• Ich glaube nicht, dass der Dienstherr berechtigt ist, einem aktiven Beamten Weisungen zur Aufrechterhaltung seiner Dienstfähigkeit zu erteilen, so dass die Nichtbefolgung einer solchen - rechtswidrigen - Weisung keine Dienstpflichtverletung darstellt und nicht disziplinarisch verfolgt werden darf


    Doch, das darf der Dienstherr. Ist allerdings im Landesrecht geregelt.



    In meinem Bundesland - Hamburg - gibt es keine solche Regelung im Beamtengesetz, so dass auf erkrankte Beamte lediglich im Rahmen des "Betrieblichen Eingliederungsmanagements" nach § 84 Abs. 2 SGB IX eingewirkt werden kann, und das setzt Freiwilligkeit des Beamten zu irgendwelchen Therapien oder gar einer stationären Kur voraus.
    Weiß denn jemand, in welchem Bundesland das dortige Landes-Beamtengesetz eine Pflicht des Beamten normiert, gesundheitlichen Weisungen Folge zu leisten :gruebel:?

  • Für Sachsen-Anhalt habe ich etwas gefunden. Mir scheint, als wäre das die Lösung! Selbst die Finanzierung scheint damit gesichert.

    § 48 LBG LSA Erhaltung und Wiederherstellung der Dienstfähigkeit (§ 29 BeamtStG)
    (1) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, zur Vermeidung drohender Dienstunfähigkeit an geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen; ihnen können entsprechende Weisungen erteilt werden. Aufwendungen für angeordnete oder vom Dienstherrn genehmigte Rehabilitationsmaßnahmen nach Satz 1 oder § 29 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes trägt der Dienstherr, soweit kein Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge besteht.
    (2) ...
    Bleibt noch die haushaltrechtliche Seite zu klären.


  • Ich glaube nicht, dass der Dienstherr berechtigt ist, einem aktiven Beamten Weisungen zur Aufrechterhaltung seiner Dienstfähigkeit zu erteilen,....


    Für Sachsen-Anhalt habe ich etwas gefunden. Mir scheint, als wäre das die Lösung! Selbst die Finanzierung scheint damit gesichert.

    § 48 LBG LSA Erhaltung und Wiederherstellung der Dienstfähigkeit (§ 29 BeamtStG)
    (1) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, zur Vermeidung drohender Dienstunfähigkeit an geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen; ihnen können entsprechende Weisungen erteilt werden. Aufwendungen für angeordnete oder vom Dienstherrn genehmigte Rehabilitationsmaßnahmen nach Satz 1 oder § 29 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes trägt der Dienstherr, soweit kein Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge besteht.
    (2) ...
    Bleibt noch die haushaltrechtliche Seite zu klären.



    Da muss ich mich also korrigieren : die sachsen-anhaltische Regelung in dem dortigen Landesbeamtengesetz für aktive Beamte war mir nicht bekannt. Gibt es vielleicht noch andere Bundesländer, die den Beamten dieselbe Pflicht auferlegen :gruebel: ?
    Ich finde die Verpflichtung der Beamten zur aktiven Mitwirkung bei angeordneten gesundheitlichen und/oder beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen zur Vermeidung einer drohenden Dienstunfähigkeit für ausgesprochen kurios angesichts der Tatsache, dass in der heutigen Zeit ein Schulzahnarzt keine erforderliche Zahnbehandlung der von ihm untersuchten Grundschüler veranlassen oder gar anordnen darf, sondern lediglich eine Empfehlung aussprechen darf :oops: Offenbar wird der Persönlichkeitswert der Beamten von den Regierenden noch geringer als der von Schulkindern eingeschätzt...

  • Zitat von Jakintzale


    Offenbar wird der Persönlichkeitswert der Beamten von den Regierenden noch geringer als der von Schulkindern eingeschätzt...


    Aber so etwas von :zustimm:

  • Ich finde das schon zum Teil nachvollziehbar und legitim. Der Beamte hat nun einmal seine Arbeitskraft dem Dienstherrn zur Verfügung zu stellen und sein Möglichstes zu unternehmen, um die Dienstfähigkeit wieder herzustellen. Man könnte ja sonst allzuleicht unterstellen, dass es sich krank zu Hause auch gut leben läßt und eine Heilbehandlung abgelehnt wird
    (Ich habe das jetzt absichtlich flapsig und überspitzt ausgedrückt, nicht gleich wieder einprügeln)

    Kurios wird das Ganze, wenn zwei (gemeinsam behandelnde) Ärzte A & B unterschiedlicher Fachrichtungen einen Weg vorgeben. Und der Amtsarzt dann sagt: Das ist der falsche Weg, gehen Sie zu Arzt C. Denn nun kommt die Beihilfe und lehnt eine Zahlung des C mit der Begründung ab, der bereits beschrittene Weg werde verlassen.

    Wie soll jemand gesunden, der sich neben seiner eigenen Krankheit auch noch mit Beihilfe, Krankenversicherung und Amtsarzt herumschlagen muss?


  • Ich finde die Verpflichtung der Beamten zur aktiven Mitwirkung bei angeordneten gesundheitlichen und/oder beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen zur Vermeidung einer drohenden Dienstunfähigkeit für ausgesprochen kurios angesichts der Tatsache, dass in der heutigen Zeit ein Schulzahnarzt keine erforderliche Zahnbehandlung der von ihm untersuchten Grundschüler veranlassen oder gar anordnen darf, sondern lediglich eine Empfehlung aussprechen darf :oops: Offenbar wird der Persönlichkeitswert der Beamten von den Regierenden noch geringer als der von Schulkindern eingeschätzt...



    Das sehe ich anders, im Gegensatz zum Beamten ist das Land ja den Schulkindern auch nicht zur lebenslangen Alimentation verpflichtet.

  • Wie soll jemand gesunden, der sich neben seiner eigenen Krankheit auch noch mit Beihilfe, Krankenversicherung und Amtsarzt herumschlagen muss?



    Wohl wahr. Aber darüber macht sich der Dienstherr keinerlei Gedanken :mad: Manchmal wünsche ich Einigen, mal schwer krank zu sein, allein um das Gerangel mit der Beihilfe (mit meiner PKV hatte ich bisher keine Probleme) live zu erleben.


  • Wohl wahr. Aber darüber macht sich der Dienstherr keinerlei Gedanken :mad: Manchmal wünsche ich Einigen, mal schwer krank zu sein, allein um das Gerangel mit der Beihilfe (mit meiner PKV hatte ich bisher keine Probleme) live zu erleben.



    Ich kann diese Leier bald nicht mehr hören!:mad:
    Warum soll es denn nicht mal möglich sein, sich ernsthaft mit solchen Themen auseinanderzusetzen?
    Nur mal angenommen, es macht sich einer als Führungskraft Gedanken zu diesem Thema, kommt aber nicht wirklich weiter und wendet sich hilfesuchend an das Forum, muss es denn immer so vorwurfsvoll enden? Da muss man sich nicht wundern, wenn sich tatsächlich keiner mehr Gedanken macht!


  • Ich kann diese Leier bald nicht mehr hören!:mad:



    Das ist keine >>Leier<< sondern für jemanden, der ernsthaft erkrankt ist nur anstrengend und aufreibend sich mit den ganzen verschiedenen Stellen herumzustreiten.

    Für eine ernsthafte Auseinandersetzung ist auch notwendig diese >>Leier<< ernst zu nehmen!

    Evtl. wäre die Frage, ob im Rahmen eines BEM, nicht Mittel bereitgestellt werden können um die finanzielle Belastung des Erkrankten in einem zumutbaren Rahmen zu halten, ein wenig sachdienlicher, als die Frage welche Zwangsmittel es gibt.
    Würde dem Betroffenen auch signalisieren, dass er ernst genommen wird.


  • Das ist keine >>Leier<< sondern für jemanden, der ernsthaft erkrankt ist nur anstrengend und aufreibend sich mit den ganzen verschiedenen Stellen herumzustreiten.
    Für eine ernsthafte Auseinandersetzung ist auch notwendig diese >>Leier<< ernst zu nehmen!


    Du triffst den Falschen!


    Evtl. wäre die Frage, ob im Rahmen eines BEM, nicht Mittel bereitgestellt werden können um die finanzielle Belastung des Erkrankten in einem zumutbaren Rahmen zu halten, ein wenig sachdienlicher, als die Frage welche Zwangsmittel es gibt.
    Würde dem Betroffenen auch signalisieren, dass er ernst genommen wird.


    Und weiter? Welche Möglichkeiten schlägst Du im Rahmen des BEM vor?

  • Soweit mir bekannt ist kann man über so ein BEM so ziemlich für jede sinnvolle Maßnahme oder Anschaffung Mittel bekommen, die ansonsten unter keinen Umständen durchsetzbar wäre.

    Evtl. müsste man mal mit der Mittelbehörde abklären, was alles möglich wäre und in welchem Rahmen. Zunächst wäre mal abzuklären wieviel von den tatsächlichen Kosten tatsächlich am Betroffenen hängen bleiben würden.
    Kann mir zwar nicht vorstellen, dass das bei echter Reha so viel ist, dass man sich's als Beamter nicht leisten kann. Wahrscheinlich genügt erstmal schon Unterstützung bei der Kommunikation mit der Beihilfestelle und der Auswahl des richtigen Therapieangebotes. Das sollte wenn sonst auch nichts erreicht wird wenigstens zu Tage fördern, ob die Kostenfrage wirklich das Problem des Betroffenen darstellt, oder ob nicht was anderes dahinter steckt.


  • Kann mir zwar nicht vorstellen, dass das bei echter Reha so viel ist, dass man sich's als Beamter nicht leisten kann.


    Nun ja, das kommt bekanntlich drauf an. So eine Reha-Maßnahme kostet ca. 2.500 €, die Hälfte davon trägt die Beihilfe, verbleiben (unter Anrechnung des Tagegeldes) ca. 1.400 € für den Beamten. Wenn er einen entsprechenden Tarif hat, bekommt er von seiner PKV einen Großteil wieder. Viele von uns werden aber beim Blick in die eigenen Unterlagen feststellen, dass da nur eine Pauschale in Höhe von (vielleicht) 300 € drin ist. Ok, wirst Du sagen, 1.100 € kann man schon mal in seine Gesundheit investieren. Aber es gibt eben auch Beamte im mittleren Dienst mit Teilzeit und Familie und einem täglichen Anfahrweg von 70 km, da bleibt unterm Strich nicht viel. Und wenn dann der Dienstherr den Beamten zur Aufrechterhaltung seiner Dienstfähigkeit für die Teilnahme an einer solchen Reha "überreden" will, wird es eng.
    Das BEM hilft hier übrigens nicht wirklich. Das genügt gerade mal für einen schönen Schein, den man im öffentlichen Dienst nicht wirklich braucht. Wenn es ans Eingemachte geht, ist ein BEM rasch entzaubert!

  • 1100,- € (oder so die Größenordnung) ist zuviel, so oder so.
    Dann ist man halt krank und daheim, dann muss man gugcken, die entsprechenden Behandlungen je auf Einzelverordnung am Wohnort zu organisieren, dauert halt vier bis acht Wochen länger. Sollte aber besser aussehen was die komplette Erstattungsfähigkeit angeht.

    Hatte schon befürchtet, dass BEM auch nix hilft, wenn's was kostet.

    Evtl. braucht man eine andere/neue Diagnose. Dann geht's mit einem Klinikaufenthalt, weil akut. Darf bloß keine Kur und keine Reha und kein Sanatoriumsaufenthalt sein. Bei normalen KH-Aufenthalt sollte die Erstattungsfähigkeit insgesamt betrachtet auch anders aussehen.

  • um jedoch mit einer Einweisung in die Klinik und dem dazugehörigen Krankenhausaufenthalt (ja, weder Reha, noch Kur noch Sanatorium dürfen es sein) die komplette Kostenübernahme auch von der PKV zu bekommen, braucht es einen sehr fähigen Arzt, der Erfahrung damit hat. Denn ohne ein entsprechendes Gutachten sagt die PKV:

    "Tut uns leid, mehr als das Tagegeld gibt es nicht."

    Ich habe so einen wirklich nervenzehrenden Kampf in der Familie miterlebt und muss sagen: PKV und Beihilfe nehmen sich wenig, wenn es drauf ankommt es einem nciht unbedingt leicht zu machen.

  • Hallo!
    Habe jetzt einen ähnlichen "Fall".
    Der Beamte soll eine Reha machen, kann es sich aus sowohl bekannten und auch nachgewiesenen finanziellen Gründen nicht "leisten".
    Gibt es dafür Zuschüsse/Übernahmemöglichkeiten durch die Beihilfe (PKV deckt nur einen ganz geringen Teil ab) ?
    Oder BEM? Wo finde ich dazu etwas? :gruebel:

    Danke


    P.S. Wer Rechtscheibfehler findet darf sie behalten :)

  • Ich habe so einen wirklich nervenzehrenden Kampf in der Familie miterlebt und muss sagen: PKV und Beihilfe nehmen sich wenig, wenn es drauf ankommt es einem nciht unbedingt leicht zu machen.


    Kann ich nur bestätigen. Ein längerer Krankenhausaufenthalt hat mich allein an Zinsen schlappe 800 € gekostet (nein, ich hatte u.A. die 8000 € zahlbar sofort netto ohne Abzug nicht gerade zur Hand) hinzu kamen nochmal soviel an Eigenbeteiligung und abgelehnten Kosten. Da wird darauf spekuliert, dass man im Krankenhaus nicht den Nerv hat, sich mit der Beihilfestelle um 11 € abgelehnte Kosten für eine Blutentnahme zu streiten. Hilfe vom Arbeitgeber (Mitarbeiterdarlehen oder sowas) natürlich gleich Null. Ohne Krankenhaustagegeld wär das ein Insolverzverfahren geworden.

  • Also ist es so, dass verlangt wird ein Darlehn aufzunehmen in dem Wissen, dass man es evtl nicht zurückzahlen kann, nur damit man ein "treuer" Staasdiener bleiben darf?!?!?!?
    Also keinerlei Hilfen möglich??? Fällt dazu sonst jmd etwas ein??


  • Der Beamte soll eine Reha machen, kann es sich aus sowohl bekannten und auch nachgewiesenen finanziellen Gründen nicht "leisten".


    Auf welcher Rechtsgrundlage soll der Beamte denn eine Reha-Maßnahme machen? Vielleicht findet sich ja in deren Nähe auch etwas zur Finanzierung? Für Sachsen-Anhalt hatte ich weiter oben schon mal auf § 48 Abs.1 LBG LSA hingewiesen.

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