Vertretungsnachweis Partnerschaft

  • Wir hatten hier bislang noch keine Partnerschaften.

    Gut, ich sehe gerade § 2 PartGG - das war's dann.

    M. E. wäre überhaupt nur denkbar, dass die nachweisen, dass es die Partnerschaft nicht gibt. Da man sich auf den Wohn- oder Kanzleiort nicht verlassen kann (siehe Ausgangsbeispiel), wären das Bescheinigungen sämtlicher Registergerichte in der Republik, dass diese Partnerschaft bei ihnen nicht eingetragen ist oder jemals eingetragen war. Etwas Besseres fällt mir leider nicht ein.

    Fragt sich nur, ob wir damit am Ende sind. Könnte denn "RA X und Partner" auch die (nicht näher geregelte) Firmierung einer GbR sein? Falls ja, wäre ja auch § 2 PartGG etwas verunglückt, weil man dann aus dem "und Partner" auch die Rechtsform nicht zuverlässig ablesen kann. An der Eintragung könnte man dann allerdings nicht viel machen, außer den Weg des § 1170 oder § 1171 BGB zu gehen (fragt sich allerdings, wer dafür aufkommt ...).

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Womit wir wieder bei der EV wären, die ja zum Nachweis negativer Tatsachen in Ausnahmefällen zulässig sein kann. Hier wäre zu bestätigen, dass die Partnerschaft auch nicht an einem anderen Ort angemeldet wurde.

  • Schön, gehen wir mal davon aus, dass der RA X (die anderen kennen wir ja nicht) an Eides Statt versichert, dass es keine Partnerschaft gibt oder gegeben hat.

    Und dann? Wer muss dann die Löschung bewilligen?

    Dann versichert er vielleicht noch, dass es auch keine GbR gibt noch gegeben hat.

    Dann haben die "Partner" auch im Boot, wenn auch auf andere Weise, aber im Ergebnis dürfte das egal sein.

    Der RA X allein kann die Löschung keinesfalls bewilligen.

    Er kann m. E. auch keine löschungsfähige Quittung abgeben, mit der wir etwas anfangen könnten, weil wir ja mangels Anteilsverhältnis gar nicht wissen, ob er mit Wirkung für und gegen die übrigen "Partner" empfangsberechtigt ist.

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  • Wenn die EV reichen würde, dann fehlt nur noch die Eigentümerzustimmung und dessen Löschungsantrag für die Löschung.
    Die Frage ist aber: Kann die EV hier genügen?
    Ich bin mir da nicht sicher.

  • Wenndie EV reichen würde, dann fehlt nur noch die Eigentümerzustimmung und dessen Löschungsantrag für die Löschung.
    Die Frage ist aber: Kann die EV hier genügen?
    Ich bin mir da nicht sicher.


    Sprich: Du landest auch bei #21 Abs. 4 S. 1, 2?

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ja. Obwohl ich in diesem Fall ein Aufgebotsverfahren für unglücklich halte, weil mit hoher Wahrscheinlichkeit klar ist, wer die Löschung bewilligen sollte. Allerdings können diejenigen dies nicht mit den zugelassenen Beweismitteln nachweisen.

  • Jepp. Aber was willst Du sonst machen?

    Eigentlich würde es sich gehören, dass die Anwälte das erlangte Geld zwecks Aufgebot erst mal hinterlegen. Dann passiert ihnen das wenigstens nicht nochmal.

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  • HTML
    http://www.juris.de/jportal/portal/t/3o7j/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=2&numberofresults=2&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE230012007&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint

    Rdn. 45 verwirrt mich.

    Entweder Löschung von Amts wegen oder Löschungsbewilligung bzw. Unrichtigkeitsnachweis!?

    http://www.juris.de/jportal/portal…=0.0#focuspoint

  • :confused: Welche Rn. 45 ?

    Inhaltlich unzulässig dürfte es ja nach unseren bisherigen Ergebnissen nicht sein. Eine andere Amtslöschung (nach §§ 84 ff.) würde ich hier nicht vornehmen - ich wüsste nicht, warum das Recht gegenstandslos sein soll.

    Löschungsbewilligung scheidet m. E. aus, denn wer soll bewilligen?

    Und wie soll ein Unrichtigkeitsnachweis aussehen?

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  • Zitat

    Andreas :confused: Welche Rn. 45 ?

    Die Randnummer der verlinkten Entscheidung! :(

    Zitat

    Löschungsbewilligung scheidet m. E. aus, denn wer soll bewilligen?

    Der Eigentümer? (Berichtigungsbewilligung?)

    Zitat

    Und wie soll ein Unrichtigkeitsnachweis aussehen?

    Eben.

    Zitat

    Inhaltlich unzulässig dürfte es ja nach unseren bisherigen Ergebnissen nicht sein.

    Und hier bin ich mir allerdings nicht sooo sicher. Oh Mann... :confused:

  • Bei uns meldet er uns bei Juris nur beim Direktanspringen vom Computer aus automatisch an, sonst nicht. Da wir aber sonst auch Kennung und Kennwort nicht haben, kommen wir mit Verlinkungen auf juris nicht weiter.

    Wenn ich mir das also anschauen können soll, bräuchte ich Gericht und Aktenzeichen, evtl. noch Beschlussdatum.

    Was soll der Eigentümer bewilligen, damit der Gläubiger der Zwangssicherungshypothek geändert wird? Die Berichtigung des Titels? Ich glaube, mit dem Gedanken kommen wir nicht recht weiter.

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  • ...

    Das Problem liegt bereits in der Titulierung. Wenn aufgrund eines Titels etwas im Grundbuch eingetragen werden soll, dann muss der Gläubiger eben so bezeichnet sein, wie er im Grundbuch einzutragen ist. Dazu gehören bei einer Gläubigergesellschaft die Rechtsform und bei einer Gläubiger-GbR die Gesellschafter.

    Wenn die Gläubiger nicht in der Lage sind, für eine zutreffende Titulierung zu sorgen, ist eben zurückweisen. ....



    s. entsprechend zur Abtretung an "Rechtsanwälte S., K & Koll." (GbR):
    OLG München, B. v. 13.12.2010, 34 Wx 153/10

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Einer der Rechtsanwälte der betreffenden Zwangshypothek hat sich gemeldet und mitgeteilt wie eilig die ganze Sache ist. Der Eigentümer will neu finanzieren.
    Er würde an Eides statt zusammen mit seiner Kollegin, die die einzigen Rechtsanwälte in der Kanzlei sind und auch waren, erklären, dass sie keine Ansprüche mehr geltend machen.
    :confused:

  • So, so, jetzt eilt das plötzlich ...

    Ich würde es trotzdem vorziehen, in Ruhe zu überlegen. Egal auf welchem Mist der Schlamassel gewachsen ist. Die Rechtsanwälte wollen doch sicher eine beständige Lösung und nicht nächste Woche einen Amtswiderspruch eingetragen haben, gell?

    Ich bleibe dran, kann Dir aber nicht versprechen, dass ich heute noch dazukomme (auch meine Akten rufen bisweilen...).

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  • Zitat

    Ich bleibe dran, kann Dir aber nicht versprechen, dass ich heute noch dazukomme (auch meine Akten rufen bisweilen...).

    Um Gottes Willen. So ist das nicht gemeint. :oops:

    Wollte die Sache damit nur ein bißchen nach oben verschieben und außerdem kommt mir manchmal beim Schreiben selbst noch die eine oder andere Idee. :)

  • Zitat

    Ich bleibe dran, kann Dir aber nicht versprechen, dass ich heute noch dazukomme (auch meine Akten rufen bisweilen...).


    Um Gottes Willen. So ist das nicht gemeint.


    Keine Sorge, Dich hatte ich auch nicht so verstanden.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Der Notar - Mitglied einer eingetragenen Partnerschaft - stellt den Antrag, für die Partnerschaft eine Zwangshypothek auf Grund seiner notariellen Kostennote einzutragen. Allerdings hat er sich die Klausel selbst, nicht etwa der Partnerschaft erteilt.
    Würdet Ihr beanstanden oder auslegen ?

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