Zitat von La Flor de Cano;.
Einfachster Fall, TH reicht Schlussrechnung ein, weil außer den pfändbaren Gehaltsbestandteilen nichts mehr zu verwerten gilt.
Nach dem Schlusstermin und vor 0-Stellung des Kontos gehen weiterhin die pfändbaren Anteile ein, welche dann in einer Nachtragsverteilung zur Schlußverteilung mit ausgeschüttet werden muss. Ist nur eine Bankverbindung falsch und muss nachrecheriert werden ist schon der nächste Geldeingang zu verzeichnen ....
Die hiesigen Gerichte lassen die Verschiebung der Auszahlung von solchen Beträgen deshalb zu einem späteren Zeitpunkt zu.
D.h. diese Beträge werden auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ohne Anordnung einer NV verteilt?!
Erhält der IV hier eine ergänzende Vergütung (für den Zeitraum Schlussrechnung bis Aufhebung)?
@inti: Dass geprüft werden muss, ob ggfs. v.A.w. eine Nachtragsverteilung bei nach Aufhebung auszuzahlender Steuererstattungen anzuordnen ist, sehe ich auch so.
Nur praktisch stellt sich das nicht so einfach dar. Das Gericht ist insoweit schon auf die Mitteilungen des IV angewiesen. Von daher ist es hilfreich, wenn das FA in dieser Hinsicht mit dem IV "zusammenarbeitet".
Wie sollen sonst das Gericht, bzw. der Treuhänder, Kenntnis von der Erstattung(-shöhe) erhalten?