Ausschluss der Aufhebung der Gemeinschaft - Löschung

  • Hallo,

    ich brauch' mal schnell eure Hilfe.

    Am Flst. 123, welches gem. § 3 WEG aufgeteilt wird, ist in Abt. II eine Benutzugsregelung nach § 1010 BGB samt Ausschluss der Aufhebung der Gemeinschaft eingetragen.

    Die aufteilenden Miteigentümer bewilligen nun die Löschung der Benutzungsregelung. Zum Ausschluss der Aufhebung der Gemeinschaft sagen sie nichts.

    Kann denn dieser Ausschluss nach Aufteilung in WEG überhaupt weiterbestehen? Oder erlischt er weil die Bruchteilsgemeinschaft beendet ist.

  • Was kostet denn die Löschung des Ausschluss zur Aufhebung der Gemeinschaft im Grundbuch, wenn es nun nur noch einen Eigentümer gibt und die Belastung dadurch gegenstandslos ist?

  • Hallo !

    Es sollen sowohl eine Benutzungsregelung als auch ein Ausschluss der Aufhebung der Gemeinschaft eingetragen werden, letzteres nur für die Dauer des Lebens eines der beiden Miteigentümer.

    Der Notar begehrt die Eintragung einer Vorlöschungsklausel bei dem Ausschluss der Aufhebung der Gemeinschaft. Zwar ist das Recht insoweit rechtsgeschäftlich auf die Lebenszeit des Berechtigten befristet worden (aber damit ist es ja ein befristetes Recht, was auch ohne Vorlöschungsklausel sofort gelöscht werden könnte) und außerdem sind Rückstände nicht möglich, so dass für § 23 GBO kein Raum ist.

    Seht Ihr das auch so ?

  • Ebenso. Bei der Benutzungsregelung können m.E. ebenso sehr oder wenig Rückstände entstehen, wie z.B. bei einem Wohnungsrecht. Und der Ausschluss bewirkt im Wesentlichen nur, dass auf die Dauer des Bestehens der Vereinbarung die Teilungsversteigerung nicht betrieben werden kann.

  • Guten Morgen,

    ich bin noch ziemlich neu und habe nun folgendes Problem:

    Der Vater übergibt sein Grundstück an seine drei Kinder zu je 1/3.
    Es soll der Ausschluss des Rechts auf Aufhebung der Gemeinschaft gem. § 1010 BGB eingetragen werden je zu Lasten des eigenen Anteils zugunsten der jeweiligen Miteigentümer. Zur Löschung soll der Nachweis des Todes (Vater und Mutter) genügen. Dies soll ins Grundbuch eingetragen werden. Die Mutter war nie Eigentümerin oder Miteigentümerin.
    Geht sowas?
    :confused:

    Und zwei Fälle wurden (neben dem wichtigen Grund) von dem Ausschluss ausgenommen (Übertragung des Grundstücks Schwester 1 oder Bruder 2). Da reicht die Bezugnahme auf die Bewilligung!?

    Trage ich das Recht bedingt oder befristet ein?

    Hilfe. :oops:

  • Nachdem ich hier gelesen habe, bin ich leicht verwirrt. :oops: Daher zur Absicherung meine Nachfrage:

    In meinem Fall ist aufgrund Erbfolge seit einigen Jahren ein Alleineigentümer eingetragen. Es sind Grundpfandrechte vorhanden, welche vor und nach Eintragung der 1010er Belastungen eingetragen wurden und die alle das gesamte Grundstück belasten. Ein Recht, welches nur auf einem ehemaligen Anteil lastet, (war und) ist also nicht vorhanden.

    Der Eigentümer beantragt unter Hinweis auf den Erbfall und seine Alleineigentümerstellung formlos die Löschung der 1010er Regelung.

    Ich denke, Löschung ist möglich. Und Ihr?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ebenso. Wenn es keine Anteile gibt, die mit einem Grundpfandrecht oder einer Reallast belastet sind, erlischt die Belastung im Falle der Vereinigung aller Anteile und lebt auch bei anschließender Abveräußerung eines Anteils nicht wieder auf (s. Gursky im Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2012, § 1010 BGB RN 7 mwN). Also kann sie aufgrund Unrichtigkeitsnachweises auf formlosen Antrag hin gelöscht werden.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich habe folgenden Fall:
    Die Mutter übergibt ihren Grundbesitz an die beiden Söhne, diese sollen als Miteigentümer je zu ½ eingetragenwerden. Das Recht der Miteigentümer, die Aufhebung der Gemeinschaft verlangenzu können, soll bis zum Tode der Eltern ausgeschlossen werden.Beantragt wird nun, diese Regelung gem. § 1010 BGB nebst Vorlöschungsklauselgem. § 23 Abs. 2 GBO einzutragen.
    M. E. ist dies nicht möglich? „löschbar bei Todesnachweis“bezieht sich doch grundsätzlich auf den Nachweis des Todes des eingetragenenBerechtigten, nicht eines (nicht aus dem Grundbuch ersichtlichen) Dritten, oderstehe ich jetzt völlig auf dem Schlauch?

  • Wie 45, die Regelung nach § 1010 BGB fällt überhaupt nicht unter § 23 GBO. Sie belastet jeden Anteil und wirkt zugunsten des jeweiligen Miteigentümer. Der jeweilige (Mit-)Eigentümer drückt klar aus, dass es sich um kein Recht handelt, was auf die Lebenszeit beschränkt ist. Daher gibt es auch keine Vorlöschungsklausel.

    In deinem Fall ist die Regelung nach § 1010 BGB (bedingt) einzutragen und fertig. :D

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

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