Im Januar 2010 beantragte er nachträglich Beratungshilfe beim Amtsgericht für einen Überprüfungsantrag seines Rechtsanwalts zu sämtlichen Bescheiden ab dem 1. Januar 2005 nach § 44 SGB X wegen verfassungsrechtlicher Bedenken zur Höhe der Regelleistung und offensichtlicher Unterzahlung der Unterkunftskosten. Er selbst habe nur noch wenige Belege für die zahlreichen Bescheide und es sei eine Akteneinsicht durch den Rechtsanwalt erforderlich, da er über keine Rechtskenntnisse verfüge.
Stimmt, wirklich lustig, der Typ.
Der Rest der Entscheidung ist aber auch recht lesenswert.
stimmt bestimmt, aber nach dem Lesen der ersten Sätze hatte ich den Stempel "Keine BerH, defintiv keine BerH für so´n Schwachsinn" schon gezückt.
Aber mal ernsthaft: solche...sagen wir: exotischen Gegebenheiten..Antragsteller...Anwälte glucks kann man ja nun wirklich nicht verallgemeinern.