LG Meiningen, Beschluss vom 09. Januar 2015 – (228) 4 T 283/14 –, juris = FamRZ 2015, 1523
Leitsatz
1. Ein sog. "Probewohnen" begründet noch keinen "gewöhnlichen Aufenthalt" im Sinne von § 5 Abs. 1 und Abs. 2 VBVG, da ein solches "Probewohnen" noch nicht auf die Begründung eines dauerhaften Lebensmittelpunktes angelegt ist.
2. Das Beschwerdeverfahren in Betreuungssachen ist nicht generell gebührenfrei, so dass auch im Beschwerdeverfahren grundsätzlich eine Kostenentscheidung zu treffen ist.