Verfahrensbeschreibung gem. § 8 NDSG für Videoüberwachung

  • Ich habe hier gerade die Verfahrensbeschreibung für die Videoanlage zu erstellen und musste feststellen, dass die Ausfüllhinweise nur von sehr eingeschränktem Nutzen sind. Daher bitte ich um Unterstützung zu folgenden Einträgen:

    Punkt 2 (Bezeichnung des Verfahrens): Genügt hier die Angabe, dass es sich um eine Videoüberwachung handelt?

    Punkt 3 (Bezeichnung der Daten verarbeitenden Stelle): Ist hier die Dienststelle gemeint oder geht es darum, wer die Anlage bedient?

    Punkt 8 (Gespeicherte Daten): Dieser Punkt ergibt für mich bei einer Videoanlage gar keinen Sinn. Ich verstehe ihn für andere Verfahren, aber was in diesem Falle dort anzugeben ist, erschließt sich mir nicht.

  • Ohne selber konkret damit befasst zu sein: Im Zweifelsfall kann man mal versuchen, sich beim Nds. Landesbeauftragten für den Datenschutz in Hannover schlau zu machen.

    Bei Nr. 8 geht es glaube ich auch darum, dass dokumentiert wird, was mit den gemachten Video-Aufnahmen passiert: Wer bekommt die zu sehen, werden sie gespeichert und wenn ja, wie lange und zu welchem Zweck.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck


  • Bei Nr. 8 geht es glaube ich auch darum, dass dokumentiert wird, was mit den gemachten Video-Aufnahmen passiert: Wer bekommt die zu sehen, werden sie gespeichert und wenn ja, wie lange und zu welchem Zweck.


    Das wird aber schon an anderer Stelle im Formular abgefragt. In einem Beispiel einer Uni (das aber eben nicht für eine Videoanlage war, sondern für die Studentendaten), war dort eingetragen, welche Daten erfasst werden (Name, Geburtsdatum, Matrikelnummer etc.).

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