Buchgrundschuld Briefausschluss

  • Grundsätzlich ist ein Brief zu erteilen. Wenn der Briefausschluss gestrichen ist, wird ein Brief erteilt. Ich hätte gleich ein Briefrecht eingetragen und den Brief, da die Vereinbarungen über die Briefaushändigung etc. ja auch gestrichen worden sind, einfach an den Notar übersandt.

    Der jetzt nachgereichte Briefausschluss muss von der noch eingetragenen Eigentümerin oder in ihrem Namen erklärt werden. Das siehst Du m.E. völlig richtig. Ob die Vollmacht die Erklärungen der Notariatsangestellten deckt, hängt von der Vollmacht ab, deren Wortlaut Du noch mitteilen müsstest.

  • Die Vollmacht habe ich schon fast zur Gänze wiedergegeben: In der Grundschuldurkunde steht:

    " Die Beteiligten bevollmächtigen hiermit unwiderruflich


    A, B und C, sämtlich ansässig beim Notar X, je einzeln, unter Befreiung von ...,. § 181 BGB, alle Erklärungen abzugeben, Ergänzungen und Änderungen dieser Urkunde vorzunehmen, die ihnen zur Durchführung erforderlich erscheinen."

    In der die Belastungsvollmacht enthaltenden Urkunde steht: " Die Beteiligten bevollmächtigen hiermit unwiderruflich
    A, B und C,

    jede einzeln, unter Befreiung von 181 ... Eintragungsbewilligungen zum GB zu stellen, Anträge zu stellen, und alle Erklärungenn abzugeben, die mit diesem Vertrag und seinem Vollzug im Zusammenhang stehen.." so dass die Noariatsangestellte m.E. in der jetzt hergereichten Ergänzung/Klarstellung unter Ausnutzung der erteilten Untervollmacht auch für den jetzigen Eigentümer handeln müsste.

  • Hat noch jemand eine Meinung?
    Meine Besprechung im Kollegenkreis ergab, dass die Urkunde (die Ergänzung) so ausreicht. Da die Erwerber die GS unter Ausnutzung der Belastungsvollmacht (unter Bezug auf die Kaufvertragsurkunde) bestellt haben und die Notariatsangestellte jetzt unter Berufung auf die ihr in der GS-Bestellung erteilte Vollmacht handelt, kann man das alles im Zusammenhang sehen und obwohl die Notariatsangestellte nicht ausdrücklich für die Noch-Eigentümer handelt, das so auslegen.

    Mir will das nicht behagen.

  • Die Bestellung einer Finanzierungs-Grundschuld ist ein Grundbuchsache des Verkäufers. Deshalb muss die bevollmächtigte Notariatsangestellte auch für diesen handeln. Die Einschränkung "für den Erwerber" schließt ja gerade das aus. Die Korrektur würde ich verlangen, auch aus "erzieherischen Gründen"

    Einmal editiert, zuletzt von Alpinschussel (9. Dezember 2010 um 10:08) aus folgendem Grund: Tippfehler

  • Die Bestellung einer Finanzierungs-Grundschuld ist ein Grundbuchsache des Verkäufers. Deshalb muss die bevollmächtigte Notariatsangestellte auch für diesen handeln. Die Einschränkung "für den Erwerber" schließt ja gerade das aus. Die Korrektur würde ich verlangen, auch aus "erzieherischen Gründen"




    Ja, aber eigentlich ist es doch für den Eigentümer (eigentlich) unwichtig, ob der Erwerber eine Buch- oder eine Briefgrundschuld bestellt. Belastungsvollmacht hat er in jedem Fall erteilt. So die Begründung meiner Kollegen. Und dann müsste die Urkunde unter Nutzung der Vollmacht aus der GS-Bestellung (eigentlich) reichen. Ich hab immer noch Bauchschmerzen damit. :(

  • Wenn man in Ausübung einer Belastungsvollmacht handeln möchte, muss man auch als Bevollmächtigter für den Vollmachtgeber (hier: den Veräußerer) handeln und nicht nur für den Erwerber als zweiten Vollmachtgeber, weil die Grundschuldbestellung im Rechtssinne ein Veräußerergeschäft darstellt. Es fehlt demnach schlicht am Handeln für den richtigen Vollmachtgeber.

  • Cromwell: So sehe ich das ja auch. Habe aber eben mit dem Notar telefoniert und der sagt, das sei ja nun unerheblich, ob Brief- oder Buchgrundschuld. Und daher sei die Erklärung seiner Angestellten von der Vollmacht gedeckt.


    Ich sehe es so: Die Belastungsvollmacht wurde seitens der Erwerber in der GS-Bestellung ausgenutzt.
    Es bestanden (durch unglaubliche Schlampigkeit des Notars) Zweifel, was denn nun gewollt ist, Buch- oder Briefrecht. Und wenn jetzt die in der GS-Bestellungsurkunde bevollmächtigte Angestellte handelt, dann bitte auch unter Ausnutzung der Vollmacht, die sie im Kaufvertrag erhalten hat. Nämlich nicht (nur) namens der Erwerber sondern eigentlich für den Eigentümer.

  • Und ich ärgere mich damit rum! Ich verfüge jetzt zwischen. Bei der Belastung unserer Kanzleikräfte wird das ein schönes Weihnachtsgeschenk für den Notar.
    :)

    DANKE an alle Mitdenker!!!!

  • Ich habe nicht bedacht, dass die Grundschuldbestellung ja nicht von einer Notariatsangestellten sondern vom Erwerber aufgrund einer Belastungsvollmacht im Kaufvertrag vorgenommen wurde. Wenn der Erwerber in der Grundschuldbestellungsurkunde nun eine weitere Vollmacht für die Angestellten erteilt, ist dies eine Untervollmacht seiner Belastungsvollmacht. Der Text dieser Belastungsvollmacht wurde noch nicht zitiert. Hier muss geprüft werden, ob die Belastungsvollmacht eine Unterbevollmächtigung zulässt. Wenn das der Fall ist, würde ich deren Ausnutzung dann unterstellen und den Nachtrag akzeptieren.

  • s. #22

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • So ein Blödsinn! Erstens handelt die Notarangestellte aufgrund der ihr in der GS-Urkunde (in der der Erwerber aufgrund der ihm erteilten Bel.vollmacht handelt) erteilten Vollmacht, also handelt sie auch namens des Jetzt-Eigentümers, ohne dass das ausdrücklich erwähnt werden müsste.
    Zweitens ist es für den Verkäufer, der die Belastungsvollmacht erteilt hat, wirklich völlig schnurz, ob der Erwerber ein Brief- oder ein Buchrecht bestellt.

    Wäre das meine Sache würde ich es hochgeben.

  • Alpinschussel: Die im Kaufvertrag erteilte Belastungsvollmacht ermächtigt zur Erteilung von Untervollmacht.

    Ich rüge ja nicht, dass die Notardame keine Vollmacht hat, aber sie handelt eben nicht aufgrund der Vollmacht für den Eigentümer sondern nur für den Erwerber. Und das reicht nicht, meine ich.

    2 Mal editiert, zuletzt von Miss Elli (10. Dezember 2010 um 07:24) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Wenn man sich in der notariellen Praxis angewöhnen könnte, klar anzugeben, wer für wen handelt, bräuchten wir über die Problematik erst gar nicht zu diskutieren.

    Wenn A dem B Vollmacht mit der Gestattung zur Erteilung von Untervollmacht und des weiteren B dem C Vollmacht im eigenen Namen und Untervollmacht für A erteilt und der (Unter)Bevollmächtigte C dann sowohl für A als auch für B handeln möchte, dann kann er eben nicht lediglich erklären, für B zu handeln, sondern er muss erklären, aufgrund Vollmacht für B und aufgrund Untervollmacht auch für A zu handeln.

    An letzterem fehlt es.

    Ob es dabei um ein Geschäft geht, dessen Inhalt dem A egal sein kann, ist unerheblich. Für ihn wurde einfach nicht gehandelt.

  • Und jetzt würde aber eine Genehmigung der Notariatsangestellten, diesmal ausdrücklich namens des Eigentümers reichen? Sie genehmigt dann namens des Eigentümers ihre eigenen Erklärungen. Man kann's auch übertreiben.

  • Sie genehmigt ihre Erklärungen, die sie namens des Erwerbers in des Veräußeres Namen abgegeben hat. Das ist doch überflüssig! Es ist für das Grundbuchamt ohne Schwierigkeit feststellbar, was gewollt ist.
    Wenn in einem Kaufvertrag mit mehreren Erwerbern das Gemeinschaftsverhältnis fehlt, kann das ohne Mitwirkung des Eigentümers vom Erwerber ergänzt werden. Aber die Angabe, ob ein Brief- oder ein Buchrecht eingetragen werden soll, das kann der Belastungsvollmachtnehmer nicht alleine erklären? Nichts anderes hat die Notarangestellte gemacht.

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