OLG Hamm vom 14.07.2016 - 5 U 148/15
Amtliche Leitsätze:
Macht der Kläger die Unwirksamkeit des Vollstreckungstitels selbst geltend, handelt es sich um eine sogenannte "Titelgegenklage" analog § 767 Abs. 1 ZPO.
Im Unterschied zu der gebräuchlichen Sicherungsgrundschuld liegt einer Grundschuld, die keine Forderung sichern soll (sogenannte "isolierte Grundschuld") zwar keine Sicherungsabrede zugrunde, aber eine Art Treuhandvereinbarung zwischen Eigentümer und Grundschuldinhaber.