Rechtsprechungshinweise Kosten

  • a) Die Beurteilung der Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Einholung eines Privatgutachtens hat sich daran auszurichten, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte.

    b) Die Erstattungsfähigkeit solcher Kosten setzt nicht zusätzlich voraus, dass das Privatgutachten im Rahmen einer ex-post-Betrachtung tatsächlich die Entscheidung des Gerichts beeinflusst hat.

    BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - VI ZB 17/11
    [Vorinstanzen: LG Frankenthal (Pfalz), AG Neustadt a.d. Weinstraße]

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
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  • Neues vom BGH zur Terminsgebühr nach Vorb. 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG: Beschluss des XI. Zivilsenats vom 28.2.2012 - XI ZB 15/11 -

    Das hat der Gesetzgeber nach dem Referentenentwurf eines 2. KostRModG allerdings so wohl nicht gewollt.:(

  • Beauftragt ein Insolvenzverwalter einen Anwalt der eigenen Kanzlei mit der Führung eines Rechtsstreits vor einem auswärtigen Gericht, sind die Reisekosten des beauftragten Anwalts vom Prozessgegner nicht zu erstatten (Fortführung BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006 - IX ZB 44/04, ZIP 2006, 832).

    BGH, Beschluss vom 8. März 2012 - IX ZB 174/10
    (Vorinstanzen: LG Landshut, AG Landshut)

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  • Nachdem zuletzt immer wieder Entscheidungen aufgefallen sind, in denen sich die Rechtsprechung im Umgang mit der TG für die außergerichtliche Erledigungsbesprechung schwer getan hatte, ist nunmehr der Beschl. d. LSG Thüringen v. 21.03.2012 – L 6 SF 238/12 B positiv zu erwähnen. Zutreffend hat sich das Gericht auf den Standpunkt gestellt, dass ein Anspruch auf eine TG besteht, wenn die Verfahrensbeteiligten in einer telefonischen Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts konkret über den Abschluss eines Vergleichs verhandelt haben.


    beck-blog v. 21.04.2012

  • Nachdem zuletzt immer wieder Entscheidungen aufgefallen sind, in denen sich die Rechtsprechung im Umgang mit der TG für die außergerichtliche Erledigungsbesprechung schwer getan hatte, ist nunmehr der Beschl. d. LSG Thüringen v. 21.03.2012 – L 6 SF 238/12 B positiv zu erwähnen. Zutreffend hat sich das Gericht auf den Standpunkt gestellt, dass ein Anspruch auf eine TG besteht, wenn die Verfahrensbeteiligten in einer telefonischen Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts konkret über den Abschluss eines Vergleichs verhandelt haben.


    beck-blog v. 21.04.2012

    Der Seitenhieb des Kostenexperten Dr. Mayer auf die Rechtsprechung zur TG für Einigungsbesprechungen in Eilverfahren mal wieder in Ehren, doch m.E. tät es auch hier ein Hinweis auf die Entscheidung, die dafür schuldlos herhalten mußte. Der Inhalt dieser Entscheidung ist für sich genommen allerdings ein alter Hut (die Terminsgebühr entsteht für Erledigungsbesprechungen in einem Klageverfahren).

  • LG Freiburg Beschluß vom 2.5.2012, 3 T 25/12
    Die für eine Vorpfändung zur Vollstreckung eines Zahlungsurteils anfallende Gebühr nach VV RVG Nr. 3309 kann gemäß § 11 RVG durch das Vollstreckungsgericht festgesetzt werden.

  • "Sind bleibende Ausgaben für vorsteuerabzugsberechtigte Prozessbevollmächtigte einer Partei in Form gezahlter Umsatzsteuer wegen der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs nicht gegeben, dürfen dem Mandanten als Auftraggeber die entsprechenden Umsatzsteuerbeträge nicht in Rechnung gestellt und können diese bei der Kostenfestsetzung nicht berücksichtigt werden."

    BGH, Beschluss vom 17. April 2012 - VI ZB 46/11 - Brandenburgisches OLG
    LG Frankfurt (Oder)

  • OLG München, Beschl. v. 24.04.2012 - 11 W 627/12


    Ein Rechtsanwalt, der sich als Naturalpartei in eigener Sache vor einem auswärtigen Prozessgericht selbst vertritt, hat in aller Regel einen Anspruch auf Erstattung seiner Reisekosten nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.


    http://ra-melchior.blog.de/2012/06/06/cle…llege-13817462/

  • Die nach Beschwerdebegründung gegenüber dem Gericht erklärte Rücknahme der Beschwerde hat in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit nur dann eine Gebührenermäßigung (nach Nrn. 1315, 1324, 1412, 1424 KV FamGKG) zur Folge, wenn sie mit der Erklärung verbunden ist, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu übernehmen.

    OLG Celle, 10 UF 46/12


  • 1. Ein Beteiligter, dem Verfahrenskostenhilfe bewilligt ist, kann gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO durch die Landeskasse grundsätzlich auch dann nicht mit Erfolg auf Gerichtskosten in Anspruch genommen werden, wenn er durch die Kostenregelung in einem gerichtlichen Vergleich teilweise Übernahmeschuldner geworden ist aber keine Anzeichen für einen mißbräuchlichen Vergleich zulasten der Landeskasse vorliegen; letzteres ist bei einem ausdrücklich vom Gericht vorgeschlagenen Vergleich auszuschließen (Anschluß an KG – Beschluß vom 14. Februar 2012 – 5 W 11/12 – juris u.a.; gegen OLG Frankfurt – Beschluß vom 4. November 2010 – 18 W 226/10AGS 2011, 545 u.a.).
    2. Ein Antragsgegner, der (allein) gegen die erstinstanzliche Entscheidung Beschwerde eingelegt hat, haftet als Veranlassungsschuldner gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 FamGKG für die gesamten Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, wenn die Beteiligten in dem abschließenden gerichtlichen Vergleich zwar Kostenaufhebung vereinbart haben, eine Inanspruchnahme des Antragstellers durch die Landeskasse jedoch gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ausgeschlossen ist.


    OLG Celle, 10 UF 153/11

  • zu # 70:

    Die Entscheidung ist auch veröffentlicht in juris.

    Ebenso der BGH schon zzt. der BRAGO:

    Zitat
  • Gewährung rechtlichen Gehörs
    Zwar ist auch in einfachen Fällen Rechtliches Gehör zu gewähren, aber: Der Mangel des rechtlichen Gehörs kann durch nachträgliche Gehörsgewährung im Beschwerdeverfahren geheilt werden. Die Nachholung des rechtlichen Gehörs entspricht rechtsstaatlichen Grundsätzen (OLG Düsseldorf Beschluss vom 26.04.2011 Az 24 W 29/11)

  • ZPO §§ 78, 91; AEUV Art. 267; EuGH-Satzung Art. 19, Art. 23; EuGH-VerfO
    Art. 103, Art. 104; RVG §§ 15, 19, 38; RVG VV Nr. 3206, Nr. 3208, Nr. 3210; BRAGO §§ 11, 113a

    In einem auf eine Vorabentscheidungsvorlage des Bundesgerichtshofs geführten Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union steht einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt, der seine Partei auch im Vorabentscheidungsverfahren vertritt, fur diese Tatigkeit eine 1,6-fache Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3206 VV-RVG zu. Darüber hinaus kann er selbst dann, wenn im Vorabentscheidungsverfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, eine 1,5-fache Terminsgebühr nach Nr. 3210 VV-RVG beanspruchen.

    BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 - VIII ZB 3/11

    http://blog.beck.de/2012/06/09/kei…dem-gerichtshof

  • Eine im Kostenfestsetzungsantrag genannte Verfahrengebühr, die aber nicht entstanden ist, darf nicht gegen eine entstandene, aber nicht beantragte Terminsgebühr ausgetauscht werden.

    OLG Koblenz, Beschl. v. 23.09.2011, 14 W 543/11

    siehe http://blog.beck.de/2011/10/12/aus…tzungsverfahren

    Weitere (streitbare) Entscheidungen desselbe Senats aus 2011:

    GKG § 63 Abs. 3; RVG §§ 7, 22 Abs. 2 Satz 2; RVG - VV 1008
    Liegt der Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung im Hauptsacheverfahren die unzutreffende Annahme zugrunde, der für vier Auftraggeber tätige Rechtsanwalt habe diese zum selben Gegenstand vertreten, hat das für die Kostenerstattung Bindungswirkung mit der Folge, dass Mehrvertretungsgebühren nach 1008 VV - RVG festzusetzen ist.*)
    OLG Koblenz, Urteil vom 27.09.2011 - 14 W 532/11
    vorhergehend:
    LG Koblenz, 27.07.2011 - 1 O 557/10
    siehe: http://www.ibr-online.de/IBRNavigator/d…ategorie=urteil

    GKG - KV 1210, 1211 Nr. 4; ZPO § 91a
    Einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei "folgt" die gerichtliche Kostenentscheidung auch dann, wenn das Gericht das Mitgeteilte oder Erklärte inhaltlich nicht umsetzt. Das Wort "folgt" ist zeitlich im Sinne von "nachfolgt" zu verstehen. Die Ermäßigung tritt daher auch dann ein, wenn das Gericht den bisherigen Sach- und Streitstand zur Grundlage seiner mit einer entsprechenden Begründung versehenen Kostenentscheidung macht.*)
    OLG Koblenz, Beschluss vom 28.12.2011 - 14 W 753/11
    vorhergehend:
    LG Mainz, 02.11.2011 - 2 O 271/10

    siehe: http://www.ibr-online.de/IBRNavigator/d…-12-28&Nr=86214

    Eigene Anm.: vgl. Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl. Anm. 17 zu KV 1211.

  • Das Kostenfestsetzungsverfahren wird auch dann durch die Insolvenz eines Verfahrensbeteiligten unterbrochen, wenn zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung die Kostengrundentscheidung bereits rechtskräftig ist (Fortführung von BGH, Beschluss vom 29. Juni 2005 - XII ZB 195/04, NZI 2006, 128).

    BGH, Beschluss vom 15. Mai 2012 - VIII ZB 79/11
    (Vorinstanzen: OLG Karlsruhe, LG Karlsruhe)

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  • Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden und ist dabei auf eine der entstandenen Verfahrensgebühren gleichzeitig eine Geschäftsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen, so ist zuerst die Anrechnung und dann die Prüfung der Kappungsgrenze des § 15 Abs. 3 RVG vorzunehmen (erst anrechnen, dann kürzen); dies gilt unabhängig davon, ob die vorgerichtliche Tätigkeit des Anwalts sämtliche oder nur einen Teil der später rechtshängig gewordenen Ansprüche umfaßt (Fortführung von OLG Stuttgart, AGS 2009, 56, und OLG Karlsruhe, AGS 2011, 165).

    OLG München, Beschl. v. 07.03.2012 - 11 WF 360/12
    (AGS 2012, 231-233, m. zust. Anm. N. Schneider)

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  • Anrechnung der Geschäftsgebühr im Vergabeverfahren trotz Vergütungsvereinbarung OLG Düsseldorf, B. v. 04.06.2012 in VII-Verg 8/11, nrwe(http://lv.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/dues…ss20120604.html).

    Aus den Gründen:
    "b) Der Senat bemerkt im Hinblick auf den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 30.12.2011 (Verg 9/11) Folgendes:
    19 Es steht dem Rechtspfleger des Oberlandesgerichts in den Fällen, in denen er die Festsetzung auch der im Verfahren vor der Vergabekammer entstandenen Kosten vornehmen kann (vgl. Senat, Beschluss vom 22.11.2010 – VII-Verg 55/09), nicht frei, die beantragte Festsetzung derartiger Kosten abzulehnen. Nach § 162 Abs. 2 VwGO gehören auch die Kosten des Vorverfahrens zu den Kosten des Rechtsstreits. Da das Verfahren vor der Vergabekammer kostenrechtlich als Vorverfahren ausgestaltet ist (BGH, Beschluss vom 29.09.2009 – X ZB 1/09, Rdnr. 17 m.w.N.), ist auch diese Vorschrift analog anzuwenden.
    20 Der Festsetzung einer Geschäftsgebühr nach Nrn. 2300 ff. VV RVG für das Verfahren vor der Vergabekammer steht nicht von vornherein entgegen, dass im Verhältnis zwischen Kostengläubiger und seinem Verfahrensbevollmächtigten insoweit nach einer Honorarvereinbarung nach § 3a RVG abzurechnen ist. Die Anmeldung einer Geschäftsgebühr nach Nrn. 2300 ff. VV RVG betrifft zwar insoweit "fiktive Kosten", weil – je nach Ausgestaltung der Vereinbarung – dann vielfach eine Geschäftsgebühr nach diesen Vorschriften nicht angefallen ist. Das ist aber zwangsläufige Folge dessen, dass der Kostengläubiger die Kosten seines Rechtsanwalts nur in gesetzlicher Höhe anmelden kann. Ein Grundsatz, dass fiktive Kosten nicht festgesetzt werden können, existiert nicht (vgl. Herget, in Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 91 Rdnr. 12 a.E.). Eine Festsetzung kann allerdings nur in der Höhe erfolgen, in der tatsächlich aufgrund der Honorarvereinbarung eine Zahlungspflicht des Kostengläubigers entstanden ist."


    Sowie OLG Düsseldorf, B. v. 30.05.2012 in VII-Verg 1/11, nrwe http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/dues…ss20120530.html.
    Aus den Gründen:
    "Der Festsetzung einer Geschäftsgebühr nach Nrn. 2300 ff. VV RVG für das Verfahren vor der Vergabekammer steht nicht von vornherein entgegen, dass im Verhältnis zwischen Kostengläubiger und seinem Verfahrensbevollmächtigten insoweit nach einer Honorarvereinbarung nach § 3a RVG abzurechnen ist. Die Anmeldung einer Geschäftsgebühr nach Nrn. 2300 ff. VV RVG betrifft zwar insoweit "fiktive Kosten", weil – je nach Ausgestaltung der Vereinbarung – dann vielfach eine Geschäftsgebühr nach diesen Vorschriften nicht angefallen ist. Das ist aber zwangsläufige Folge dessen, dass der Kostengläubiger die Kosten seines Rechtsanwalts nur in gesetzlicher Höhe anmelden kann. Ein Grundsatz, dass fiktive Kosten nicht festgesetzt werden können, existiert nicht (vgl. Herget, in Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 91 Rdnr. 12 a.E.)."

    Vgl.für die fachgerichtlichen Verfahren bei Anwaltswechsel und festsetzbaren Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens: VGH Mannheim, B. v. 01.02.2011 in 2 S 102/11.

    3 Mal editiert, zuletzt von Little Steven (27. Juni 2012 um 08:46)

  • SchlHOLG, Urteil vom 19.04.2012, 11 U 63/11

    Die von dem Prozessbevollmächtigten des Alleinerben einer verstorbenen Rechtsanwältin unterzeichnete Gebührenrechnung genügt den formalen Anforderungen, wenn sich der wesentliche Inhalt der Gebührenrechnung jedenfalls aus einem zur Erläuterung übersandten Vermerk ergibt. (amtlicher Leitsatz)

    http://blog.beck.de/2012/07/03/pro…nrechnungen-unt

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