Zwangshaft

  • Der Sohn wurde zum Betreuer bestellt.
    Dieser hat anstatt die Heimkosten zu begleichen das Konto der Mutter durch Barabhebungen abgeräumt.
    Nach Bekanntwerden ist der Sohn sofort entlassen und ein Berufsbetreuer bestellt worden, der Umsatzübersichten für die Zeit der Betreuung durch den Sohn eingereicht hat, woraus hervorgeht, dass dieser innerhalb von 6 Monaten die Mutter um fast 14.000 € erleichtert hat…

    Zwangsgeld hab ich festgesetzt und vollstreckt, Pfändung verlief fruchtlos, e. V. wurde abgegeben.
    Auch wurde die Akte zur StA geschickt.

    Immer noch offen sind hier Vermögensverzeichnis, (dann angeordnete) Rechnungslegung und alte Bestellungsurkunde.

    Ich hatte in diesem Fall dann Vollstreckung von Zwangshaft angedroht, hab aber grad im MüKo, RN 23 zu § 1837 gelesen, dass eine Umwandlung in Freiheitsentzug nicht zulässig ist, auch nicht im Fall der Uneinbringlichkeit des Zwangsgeldes: „§ 1837 Abs. 3. S. 1 geht § 35 Abs. 1 S. 2 FamFG vor.“

    Ist das eine Mindermeinung oder kann ich im Betreuungsverfahren tatsächlich nicht mit Zwangshaft arbeiten?

  • Die BT-Drucksache (16/6308 S. 192 zu § 35 FamFG) führt aus:
    "Die §§ 388 bis 392 bleiben als Spezialbestimmungen durch § 35 unberührt. Dies betrifft ebenso Regelungen außerhalb des FamFG, soweit sie für einzelne Elemente des Zwangsmittelverfahrens bei verfahrensleitenden Anordnungen ausdrückliche Regelungen treffen. Wenn etwa hinsichtlich der Übernahme einer Vormundschaft (§ 1788 BGB), der Durch- setzung von Anordnungen gegen den Vormund (§ 1837 Abs. 3 BGB) oder von Anordnungen gegen den Pfleger (§ 1915 BGB) ausschließlich die Festsetzung von Zwanggeld als Zwangsmittel vorgesehen ist, verdrängen diese Regelungen insoweit § 35 Abs. 1. Die Verhängung ersatzweiser oder originärer Zwangshaft findet daher in diesen Verfahren nicht statt. "

    Damit dürfte die Zwangshaft tatsächlich (leider) für diese Sachen ausfallen.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

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  • Danke Mel!

    Schade, dann hab ich keine weitere Handhabe... Denn auch ein Zwangsgeld in empfindlicherer Höhe wird den ehem. Betreuer wohl kaum dazu veranlassen, die noch fehlenden Unterlagen einzureichen... grad in diesem Fall wäre Zwangshaft wirklich angezeigt gewesen. Naja.

  • Den Ausweis kann wohl auch vom Gerichtsvollzieher abholen lassen, wie des genau abläuft, weiß ich auch nicht.

    Das ursprüngliche VermVerz. kann auch der neue Betreuer besorgen, muss er sowieso, weil er pfüfen muss wann jeweils vieviel Geld der Betreuten für welche Zwecke verbraucht wurde für die Rückforderung.

    Warum Akten an die StA, hat die Mutter Strafantrag gestellt?

    Freilich kannst Du jetzt das Spielchen von vorne Anfangen, VV, RL, Ausweis anfordern mit Hinweiß gem. § 35 FamFG und neues Zwangsgeld festsetzen nur was soll das bringen...?

    Ist die Betreute anhörungsfähig?

  • Echt? Der GV kann die alte Bestellungsurkunde weg nehmen? Danke für den Tip!

    Der Betreuungsrichter hat die Akte an die StA geschickt.
    Ich vermute fast, dass kein Strafantrag der Mutter vorliegt, diese ist nämlich weder anhörungs- noch geschäftsfähig.

    Ich werde die Sache nicht weiter verfolgen. Auch ein Zwangsgeld von 25.000 € wird den ehem. Betreuer nicht dazu anhalten die Klamotten hier einzureichen. Da spar ich mir doch die Arbeit...

  • Na, der Betreuerausweis gehört doch dem Gericht, dann hat das Gericht aus einen Herausgabeanspruch, den es sich auch titulieren und vollstrecken kann, das geht schon irgendwie ;)

  • Im vorliegenden Fall sollte jedenfalls in Sachen Ausweis nicht locker gelassen werden, da ehemaliger Betreuer und Betreute noch am Leben sind und die Gefahr besteht, dass der ehemalige Betreuer noch versucht hier Missbrauch mit dem Dokument zu treiben.


    Zwar wird wenig passieren, falls der neue Betreuer allen Beteilgten Banken etc. gleich vom Betreuerwechsel verständigt hat, aber man weiß ja nie...., ich hätte da schon ein paar Ideen was ich noch für Unsinn anstellen könnte :teufel::teufel::teufel:

  • Musste es noch nicht soweit treiben, evtl. wär die Frage was für's Subforum Vollstreckung oder Verwaltung, evtl. kennt sich da jemand aus, ggf. einfach mal den zuständigen GV anrufen und nachfragen, ob er einen entsprechenden Auftrag ausführen würde und unter welchen Vollstreckungsvoraussetzungen.
    Ein vollstreckbarer Justizverwaltungsakt könnte die Lösung darstellen....?

  • Im vorliegenden Fall sollte jedenfalls in Sachen Ausweis nicht locker gelassen werden, da ehemaliger Betreuer und Betreute noch am Leben sind und die Gefahr besteht, dass der ehemalige Betreuer noch versucht hier Missbrauch mit dem Dokument zu treiben.


    Zwar ist es schön, wenn der Ausweis des ehemaligen Betreuers wieder in der Akte landet, aber man sollte entsprechende Bemühungen dahingehend vielleicht auch nicht übertreiben.

    Genauso wie der ehem. Betreuer versuchen kann, mit dem BA zu handeln, ist dies auch mit der Ausfertigung des Bestellungsbeschlusses möglich.

    Und diese muss m. E. nicht zurückgegeben werden bzw. es erfolgt keine Rückforderung.

  • Manchmal hat man eben Fälle, da möchte man eben aktenkundig machen, dass alle Möglichkeiten, die angemessen sind ausgereizt wurden um die Sache dann auch mal gut sein lassen zu können.

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