Auszahlung Überlös in Teilungsversteigerung bei Pfändung

  • Hallo in die Runde,

    habe ein Grundstück einer Erbengemeinschaft aufgrund Pfändung des Anteils einer Erbin an der Gemeinschaft teilungsversteigert.

    Über den Übererlös müssen sich ja grds. die bisherigen Eigentümer einigen. Nun meine Frage: Müssen betreffend den Anteil der Eigentümerin, deren Erbanteil gepfändet wurde, sich die Pfändungsgläubigerin anstelle der Eigentümerin mit den übrigen Erben einigen? Oder verbleibt das Recht der Einigung bei der Eigentümerin? Und die Pfändungsgläubiger müssen einer evtl. Einigung "nur" zustimmen? Werde aus Stöber, ZVG, 19. Auflage, Rdnr. 18.7 aus § 180 nicht ganz schlau: Heißt das, ich muss auf jeden Fall hinterlegen??? Und alles anderen passiert "... außerhalb des Versteigerungsverfahrens..." lt. Stöber?

    Bin für jeden Tipp dankbar!

  • Der Pfändungsgläubiger muss neben den Mitgliedern der Gemeinschaft an der Einigung mitwirken (es sei denn, der Gläubiger hat Überweisung an Zahlungs statt und der Erlös ist geringer als die Forderung). Mein neuer Stöber ist verliehen, aber die Vorauflage sagt in RdNr. 18.2 ff dass
    a) die Auseindersetzung außerhalb des Verfahrens zu erfolgen hat (wär ja nicht auszuhalten, wir wollen nur das Ergebnis mitgeteilt bekommen)
    b) wir den Beteiligten bei einer Einigung behilflich sein sollen (Hinweis, dass nur ausgezahlt werden kann, wenn übereinstimmende Erklärungen vorgelegt werden)
    c) hinterlegt werden muss, wenn auch nur einer nicht zustimmt

    Die Hinterlegung auf jeden Fall kann ich daraus nicht entnehmen.

  • Ich habe im Hamme "Die Teilungsversteigerung" Rdnr. 176 was konkretes gefunden. Auch der Pfändungsgläubiger muss eine Erklärung abgeben. Es wird BGH, Rpfleger 1969, S. 290 ff zitiert.

    Lasst ja die Kinder viel lachen, sonst werden sie böse im Alter. Kinder, die viel lachen, kämpfen auf der Seite der Engel.
    Hrabanus Maurus


    Nach manchen Gesprächen mit einem Menschen hat man das Verlangen, eine Katze zu streicheln, einem Affen zuzunicken oder vor einem Elefanten den Hut zu ziehen.
    Maxim Gorki



  • Die Pfändungsgläubiger können sich aus dem Übererlös befriedigen, müssen dies jedoch außerhalb des Verfahrens tun. Bei einer Einigung der Miteigentümer über die Vertelung des Erlöses muss der Pfändungsgläubiger aber zustimmen. Anderenfalls muss (auch zugunsten des Pfändungsgläubigers) hinterlegt und durch das Prozessgericht entschieden werden.

    siehe Storz, Die Praxis der Teilungsversteigerung, Rdnr. C 9.5.2

    Also wie die Vorredner.

  • Nachtragsfrage:

    Ich habe zwischenzeitlich tatsächlich eine Einigung sämtlicher Eigentümer erhalten. Ich beabsichtige, diese an die Pfändungsgläubiger mit der Bitte um Prüfung, ob dieser Einigung zugestimmt wird, zu übersenden. So weit, so gut.

    Meiner Meinung nach müsste ich in der Folge nach dem VT den auf die Eigentümerin, deren Anteil gepfändet wurde, entfallenden Erlösüberschuss an die Pfändungsgläubiger auskehren, oder? Laut Pfüb wurde der Anteil der Schuldnerin als Miterbe zusammen mit dem Anspruch auf Auseinandersetzung des Nachlasses gepfändet und zur Einziehung überwiesen...

    Danke bereits vorab für eure Hilfe! :)

  • Genau.

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