Zwangshaft

  • Hat jemand von schon mal Zwangshaft gegen einen Betreuer beantragt?
    Ich hab ihr einen Betreuer,der will einfach nich seine letzte Rechnungslegung einreichen...eigentlich sollt ich mal Namen nennen,dass andere vorgewahnt sind,ist nämlich ein Berufsbetreuer...jedenfalls hat der Zwangsgeldbeschluss nichts bewirkt,die Vollstreckung war erfolglos,weil er nichts wertvolles hat und ergänzend Hartz 4 bekommt.
    So und ich frag mich jetzt wir ich das nun mache,muss ihn vorher nochmal warnen und darauf hinweisen,dass jetzt Zwangshaft kommt und wenn ich damit fertig bin, wie stell ich den Antrag,hat da jemand ein Formular parat?

  • Die Zwangshaft nach § 35 FamFG kann nur der Richter anordnen. Da solltest du wohl mal da fragen, ob Dein Richter überhaupt mitmacht.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

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  • Abgsehen davon , dass - auch in Zeiten des FamFG - der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme zu beachten ist.



    Ist es unverhältnismäßig, wenn ein Berufsbetreuer, bei welchem die Zwangsvollstreckung erfolglos blieb, mittels Zwangshaft zur Erfüllung seiner Pflichten gebracht werden soll? Ich denke nicht.

  • Was bringt die Zwangshaft für den Betreuten? Nicht viel.
    Viel wichtiger wäre die Entlassung - das ist vermutlich schon passiert - und der neue Betreuer muss versuchen, aus den Informationen die er hat, das beste zu machen, eventuell Schadensersatz gegen den früheren Betreuer geltend machen. Nicht alles, was man nach dem Gesetz machen kann, hat auch wirklich praktischen Nutzen...

  • Bei uns werden "unwillige" Betreuer der Betreuungsstelle beim Kreis mitgeteilt,da diese die Betreuer vorschlägt.

    Auffällig gewordene Betreuer werden dann zumindest eine zeitlang nicht mehr vorgeschlagen und erhalten keine Betreuungen mehr.
    Hat hier bisher gut funktioniert ,da die meisten Berufsbetreuer Interesse an weiteren Betreuungen haben.

  • Wie Vorposter.

    Auch ich finde, dass hier nicht mit Kanonen auf Spatzen geschossen werden sollte.

    Die ZG-Beschlüsse bei Berufsbetreuern sollten immmer an die Behörde gehen. Ferner kann bei notorischen Betreuern auch um Prüfung ggf. Neuvorschlag bitten. So kann man den Richter schneller überzeugen, dass das der richtige Weg ist.

    How can I sleep with Your voice in my head?

  • Bei mir verlief das schon mal folgendermaßen:
    Schlussrechnung wurde nicht eingereicht, Mahnungen, Mahnungen...Zwangsgeld...Zwangsgeld wurde auch nicht gezahlt, auch überhaupt keine Reaktion auf irgendwas, die (ehem.) Betreuerin war auch nie anzutreffen, kam zu keinem Termin usw., also gings weiter mit Vollstreckung des Zwangsgeldes und in dem Zusammenhang bis zum Haftbefehl wegen der Abgabe der EV.
    Ja und der Haftbefehl brachte dann endlich den "Knoten zum Platzen", sie reichte ein leeres Abrechnungsvormular ein nebst allen Unterlagen, die sie so angesammelt hatte. Immerhin, oder :confused: ?

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Unter Rechnungslegung ist eine geordnete Zusammenstellung aller Einnahmen und Ausgaben zu verstehen. Das hat der Betreuer zu erstellen. Nicht das Gericht, dem der Betreuer die Unterlagen vor die Füße geknallt hat. In solchen Fällen halte ich auch eine Zwangshaft nicht für unangemessen.

    Oder ich komme zu dem Schluss, die (ehemalige) Betreuerin hat einen an der Waffel und ist schlichtweg nicht mehr in der Lage, auch nur eine halbswegs geordnete Zusammenstellung zu liefern. Dann mag das Ganze unter einem anderen Licht zu erscheinen.

  • Wie heraufbeschworen liegt eine "Schlussrechnung" eines ehrenamtlichen Betreuers, worauf hier die Erben auch absolut bestanden haben, vor mir, natürlich ohne jeglichen Beleg und Anfangsstand: "Läßt sich heute nicht mehr festellen", Schlussstand: "Angabe wäre gelogen" eingetragen.
    Dieses Fragment hat er jetzt eingereicht, nachdem er schon mehrmals gemahnt wurde und ich ihm dann auch wirklich in Ruhe alles noch mal erklärt hatte. Ich war so voller Hoffnung auf eine ordentliche Schlussrechnung:(

    Und nun? :binsauer

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  • Und nun ?

    Haftbefehl vollstrecken lassen und gleichzeitig weiteres Zwangsgeld androhen,da die Auflagen des Gerichts nicht ordnungsgemäß erfüllt wurden.

  • Bis hierher wurde er noch ohne Zwangsgeldandrohung gemahnt, er hatte dann nur angerufen und zwar nach dem Motto "...Da können die Erben 20 Jahre drauf warten, sie hätten ja damals selbst die Betreuung übernehmen können...:mad:.
    Daraufhin hab ich ihm alles noch mal schön erklärt, aber :mad:

    Nun werde ich erst mal Zwangsgeld androhen und mich auf seinen nächsten Anruf "freuen"

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  • Letztendlich bleib nichts anderes übrig, als irgendwann das Verfahren zu beenden und die Erben auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Auch die Strafgerichtsbarkeit kann da manchmal helfen.

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  • Mein oben (#10) genannter Betreuer hat nun ganz anständig einfach das Zwangsgeld gezahlt. Die "Schlußrechnung" wurde aber nicht ergänzt.
    Klar, nun komme ich mit dem nächsten Zwangsgeld.... Aber das ist ja sowas von unbefriedigend:mad:.
    Vielleicht war mein Zwangsgeld auch zu niedrig. Es waren erst mal nur 100,00 EUR zuzügl. Gebühren.
    Wie hoch setzt ihr eigentlich das Zwangsgeld an? Und wie lange betreibt ihr das?

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  • Es kommt darauf an.

    Bei ehrenamtlichen Betreuern fange ich auch mit kleinen Zwangsgeldern an.
    Bei Berufsbetreuern darf anfangs auch gerne mal ein Betrag von € 1.000 stehen.

    Ich verdopple auch gerne zum zweiten Zwangsgeld hin - meist komme ich nicht so weit!
    Die meisten Betreuer kommen ja doch dann mit den Unterlagen an Land, spätestens dann, wenn sie die eV abgeben sollen ...

    Und wenn ich gar keine Unterlagen bekomme - hat der Betreute Vermögen?
    Ansonsten bleibt einem oft bei der Prüfung der Rechnungslegung zum Beispiel nur die Möglichkeit, einen negativen Prüfvermerk zu fertigen und diesen dem neuen Betreuer oder den Erben zuzuleiten und sich evtl. die Übersendung der Akten an die StA zu überlegen.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Mein oben (#10) genannter Betreuer hat nun ganz anständig einfach das Zwangsgeld gezahlt. Die "Schlußrechnung" wurde aber nicht ergänzt.
    Klar, nun komme ich mit dem nächsten Zwangsgeld.... Aber das ist ja sowas von unbefriedigend:mad:.
    Vielleicht war mein Zwangsgeld auch zu niedrig. Es waren erst mal nur 100,00 EUR zuzügl. Gebühren.
    Wie hoch setzt ihr eigentlich das Zwangsgeld an? Und wie lange betreibt ihr das?



    Bei Rechnungslegungen fang ich auch gerne mal höher (300 - 500) an. 100 € sind angemessen, einigen Kollegen sogar noch viel zu niedrig und für einen wohlhabenderen Betreuer definitiv kein Mittel zur Abschreckung.

  • Naja wie vermögend der Betreuer ist, weiß ich nicht.
    Die Betreute hat so ca. 4000 EUR hinterlassen. Der Betreuer war der Sohn, hat deshalb (trotz Belehrung bei Betreuerbestellung) eben wahrscheinlich keinerlei Belege aufgehoben.
    Das Problem ist, lt. Testament hat die ehem. Betreute drei andere Erben, die nun dem ehem. Betreuer nicht trauen. Dieser ist dagegen sauer auf die Erben, da sie sich nicht gekümmert haben nun aber alles von ihm dargelegt haben wollen.
    Mir ist ja klar, dass die Schlussrechnung verlangt werden kann und muss, ich komme mir hierbei aber auch bißchen als der Spielball dieser Familie vor.
    Ich habe auch keine Hoffnung, dass es hier zu einer ordentlichen Schlussrechnung kommt.
    Vielleicht sollte ich den Erben erst mal das jetzige Fragment zur Einsicht geben?

    Sei nett zu Tieren, du könntest selbst eins sein. (Norbert Blüm)

  • Wäre wohl das Beste wenn du die derzeitige Frist abwartest und schaust, ob der Sohn noch mit was anständigem rumkommt. Wenn nicht, machst du einen negativen Prüfvermerk und übersendest den potenziellen Erben die "Schlussrechung" zur Prüfung. Wenn die keine Entlastung erteilen, ist es ja nicht mehr dein Problem. Dazu gibt es dann unsere netten Zivilgerichte die mit so einem Scheiß sehr viel Spaß haben werden.

    Schließlich willst du die Akte ja auch mal vom Tisch haben. Damit es am Ende nicht heißt, dass du nicht alle Möglichkeiten genutzt hättest, solltest duvorher Rücksprache mit der/dem zuständigen Richter/in zwecks weiterer Zwangsmaßnahmen (Zwangshaft) halten. Wenn das nicht gewollt ist, versuchst du pflichtgemäß die Vermittlung und machst danach unabhängig vom Ergebnis die Akte dicht.

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