Dt* B*, ZENTRALE Erfassungsstelle für Vorpfändung?

  • Hallo,

    weiss jemand ob vorl. Zahlungsverbot (Schuldner hat Konto bei Dt* B* Duesseldorf) durch GV des AG Düsseldorf zugestellt wird oder ob es dafür eine zentrale Stelle für ganz Deutschland gibt (ähnlich wie bei P***b*** in Dortmund)?
    vielen Dank i.V
    Sledge

    Wegen Klarnamenverbot Gläubigerbezeichnungen etwas verfremdet - Andreas.

  • Die D**B*** hat sich immer tierisch darüber aufgeregt, wenn die Drittschuldnerbezeichnung in den Beschlüssen nicht stimmte. Dafür haben sie so ziehmlich jede Zustellung erst mal angenommen. Das habe ich nie verstanden. Am wichtigten ist also, ob es einfach die AG oder die PGK AG ist.

  • Danke für die Kommetare. Es handelt sich um die PGK AG.
    Die um 18.00 Uhr noch erreichbare Kraft war sich nicht sicher ob örtliche Zuständigkeit oder bundesweite in Berlin???

  • Oder beim AG.

    Aber eigentlich ist es doch egal.

    Eine zustellfähige Anschrift nehmen, die man im I-Net findet und ab die Post. Als Drittschuldnerbezeichung aufpassen dass halt die PGK AG mit ihren sämtlichen inländischen Geschäftsstellen erfasst ist.

  • alle pfübs kannst du nach berlin zustellen!
    wichtig ist die bezeichnung. handelt es sich um einen pfüb gegen eine natürliche person, ist die dt* b*, pri*- u. gesch*ku* ag zuständig. für andere nur die dt* b* ag. beide sitzen in berlin, otto-suhr-allee.

  • Ok, super danke für die konkrete Adresse.
    Der pfübs geht also in die Otto-Suhr Allee . und wer stellt das vorläuf. Zahlungsverbot zu?? GV aus Berlin heraussuchen??
    sledge

  • sch... ich überleg grad die ganze Zeit (und hab die Lösung natürlich nur im Büro), aber ich meine, dass die noch eine zweite Pfändungszentrale in Ratingen haben.

    Es kommt drauf an wo die Filiale ist....:gruebel:

    die ZU des vorl. Zahlungsverbotes macht dein GVZ des Vertrauens ;) alle ZU, die per Post gehen, darf jeder

  • Kein Drittschuldner kann verlangen, dass PfÜb´s in einer "zentralen Pfändungsstelle" zugestellt werden. Grundsätzlich kann in jeder filiale zugestellt werden.
    Maßgeblich für Gericht und Gerichtsvollzieher ist einzig und allein die vom Gläubiger angegebene Zustellungsadresse (vgl. C. Müller DGVZ 1996, 70).
    Zusammenfassend lässt sich demnach festhalten, dass es dem Drittschuldner (hier wohl der Dt* B*) grundsätzlich nicht zusteht, aus Zweckmäßigkeitsgründen zu bestimmen, dass Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse abweichend vom Gläubigerantrag an ein Geschäftslokal seiner Wahl zu adressieren, bzw. weiterzuleiten sind. Sofern das im Beschluss genannte Geschäftslokal existiert, hat die Zustellung auch dort zu erfolgen.

  • Ok, super danke für die konkrete Adresse.
    Der pfübs geht also in die Otto-Suhr Allee . und wer stellt das vorläuf. Zahlungsverbot zu?? GV aus Berlin heraussuchen??
    sledge



    Nein, das ist nicht notwendig. Zugestellt werden kann in jedem Geschäftslokal.

  • Für die Zustellungen durch die Post ist grundsätzlich der Gerichtsvollzieher zuständig, in dessen Bezirk der Autraggeber (auch dessen prozessbevollmächtigter) oder ein Zustellungsempfänger seinen Wohnsitz/Amtssitz hat (§ 22 GVO). Für Zustellungen von Vorpfändungsbenachrichtigungen ist jeder Gerichtsvollzieher zuständig (§ 22 Satz 2 GVO, § 178 GVGA).

    siehe Zöller/Stöber, Rdnr. 2 zu § 192

  • sch... ich überleg grad die ganze Zeit (und hab die Lösung natürlich nur im Büro), aber ich meine, dass die noch eine zweite Pfändungszentrale in Ratingen haben.

    Es kommt drauf an wo die Filiale ist....:gruebel:

    die ZU des vorl. Zahlungsverbotes macht dein GVZ des Vertrauens ;) alle ZU, die per Post gehen, darf jeder



    Die PGK AG hat doch die Stelle von Ratingen nach Essen verlegt, wenn ich nicht irre. Es gibt nach meinen Aufzeichnungen für Geschäftsstellen in Nord/Ost eine Zentrale in Berlin und für die Stellen in West/Süd die Zentrale in Essen.

    Für Berlin weiß ich, dass sich da die GVZ mit den Zustellungen der PfÜbs abwechseln, von Woche zu Woche, aber das spielt ja für das vorl. Zahlungsverbot keine Rolle.

  • Vorläufiges Zahlungsverbot wird durch "Aufgabe zur Post" durch einen Gerichtsvollzieher mit Zustellungsurkunde zugestellt.
    Anders der Pfüb mit der Zustellung gemäß § 840 ZPO, hier geht der Gerichtsvollzieher persönlich in das Geschäftslokal des Drittschuldners und nimmt dort ( im ganz altmodischen Fall) sofort die Erklärungen gemäß § 840 ZPO in die Zustellungsurkunde auf (heute nur noch selten, die meisten Drittschuldner nehmen die 2 Wochen-Frist zur Beantwortung in Anspruch).

    Darum kann mit der Zustellung eines VZ jeder Gerichtsvollzieher in der BRD beauftragt werden, mit der Zustellung gemäß § 840 ZPO nur der Gerichtsvollzieher in dessen Vollstreckungsbezirk die Drittschuldneradresse liegt.

  • es ist richtig, dass es noch eine stelle in ratingen gibt. die db hat uns auch mal die zuständigkeiten mitgeteilt. aber wie die das meinen, das versteht keine alte sa..

    ratingen wäre:
    gelöscht

    berlin:
    gelöscht

    und für anfragen gibts dann noch zusätzliche eine stelle in leipzig (da soll noch einmal einer was von behördenwahnsinn sagen). aber wie gesagt, ich glaube die blicken selbst nicht mehr durch. wir schicken seit jahren unsere pfübse allesamt immer nach berlin und es gibt keine probleme. grds. kann aber wie auch schon erwähnt, an jede filiale zugestellt werden.

    edit
    gelöscht wegen Klarnamen - siehe Forenregeln.

    the bishop
    Mod.

  • grds. kann aber wie auch schon erwähnt, an jede filiale zugestellt werden.

    grds. richtig, aber wenn ich (ohne Zugriff auf deren Daten) prüfen muss, ob die den Zeitpunkt der ZU bei der Zentrale oder bei der Filiale in St. Kuckucksdorf nehmen, hab ich ein Problem :mad:

    so wie in #13 kenn ich das auch, widerspricht aber doch #11 (was überzeugend wichtig aussicht mit Fundstelle, die ich nicht hab;))

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