Ich glaube nicht, dass der Dienstherr berechtigt ist, einem aktiven Beamten Weisungen zur Aufrechterhaltung seiner Dienstfähigkeit zu erteilen, so dass die Nichtbefolgung einer solchen - rechtswidrigen - Weisung keine Dienstpflichtverletung darstellt und nicht disziplinarisch verfolgt werden darf
Doch, das darf der Dienstherr. Ist allerdings im Landesrecht geregelt.
In meinem Bundesland - Hamburg - gibt es keine solche Regelung im Beamtengesetz, so dass auf erkrankte Beamte lediglich im Rahmen des "Betrieblichen Eingliederungsmanagements" nach § 84 Abs. 2 SGB IX eingewirkt werden kann, und das setzt Freiwilligkeit des Beamten zu irgendwelchen Therapien oder gar einer stationären Kur voraus.
Weiß denn jemand, in welchem Bundesland das dortige Landes-Beamtengesetz eine Pflicht des Beamten normiert, gesundheitlichen Weisungen Folge zu leisten ?