Hallo,
folgender Fall:
RA beantragt Festsetzung gegen die eigene Partei gemäß §11 RVG im Juni 2009. Festgesetzt werden soll
- außergerichtliche Geschäftsgebühr
- Verfahrensgebühr
- Anrechnung Verfahrensgebühr
- ...
Die Festsetzung erfolgt im September 2009, die außergerichtliche Geschäftsgebühr wird abgesetzt, die Anrechnung wird jedoch stehen gelassen.
Ca. 1 Jahr nach Rechtskraft des KoF kommt ein Antrag auf Nachliquidation: Die restliche 0,65 Verfahrensgebühr solle auch festgesetzt werden, die Anrechnung von damals somit quasi annuliert werden. Verwiesen wird auf §15a, der nach BGH auch auf Altfälle anzuwenden ist.
- Meine Frage: Findet der §15a bei §11 RVG überhaupt Anwendung? §15 II RVG regelt ja nur, dass ein Dritter sich auf die Anrechnung berufen könne. Habe leider grade keine Kommentare hier zum Nachschlagen
- Kommt hier eine "Nachliquidation" überhaupt in Betracht? Der Antrag wurde rechtskräftig unter Anrechnung der Gebühr beschieden. Eine Nachliquidation kommt eigentlich ja nur in Betracht, wenn der RA etwas vergessen hat, nicht wenn eine Gebühr reduziert wurde (deswegen auch keine Nachliquidierung, wenn z.B. Fahrtkosten abgesetzt wurden und diese später nachliquidiert werden sollen- steht soweit ich weiss im Zöller unter Nachliquidation).
Danke für die Hilfe
Gruss,
Peter