenden Verfahrens wurden keine Ansprüche erworben, deshalb keine NTV?



    Ich denke, dass keine Ansprüche erworben wurden. Zur Sicherheit könnte man jedoch dem IV aufgeben, einen Abrechnungsbescheid nach § 218 II AO beim Finanzamt anzufordern. Über welchen Betrag beantragt der TH denn in diesem Fall die Nachtragsverteilung?

    Zitat


    Oder spricht etwas dagegen, eine NTV anzuordnen für Ansprüche, die es möglicherweise nicht gibt?



    Wir ordnen die NTV in letzter Zeit eigentlich nur an, wenn der IV konkrete Ansprüche ankündigt.

    Wenn im ST Ansprüche einer NTV vorbehalten werden und diese später durch den TH tatsächlich realisiert werden, macht Ihr dann noch einen Beschluss über den konkreten Betrag? Oder gebt Ihr dem TH lediglich auf das Verzeichnis zu veröffentlichen? :gruebel:

  • Der Hintergrund zu meiner Frage ist folgender: Schuldner hat Antrag nach § 765a ZPO gestellt, dass ihm die Steuererstattung freigegeben werden soll, da ihm die ARGE die Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts kürzen will (Begründung: Steuererstattung ist anrechenbares Einkommen, wegen der Auszahlung soll er sich an das Gericht wenden...).
    Da das Verfahren bereits aufgehoben wurde, hab ich mich auf die Suche nach dem Nachtragsverteilungsbeschluss gemacht- und keinen gefunden. Diese wurde nicht vorbehalten, da der Schuldner zum Zeitpunkt der Schlussberichtserstellung (und bis zur Aufhebung) arbeitslos war.
    Ich könnte mir meine (ablehnende) Entscheidung z.Zt. ersparen, da die Steuererstattung gar nicht Teil der Inso-Masse ist.
    Mir ist aber auch der Gedanke an die von Amts wegen vorzunehmende Nachtragsverteilung gekommen, deshalb wollte ich gerne mal wissen, wie es wäre, wenn Schu nach Aufhebung gearbeitet hat (obwohl das natürlich auch seltsam ist, wenn ich auf den Schutzantrag hin erst mal die Nachtragsverteilung anordne).

    In den Anordnungsbeschluss schreiben wir nicht rein, ob der Betrag auf die Kosten verrechnet wird oder an die Gläubiger geht (oft kenne ich auch die genaue Höhe nicht; spätere Ergänzungen des Beschlusses nehmen wir nicht vor).
    Zur Veröffentlichung: habe ich noch nicht gemacht, weil es hier bislang niemand praktiziert hat (tolle Rechtfertigung!?) und mir das nicht bewusst war; die Ausschüttungen fanden idR in der WVP zusammen mit pfändbaren Beträgen statt. Würde mich auch interessieren, was da genau zu tun ist.


  • Ich denke, dass keine Ansprüche erworben wurden. Zur Sicherheit könnte man jedoch dem IV aufgeben, einen Abrechnungsbescheid nach § 218 II AO beim Finanzamt anzufordern.



    Einen Abrechnungsbescheid wird er aber dafür nicht bekommen. Der ist alleine für Streitigkeiten zw. Steuerzahler und Finanzamt gedacht. Höchstens könnte er mit viel good-will eine Aufteilung des Guthabens erreichen. Aber einen Anspruch hat darauf nicht.

    ... denn in Gottes Auftrag handeln jene, die Steuern einzuziehen haben. Römer 13,6


  • Einen Abrechnungsbescheid wird er aber dafür nicht bekommen. Der ist alleine für Streitigkeiten zw. Steuerzahler und Finanzamt gedacht. Höchstens könnte er mit viel good-will eine Aufteilung des Guthabens erreichen. Aber einen Anspruch hat darauf nicht.




    Die Idee hatte ich von usto übernommen:

    Zitat


    Zitat von usto
    Der Verwalter beantragt einen Abrechnungsbescheid nach § 218 II AO beim Finanzamt. Dann rechnen die Menschen beim Finanzamt das aus. Wenn sich die Einkünfte nicht den Zeiträumen problemlos zuordnen lassen, wird oft zeitanteilig gequotelt (je Tag der Verfahrenseröffnung 1/360tel).

    Wenn für den IV kein Antragsrecht besteht, kann der Antrag dann von dem Schuldner (= Steuerzahler) gestellt werden. :gruebel:

  • Muss das Ding nochmals nach oben holen: Man könnte doch auch sagen, der Erstattungsanspruch entsteht erst mit Ablauf des Kalenderjahres, erst dann ist er begründet. Ist es dann überhaupt zulässig, eine NTV für noch nicht abgelaufene Zeiträume "vorzubehalten"? Wird durch einen Vorbehalt dann nicht die konkrete Anordnung der NTV umgangen, § 203 I Nr. 3 InsO? Auch könnte man argumentieren, eine Steuererstattung, die noch nicht beim FA eingereicht bzw. veranlagt wurde, ist moch kein "bekannter" Vermögenswert? Ein Finanzbeamter warf dies neulich so in den Raum. Insofern wäre der Vorbehalt einer NTV nicht immer möglich.

    Was meint ihr dazu ? :gruebel::gruebel:

  • Ist es dann überhaupt zulässig, eine NTV für noch nicht abgelaufene Zeiträume "vorzubehalten"? Wird durch einen Vorbehalt dann nicht die konkrete Anordnung der NTV umgangen, § 203 I Nr. 3 InsO?



    Auch meine Meinung, wenn der Anspruch noch nicht 100% feststeht ordne ich auch keine NTV an.


    Also auch kein Vorbehalt? Diese Überlegungen scheint hier noch keiner angestellt zu haben? Oder die Finanzämter sind alle recht "angenehm" und machen bie den Vorbahalten mit ......;)

  • Ist es dann überhaupt zulässig, eine NTV für noch nicht abgelaufene Zeiträume "vorzubehalten"? Wird durch einen Vorbehalt dann nicht die konkrete Anordnung der NTV umgangen, § 203 I Nr. 3 InsO?



    Auch meine Meinung, wenn der Anspruch noch nicht 100% feststeht ordne ich auch keine NTV an.




    Damit ersparst Du Dir i.d.R. eine Menge Arbeit, nämlich die der NTV. Ist das FA Gläubiger und die NTV ist nicht angeordnet, gibt es einen Aufrechnungsbescheid und die Kohle ist weg.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Wie wäre folgender Vorschlag: IV reicht Steuererklärung nach Aufhebung des Verfahrens für den Schuldner beim FA ein. Sofort wird das Insolvenzgericht informiert. Dann wird die NTV ganz "regulär" angeordnet und guud iss. Dann geht alles seinen geordneten Gang, Aufrechnung iss nich und die Masse profitiert. Und der IV kann, sofern er lustig ist, eine Vergütungserhöhung beantragen... -- für den Nachschlag" .......... :D

    D' accord ? :strecker

  • Ist der Insolvenzverwalter überhaupt berechtigt, nach Aufhebung des Verfahrens für den Schuldner zu handeln?

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

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