Widerspruch gegen Bescheide Jobcenter (2011)

  • Im Januar 2010 beantragte er nachträglich Beratungshilfe beim Amtsgericht für einen Überprüfungsantrag seines Rechtsanwalts zu sämtlichen Bescheiden ab dem 1. Januar 2005 nach § 44 SGB X wegen verfassungsrechtlicher Bedenken zur Höhe der Regelleistung und offensichtlicher Unterzahlung der Unterkunftskosten. Er selbst habe nur noch wenige Belege für die zahlreichen Bescheide und es sei eine Akteneinsicht durch den Rechtsanwalt erforderlich, da er über keine Rechtskenntnisse verfüge. :wechlach:



    Stimmt, wirklich lustig, der Typ.
    Der Rest der Entscheidung ist aber auch recht lesenswert. ;)


    stimmt bestimmt, aber nach dem Lesen der ersten Sätze hatte ich den Stempel "Keine BerH, defintiv keine BerH für so´n Schwachsinn" schon gezückt.:wechlach:
    Aber mal ernsthaft: solche...sagen wir: exotischen Gegebenheiten..Antragsteller...Anwälte :wechlach: glucks kann man ja nun wirklich nicht verallgemeinern.

  • Es fehlt bloß noch, dass er sagt, jeder habe das Recht, sobald er irgendeinen Bescheid von einer Behörde bekommt, erstmal auf Beratungshilfebasis zum Anwalt zu gehen, denn schließlich "könnte" ja was falsch dran sein.


    wenn "ER" "Ich" ist bzw. bin ? Joah, genau DAS hat er/ich gesagt:wechlach:


  • Joah, passt supi zum Thema! Immer wieder gerne genommen; völlig off topic, aber wenn ein RA ein Gericht kritisiert, dann bietet sich natürlich auch der Seitenhieb gegen Anwälte gerade zu an.
    Juhuu! Endlich wieder Bambule:yes: und diesmal schon auf Seite 1! :yes::yes::yes:

  • Aber mal ernsthaft: solche...sagen wir: exotischen Gegebenheiten..Antragsteller...Anwälte :wechlach: glucks kann man ja nun wirklich nicht verallgemeinern.



    Würde gerne herzlich mitlachen, wenn so etwas oder etwas Ähnliches nicht auch hier HÄUFIGER vorkäme...

    "Es ist nicht wahr, dass die kürzeste Linie immer die gerade ist."
    (Gotthold Ephraim Lessing)

  • Ich verstehe die ganze Aufregung hier nicht. Im Ausgangsfall ging es doch darum, dass nach Ansicht des Anwaltes noch nicht einmal das erste klärende Gespräch des Rechtssuchenden bei/ mit der ARGE zumutbar sein soll.

    Das dies in Hinblick auf § 1 Abs. 1 Nr. 2 BerHG nicht haltbar ist, dürfte wohl unstreitig sein.

    Im Übrigen muss ich b-g-f da irgendwie zustimmen: dieses ewige "ihr seid doch auch nicht besser, z.B. in ...." ermüdet langsam.

    BerH-Threads ähneln immer mehr dem Krieg der Welten.

  • Aber mal ernsthaft: solche...sagen wir: exotischen Gegebenheiten..Antragsteller...Anwälte :wechlach: glucks kann man ja nun wirklich nicht verallgemeinern.



    Würde gerne herzlich mitlachen, wenn so etwas oder etwas Ähnliches nicht auch hier HÄUFIGER vorkäme...


    ach komm, das wird doch durch Wiederholung bloß noch lustiger! Hab schon mal keine Bescheide, weiß auch nicht, was ich bekommen habe und was nicht, aber widerspreche pauschla schon mal allem und jedem seit 1871; komm, das ist einfach lustig - und vor allem mit der F2-Taste schnell im Einzelfall geprüft und erledigt. Empfehle zur Rationalisierung die Anschaffung eines Stempels:
    http://www.lehrstellen-verein.de/blogg/archives/8232

  • Ich verstehe die ganze Aufregung hier nicht. Im Ausgangsfall ging es doch darum, dass nach Ansicht des Anwaltes noch nicht einmal das erste klärende Gespräch des Rechtssuchenden bei/ mit der ARGE zumutbar sein soll.


    Dann ziehe ich 1100% meiner Mecker zurück; aber in der Entscheidung des Hohen Gerichtes geht es doch um "Widerspruch..einlegen". Und Widerspruch einlegen und ein klärendes Gespräch schließen sich irgendwie aus.
    Oder hatte die Entscheidung gar nichts damit zu tun und es ging nur um das Anwaltsgelaber?

  • Im als pdf-Dokument zur Verfügung gestellten Schreiben des Anwaltes heißt es:

    Zitat


    Die Auffassung des Gerichts, dass die Antragstellerin sämtliche Möglichkeiten der Hilfe ausschöpfen müsse, ist verfehlt, wenn damit bezweckt ist, dass sich die Mandantin zur Behörde, deren Bescheid sie bekämpft, begeben müsste, um dort um Hilfe nachzusuchen



    Das ist m.E. nicht haltbar in Hinblick auf die Zumutbarkeit.

  • Jepp, das scheint aber ein Standard-schriben zu sein; mir ging es um die Enstcheidung über die BerH, in der es um einen Widerspruch geht:gruebel:

  • Im als pdf-Dokument zur Verfügung gestellten Schreiben des Anwaltes heißt es:

    Zitat


    Die Auffassung des Gerichts, dass die Antragstellerin sämtliche Möglichkeiten der Hilfe ausschöpfen müsse, ist verfehlt, wenn damit bezweckt ist, dass sich die Mandantin zur Behörde, deren Bescheid sie bekämpft, begeben müsste, um dort um Hilfe nachzusuchen



    Das ist m.E. nicht haltbar in Hinblick auf die Zumutbarkeit. 


    deren Bescheid..also Widerspruch

  • Sehe ich anders. Wenn sie etwas bekämpfen möchte (mit Widerspruch) hat sie zumindest die Möglichkeit, den Bescheid erläutern zu lassen. Dies führt bereits ggfs. zu einer Klärung und ist ihr zumutbar.

    Führt das zu nichts und sie muss in der Tat Widerspruch einlegen, bin ich (grundsätzlich) deiner Meinung: BerH bewilligen


  • ist bereits grundsätzlich entschieden und ausführlich begründet worden; BVerfG [FONT=&quot]Beschluss vom 11. Mai 2009 – 1 BvR 1517/08[/FONT]
    [FONT=&quot]Den Ast darauf zu verweisen, er könne ja erstmal selbst Widerspruch einlegen, ohne einen RA hinzuziehen - auch darüber hat das BverfG bereits entschieden.[/FONT][FONT=&quot]..[/FONT][FONT=&quot]. AG Kostanz - und das ist beaduerlich-verkennt die Bedeutung einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung und ist das ist eigentlich nur dann nachvollziehbar, wenn entweder die Vorlesungen zum Staatsrecht komplett verpennt worden isnd oder "AG Konstanz" ein Rechtspfleger ist, von dem man nicht die gleichen Fachkenntnisse wie bei einem Volljuristen erwartebn kann.[/FONT]



    Also wenn man das AG Konstanz so liest mit Beschluss vom 29.06.2009, UR II 68/09, hier "Sinnvolle Widerspruchabsicht gegen einen SGB II Bescheid innerhalb der Widerspruchsfrist setzt konkrete Kenntnis von Mängeln voraus" und dann das BVerfG vom 19.08.2010, 1 BvR 1179/09 "Es ist nicht ausreichend, dass der Antragsteller ohne hinreichende Anhaltspunkte vermutet, es liege möglicher Weise eine für ihn nicht durchschaubare rechtliche Fragestellung vor" dann fragt ich mich doch, wo dein Problem liegt. Denn Konstanz, hier der Rechtspfleger, schließlich hat er ja die richterliche Entscheidung erst mitbewirkt, hatte vollkommen treffend ausgeführt, wie man der Entscheidung des BVerfG vom 19.08.2010 entnehmen kann. Auch wenn der Rechtspfleger am AG Konstanz kein Volljurist sein wird, so er doch allemal ein Fachmann auf dem Gebiet der Beratungshilfe und hat sicherlich mehr Ahnung von der Materie der Beratungshilfe als ein Rechtsanwalt, der sich krampfhaft weigert weitere Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes nach dem Mai 2009 anzuerkennen.

    Und der Sachverhalt geht gerade nicht vom begründeten Widerspruch aus, sondern davon, dass eine RA Kanzlei gegen jeden Bescheid der ARGE ein Rechtsmittel einlegt. Und genau dann ist Konstanz anzuwenden.

  • Für den einen ist es Dupl*, für den anderen die längste Praline der Welt...AG Kostanz ist für die Kontanzer sicher super wichtig; für den Rest der Republik ist es eine von drölftausend Entscheidungen eines AG. Gleichwohl:
    "....Entgegen der Zusage seien diese nicht zum vereinbarten Termin, sondern erst ca. 3 Wochen später geliefert worden. Ein Verhinderungsgrund wurde vorgetragen , erscheint er Behörde jedoch nicht glaubhaft.
    ..
    Die Konstellation ist rechtlich nicht schwierig. Die Partei selbst konnte keine konkreten Fehler in der Entscheidung des JobCenters benennen. Vorliegend erscheint das rechtliche Problem auch lediglich in der Glaubhaftmachung eines Verhinderungsgrundes für die rechtzeitige Vorlage von Nachweisen zu liegen. Nicht verständlich ist, weshalb hier anwaltliche Hilfe notwendig erscheint. Es erscheint abwegig, daß ein Rechtsanwalt den Verhinderungsgrund ausreichender glaubhaft machen könnte, als die Partei selbst. Lediglich ein gesteigertes Drohpotential gegenüber der Behörde rechtfertigt keine Beratungshilfe. Die Beratungshilfe kommt damit einer - zunächst - allgemeinen Überprüfung eines Bescheides nah. Die Glaubhaftmachung ist einfach-rechtlicher Natur und obliegt der Partei.
    ...
    Die Anerkennung eines Entschuldigungsgrundes stellt jedoch kein juristisches Problem, sondern ein individuelles Ermessenskriterium des jeweiligen Sachbearbeiters dar. Konkrete juristische Probleme schwieriger Natur sind nicht nachvollziehbar. Daß das subjektive Empfinden eines Entschuldigungsgrundes der Antragstellerin von der des Sachbearbeiters des JobCenters abweicht, dürfte keinen juristischen, sondern einen rein tatsächlichen Grund darstellen. Die Behörde zitiert Ihre Argumentation mit § 31 SGB II. Demnach ist eine solche Kürzung zulässig, wenn einer der genanten Gründe vorliegt. Ein Fehlen eines solchen Grundes wurde nicht glaubhaft dargelegt. Im Übrigen wurde dies auch nicht gegenüber dem Gericht glaubhaft dargelegt. Konkrete Anhaltspunkte, worin der Bescheid objektiv falscher Natur sei, wurden nicht vorgetragen. Es ist aber nicht Aufgabe der Beratungshilfe, die allgemeine Überprüfung von Bescheiden, jeden Widerspruchsbescheid oder ein gesteigertes Druckmittel zu finanzieren.

    ...

    Demnach hat die Antragstellerin nur objektiv darzulegen, daß kein Vorsatz vorliegt. Für diesen Sachverhalt ist juristische Hilfe nicht erforderlich.
    ...
    Zudem ist die Beratungshilfe vorliegend als mutwillig einzustufen. Bei einer bloßen Nachfrage, bei Erläuterungsproblemen oder bei Unverständnis greift die Behördenberatung nach Maßgabe des BVerfG ( NJW-RR 2007, S 1369 ) weiterhin ( siehe insoweit Aufrechterhaltung in der BVerfG vom 11.05.2009). Ein vernünftiger Selbstzahler würde im vorliegenden - einfach gelagerten - Fall zunächst die behördliche Hilfe in Anspruch nehmen. Er würde zur Behörde gehen, sich den Bescheid erläutern lassen und dann ggf. entscheiden, ob er einen - berechtigten - Anspruch weiter verfolgt.
    ...
    Hier wäre z.B. ein Termin mit dem JobCenter selbst angebracht. Die Partei könnte dabei vortragen, daß sie gerade nicht vorsätzlich gehandelt habe und der verspäteten Abgabe ein beachtlicher Grund zu Grunde lag und somit diese verspätete Abgabe nicht vorsätzlich, sondern versehentlich war...."

    Was der Ast hier anempfohlen wird, hat sie - wie AG Kostanz selbst ausführt- bereits vor Erlass des Bescheides getan. Wie der Ast nunmehr die "Erläuterung" des Kürzungsbescheides weiterhilft, wenn es doch lediglich ein Problem der Glaubhaftmachung wäre, versteht wohl nur AG Kostanz.
    Dass ein Bescheid nicht "objektiv falsch", sonden allenfalls rechtswidrig aus bestimmten Gründen sein kann, weiß AG Kostanz offenbar nicht; rechtswidrig ist by the way auch eine ermessensfehlerhafte Entscheidung.Subjektives Empfinden wird jedem zugebilligt; auch dem Sachbearbeiter, hat aber bei Erlass eines Verwaltungsaktes nichts zu suchen. Ermessen ist nicht gleich subjektives Empfinden, aber auch das führt zu weit. Laienhaft ausgedrückt: auch und gerade "subjektives Empfinden" ist gerichtlich überprüfbar; deshalb ist es auch kein tatsächliches, sondern juristisches Probelm.
    Und schlussendlich: wie und wann der 31 SGB II gesetzeskonform anzuwenden ist, ist Gegenstand unzähliger Verfahren gegen die Jobcenter gewesen; nicht zuletzt auch vor dem BSG (beispielhaft [FONT=&quot]B 14 AS 53/08 R).
    Und letzter Gedanke: wenn AG Kostanz das alles schon nicht wirklich zutreffend versteht, wie soll es dann der juristsiche Laie?:mad:
    [/FONT]

  • Gäähhhhn :). Immer wieder identischer Streit :)
    RVGReport 2010, 324ff. liefert auch noch wqas

    Offenbar als gefährlich angesehen worden, siehe
    http://www.rak-mv.de/download/2011/…iben_3_2010.pdf


    Und Herr L. wird die Entscheidung aus Karlsruhe als Einzelfallentscheidung bis zum Erreichen seiner Pension sehen und niemals nicht bei seiner eigenen Entscheidung zugrundelegen. Und Herr L. wird weiter selbst beurteilen, ob eine sozialrechtliche Sache "irgendwie" schwierig ist; notfalls wird er mal das SGB lesen.Und Herr L. weiß es einfach besser und wird es auch immer besser wissen; viel besser als ein FA im Sozialrecht etwas wissen kann.
    :oops:Gott, wär´mir das peinlich.
    danke für den linktip!

  • Damit muß er wohl leben. Ob er das Schreiben der RA Kammer wohl ernst nimmt oder für - zumindest teilw. - plakativ erachtet?

  • Damit muß er wohl leben. Ob er das Schreiben der RA Kammer wohl ernst nimmt oder für - zumindest teilw. - plakativ erachtet?


    Herr L. wird es für einen Einzelfall halten und konsequent ignorieren

  • Es wird hier nun schon ewig diskutiert, aber eine konkrete Antwort, wie man mit Anträgen verfahren soll, wo (lediglich) "Widerspruch gegen den Bescheid vom ...." oder "ARGE verweigert Fahrtkostenzuschuss" (o.ä.) als Angelegenheit eingetragen wurde und wie man mit solchen Angaben eine Einzelfallprüfung durchführen soll, fehlt bislang. Da die Anträge schließlich nur so reinkommen (bei uns geht nunmal zu 80% alles hinterher schriftlich ein), bleibt gibt es in logischer Konsequenz ja nur bei 2 Möglichkeiten: Entweder man erteilt bei sämtlichen dieser Anträge den Schein, oder man muss bei allen Anträgen eine Zwischenverfügung schreiben zwecks konkreter Begründung und Einzelfallbeurteilung, was dann letztlich zu einer Bewilligung oder aber einer Zurückweisung führen kann. Die Variante 2 macht aber sowohl für den Rechtspfleger als auch den Rechtsanwalt, der zu sämtlichen Zwischenverfügungen einiges zu schreiben hat, schon eine Menge Arbeit. Man sollte die Beiträge jetzt halt mal so schreiben, dass man sich ganz konkret für die eine oder andere Variante entscheidet, ein Zwischending gibt es nämlich nicht.

  • Da die Anträge schließlich nur so reinkommen (bei uns geht nunmal zu 80% alles hinterher schriftlich ein), bleibt gibt es in logischer Konsequenz ja nur bei 2 Möglichkeiten: Entweder man erteilt bei sämtlichen dieser Anträge den Schein, oder man muss bei allen Anträgen eine Zwischenverfügung schreiben zwecks konkreter Begründung und Einzelfallbeurteilung, was dann letztlich zu einer Bewilligung oder aber einer Zurückweisung führen kann. Die Variante 2 macht aber sowohl für den Rechtspfleger als auch den Rechtsanwalt, der zu sämtlichen Zwischenverfügungen einiges zu schreiben hat, schon eine Menge Arbeit. Man sollte die Beiträge jetzt halt mal so schreiben, dass man sich ganz konkret für die eine oder andere Variante entscheidet, ein Zwischending gibt es nämlich nicht.



    1. Für die nachträglich beantragte Beratungshilfe wird kein BerSchein mehr erteilt, h.M. in Rechtsprechung und Literatur.
    2. Für solche Kanzleien hat der Rechtspfleger entweder sein Ankreuzformular mit den Standartverfügungen und der mittlere Dienst setzt diese um, oder der Rechtspfleger hat dieses Standartformular als Autotext. Das kann ich dir bei Bedarf auch per PN oder Mail schicken.
    3. Für jede nachträglich beantragte BerHilfe läßt sich der Rechtspfleger den Widerspruchbescheid der ARGE vorlegen, sowie das Widerspruchsschreiben des RA. Hier entscheidet dann der Rechtspfleger, ob nicht bereits im Verfahren vorher BerHilfe bewilligt wurde und es sich immer noch um die gleiche Angelegenheit handelt, also der neue Widerspruch nur ein Gegenstand der vorherigen Angelegenheit ist. Hierbei ist es vollkommen egal, wieviel BerScheine bereits erteilt wurden. Erst mit Abschluss der Angelegenheit wird entschieden, ob mehrere Angelegenheiten oder nur eine Angelegenheit mit mehreren Gegenständen vorgelegen hat.
    4. Weiterhin entscheidet der Rechtspfleger anhand des Inhaltes des Widerspruchbewcheides, ob überhaupt ein konkretes rechtliches Problem vorgelegen hat. Falls nicht, dann Zurückweisung mit BVerfG (siehe Rechtsprechungshinweise Seite 1, letzter Beitrag). Ist zwar rechtsmittelfähig, aber dann kommt es auf deinen Richter an. Hast du hier erstmal eine Entscheidung, kannst du mit dieser weiterarbieten.
    5. Auch wenn es dem Rechtspfleger und dem RA viel Arbeit bereitet, immer schön zwischenverfügen bis alle Unterlagen da sind. Die Anwaltskanzleien stellen sich relativ schnell darauf ein und legen dir dann ordnungsgemäße Anträge vor. Schließlich möchten sie ihre Vergütung; oder lassen die BerHilfe fallen, weil zuviel Aufwand.
    6. Jetzt schicken dir die RA schicken alle Antragsteller erstmal zur RAST an deinem Gericht, ist auch legal und bei strengen Gerichten richtig so; niemand will für lau arbeiten.
    7. Wenn du/ihr jetzt eine strenge Linie fahrt, dann nimmt der Publikumsandrang auch blitzartig ab. Wenn Leute eine Stunde oder länger warten müssen, dann einen (angeblichen) Fehler im Bescheid nicht nennen können und ohne BerSchein nach Hause gehen, dann verlieren sie Lust an der BerHilfe.
    8. Solltest du in den Widerspruchsbescheiden jedoch feststellen, dass dem Widerspruch immer entsprochen wird, dann ist es gut, dass es solche Kanzleien gibt. ;)

  • Ich sehe ALG II-Bescheide nur im Rahmen von PKH-/VKH-Überprüfungen, aber mir ist schon mehrfach aufgefallen, daß Absetzungen etc. dort sehr geschickt im Kleingedruckten bzw. nur in den Berechnungen verpackt sind, und zwar oft auch geradezu begründungsfrei, d.h. die Begründung ist so kurz formuliert, daß sie in der ganzen Menge standardmäßig enthaltener Belehrungen und Hinweise geradezu untergeht.

    Von daher stelle ich es mir schon - vielleicht nicht generell, aber sicher doch in vielen Fällen - schwierig vor, dem Antragsteller die Benennung eines konkreten rechtlichen Problems aufzugeben. Eine weitere Frage ist m.E. auch, wie man das Vorhandensein eines rechtlichen Problems definiert: der Antragsteller mag sich über Tatsachen erklären können, aber das heißt noch längst nicht, daß er dies unter bestimmte Rechtsvorschriften - zumindest aufgrund Parallelwertung in der Laiensphäre - fassen kann.

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