Widerspruch gegen Bescheide Jobcenter (2011)

  • Was soll der (einzelne) Sachbearbeiter denn für ein persönliches Interesse daran haben, Leistungen zu verweigern?


    Wenn ICH so verfahren würde, hätte ich mehr als genug Gründe dafür:
    ich spar mir, einen formellen Antrag zu prüfen
    ich spar mir, einen Bescheid zu erlassen
    ich spar mir ein Widerspruchsverfahren
    ich erspare mir, dass der Ast sich via BerH anwaltlich vertreten lässt; ohne Bescheid hat er Probleme bei der Bewilligung und natürlich auch, überhaupt einen Anwalt zu finden. Welcher RA macht denn gerne solche komsichen Sachen :"habe den Sachbearbeiter gerfragt, ob ich nicht auch..er sagt nein. Wie der heißt? Weiß ich nicht, das sind ja immer andere. Nein, ich habe keinen festen Sachberbietr. Da zieht man eine Nummer und kommt zu irgendwem. Wie ich das beweisen kann?"



    Diese Argumentation führt aber dazu, dass man bereits für jede Geltendmachung eines Anspruchs einen Anwalt zubilligen müsste (denn es könnte ja sein, man wird abgewimmelt ..... etc.) - die Rechtsprechung hierzu muss ich sicher nicht nochmal aufführen.
    Den Leuten muss lediglich klar sein, dass sie für jede Leistung einen Antrag stellen können und auch das Recht haben, dass dieser notfalls auf der Behörde aufgenommen wird. Das ist denen mit einem Satz erklärt, entweder wenn sie zum Gericht kommen oder aber in der Kanzlei des Anwalts aufschlagen (das kann so jeder Kanzleiangestellte schon sagen). Das Problem ist nur, dass man in der Anwaltskanzlei gar kein Interesse hat, diesen Satz zu sagen ..... !!



    Derartigem Unrecht muss man aber entgegentreten, und zwar mit Dienstaufsichtsbeschwerde. Und dafür würde es von mir dann wohl mit hoher Wahrscheinlichkeit auch einen Schein geben.

  • Klar müste man dagegen angehen, aber dann hat der ASt einen schwarzen Punkt auf der Akte und er ist nun mal auf die Leute angewiesen. Das ist also ein 2-schneidiges Schwert. Da ich diese Praxis im Verwandtenkreis aber selbst erlebt habe (hätt ich sonst wohl nicht geglaubt, weil unter aller Sau und für Behörde unvorstellbar), nehme ich das den ASt auch ab und gebe entsprechend den Schein.

    Das was hier beim JC abgeht, ist teilweise richtig krank. Und Querulanten laufen wegen jeder Kleinigkeit Spießruten. Da steckt Methode dahinter.

    In einem Fall (dieser AST fällt auch bei mir unter Querulant) hab ich auch selbst da angerufen und wollte eden Vortrag des ASt bestätigt haben. Er stimmte! Querulant hin oder her, rechtliche Grundlagen/ pers. Rechte müssen eingehalten werden. Nachdem ich den entspr. SB mit der Nase drauf gestoßen habe und mein Unverständnis rüber gebracht habe, dass ne selbstverständliche Sache abgelehnt wird, so dass ggf. ein Anwalt eingeschaltet werden muss, wurde mir die regelung der Sache zugesichert. Den ASt hab ich dann erst mal ohne Schein weg geschickt, weil erledigt sein dürfte, hab ihm aber zugesagt, wenn das nicht binnen 2 Wochen umgesetzt ist, kriegt er den Schein. Er war bislang nicht wieder da und der SV war im Dezember. Muss also geklappt haben.

    Grinsen musste ich über das Gesicht des AST als ich mit dem Jobcenter telefoniert hab. Der war baff. Nun ja, er weiß genau, dass ich bei ihm immer sehr genau prüfe. Der Typ ist hier Stammkunde. Aber das ist egal. Was Recht ist, muss auch Recht bleiben.

    LGN


  • @Andy: Du musst mal aufhören, die Dinge nach Deinem Gusto zu verdrehen.
    Ich hatte dir bereits erläutert, dass ein Antrag selbstverständlich auch mündlich am Tisch/ über den Tresen hin gestellt wrden kann; es gibt keinen Formularzwang. Nimm das bitte zur Kenntnis.
    In Fällen, die eingangs mal Gegenstand der Frage waren (also nicht in Deinen abgewandelten Extrem-Fällen) ist der Antrag gestellt WORDEN und am Tisch oder Tresen abgewiesen worden. Nimm das bitte auch zur Kenntnis.
    Den "Leuten" ist klar, dass sie einen Antrag stellen können, sie tun dies rechtstechnisch auch; nach ihrem eigenen Empfinden haben sie sich zwar nur erkundigt, ob sie einen Antrag stellen könnne/sollen; das schad aber nix.
    Und ihnen ist gaz im Gegenteil davon abgeraten worden, einen "formellen" Antrag zu stellen, weil man ihnen sagt, dass es keinen Sinn macht.
    Wir haben:
    1. die weigerung, den Antrag des Ast förmlich zu behandeln und zu bescheiden
    2. eine Falsch- und Fehlberatung

    Und in Deinen Fällen geht es völlig unsinnig wieder nur darum, "dann müsste man ja jedem, die Leute sind blöd, die RAs und ihre Angestellten beraten die Leute falsch" Blabla, aber DAS ist NICHT das Thema.:mad:

  • Mir ist schlichtweg die Zeit zu schade, auf diesen Beitrag nochmal sachlich zu antworten.


    wie schade; wie immer. Wo es konkret an EINEM Sachverhalt bleiben soll, ist die Diskussionsbereitschaft null. Da ist einem die Zeit zu schade; komischerweise aber nur dann; denn wenn es um grundsätzliche Erwägungen wie in deinem post weiter oben geht...:mad:

  • Hier wurde doch auch schon die mündliche Zurückweisung von BerH-Anträgen besprochen; daher sollte doch eigentlich auf der Hand liegen, daß das auch entsprechend zum Tragen kommt, wenn man bei der ARGE vorstellig wird und der Sachbearbeiter mitteilt, daß es die begehrte Leistung nicht gibt. :gruebel: :confused:

  • Ich halte es doch auch so: Trägt jemand mündlich vor, dass er Beratungshilfe haben will, und ich bin der Meinung, dass sie in seinem Fall nicht zu gewähren ist, erläutere ich ihm den Sachverhalt und frage abschließend, ob er dennoch auf der Aufnahme eines Antrages und einer rechtsmittelfähigen Zurückweisung besteht, was ich im Falle eines "ja" selbstverständlich auch mache, wird als "laufende Nummer" in der Statistik ja schließlich auch gezählt - wenn ich alles nur mündlich mache, zählt es nicht nur wenig, sondern gar nichts. Und dasselbe darf man von jedem Mitarbeiter eines Jobcenters auch erwarten. :(

  • Tja, sollte man meinen, ist aber nicht so.

    Davon ab, wird bei mir jeder Antrag registriert. Wenn die Leute nach Erläuterung den Antrag nicht mehr aufrecht erhalten, lasse ich mir unterschreiben, dass der Antrg zurück genommen wird, ansonsten gibts halt ne förmliche Zurückweisung. Unregistriert mach ich gar nichts mehr.

    LGN

  • In BaWü ist es jedenfalls so, dass AZ für berH nicht relevant sind. Man bekommt die identischen AKA, ob man 1 Verfahren "eingetragen hat" oder 10 0000 .

  • Als Beratungshilfe-Neuling hab ich mal eine Frage. In einer mündl. Beratungshilfesache hatte der Antragsteller für den Widerspruch gegen den Soziahilfebescheid Beratungshilfe bewilligt erhalten. Der RA hat wirklich nur Widerspruch eingelegt. Ohne Begründung. RA will nun 99,96 €. Meine Kollegin (leider krank) hat gesagt, dass es nur Beratungsgebühr gibt, da für das einfache Schreiben kein RA erforderlich war. Nach Beratung häte Antragsteller selber das Schreiben aufsetzen können. RA besteht auf seine Geschäftsgebühr.

    Ich tendiere eigentlich auch eher zur Variante meiner Kollegin. Oder liege ich (bzw. wir) jetzt komplett falsch?

  • Das hatten wir schon in einem anderen Thread. Probiers mal übre die Su Fu.

    @Diabolo: Hier gehts nach Anzahl der Verfahren. Demnach kriegt auch alles hier ein AZ.

    LGN

  • In BaWü ?
    Das kann m.E. nicht sein. Es gibt hier ein Pebbsy Produkt, dass sich berechnen lässt und welches sich nach den allg. Verfahrenseingängen aller Verfahren errechnet ( also Zivil, Straf, InsO etc.).

  • Als Beratungshilfe-Neuling hab ich mal eine Frage. In einer mündl. Beratungshilfesache hatte der Antragsteller für den Widerspruch gegen den Soziahilfebescheid Beratungshilfe bewilligt erhalten. Der RA hat wirklich nur Widerspruch eingelegt. Ohne Begründung. RA will nun 99,96 €. Meine Kollegin (leider krank) hat gesagt, dass es nur Beratungsgebühr gibt, da für das einfache Schreiben kein RA erforderlich war. Nach Beratung häte Antragsteller selber das Schreiben aufsetzen können. RA besteht auf seine Geschäftsgebühr.

    Ich tendiere eigentlich auch eher zur Variante meiner Kollegin. Oder liege ich (bzw. wir) jetzt komplett falsch?



    § 2 Abs. 1 BerHG; nur Beratungsgebühr. Diese Art "Widerspruch" hätte jeder selbst einlegen können, die Anwaltskanzlei ist keine vom Steuerzahler bezahlte Schreibkraft für den Berechtigten. Derartige lapidaren Schreiben oder Widersprüche haben bei schon massenhaft zu Vergütungskürzungen geführt.

  • In BaWü ?
    Das kann m.E. nicht sein. Es gibt hier ein Pebbsy Produkt, dass sich berechnen lässt und welches sich nach den allg. Verfahrenseingängen aller Verfahren errechnet ( also Zivil, Straf, InsO etc.).



    Ich hab nie geschrieben, dass ich aus Ba Wü wäre. :gruebel:

    Bin ich nicht. Deshalb auch "hier nicht";)

    LGN



  • Mal zurück zum Ausgangsthema

    Zu I. Liest man den § 17 RVG, dann ergibt sich folgendes (nach Mayer/Kroiß, RVG 4.Aufl., 2009, § 17 Rn. 2, Beck-online). Die Tätigkeit des Rechtsanwalts im öffentlichen Recht läßt sich in drei Abschnitte gliedern.

    1. das Verwaltungsverfahren bis zum Erlass oder Ablehnung eines Verwaltungsaktes
    2. das Verfahren nach Einspruch oder Widerspruch zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes durch die Verwaltungsbehörde
    3. das anschließende gerichtliche Verfahren

    § 17 Nr. 1 macht aus diesen drei Abschnitten der Tätigkeit des RA auch drei Angelegenheiten.

    Bezogen auf deine Schilderung bewilligt ihr, wenn noch kein Bescheid ergangen ist, für Nr. 1 Beratungshilfe, dann für Nr. 2 und am Ende auch noch für Nr. 3. So gesehen, ist das auch korrekt.

    Nur für Nr. 1 muss keine BerHilfe bewilligt werden, weil noch kein konkretes rechtliches Problem besteht. Selbst wenn der Antragsteller bei der Behörde vorspricht und der Mitarbeiter dort mit dem Kopf schüttelt und somit konkludent seine Ablehnung des mündlichen Antrages kundgibt, ist der Antragsteller nicht gehindert, den gleichen Antrag selbst schriftlich zu formulieren und einzureichen. Ggf. ist den Antragstellern anzuraten, DAB gegen den einzelnen Behördenmitarbeiter zu stellen. Hierfür gibt es aber keine BerHilfe!!!, weil kein konkretes rechtliches Problem (hierzu habe ich auch Rechtsprechung). Das heißt im Umkehrschluss, für Nr. 1 gibt es grundsätzlich keine BerHilfe. Und bei der nachträglichlichen BerHilfe ist es besonders einfach. Der RA soll seinen Schriftsatz einreichen. Stellst du fest, dass er einen Antrag für seinen Mandanten gestellt hat, endet die Prüfung und der nachträgliche Antrag wird zurückgewiesen. BerHilfe dient nicht als Schreib- und Lesehilfe, der Selbstzahler würde auch Anträge selbst stellen usw.

    zu II. Anhörungen nach § 24 SGB X fallen nicht unter die BerHilfe, BVerfG 1 BvR 470/09 vom 30.06.2009, auch diese Argumentation kannst du zu I. nutzen. Folge; Zurückweisung durch Autotextbeschluss. Wurde jedoch nach der Anhörung ein Bescheid erlassen, dann ist der Widerspruch grundsätzlich BerHilfefähig.

    zu III. Deshalb bei Unklarheiten immer Zwischenverfügen und genau erklären lassen, warum der RA tätig werden musste. Wobei sich das bei eingespielten Kanzleien automatisch aus den eingereichten Schriftsätzen ergibt.

  • Ich stimme zu, was Nr. 1 angeht: keine Beratungshilfe

    Was Nr. 2 angeht (Widerspruch gegen einen Bescheid), kann ich nirgendwo herauslesen, dass grundsätzlich wegen jedem Widerspruch gegen einen Bescheid einer Behörde, hier mal insbesondere bei Arbeitslosengeld (2), ohne Prüfung der Notwendigkeit im Einzelfall Beratungshilfe zu gewähren sei. An welcher Stelle sagt das z.B. das BVerfG ? Ich kenne die Auffassung bislang nur andersherum, dass man es nicht grundsätzlich ablehnen darf, was im Umkehrschluss aber nicht heißt, dass man es grundsätzlich ohne weitere Fragen und Prüfungen zu bewilligen hätte.

  • Ich denke, hier liegt gerade ein Mißverständnis vor. Ich habe nur geschrieben, dass ihr für Nr. 1 bis 3 BerHilfe bewilligt habt und dieses nach § 17 RVG drei Angelegenheiten ergibt und wenn ihr diese bewilligt und vergütet, so ist dieses korrekt im Sinne des § 17 RVG. Ihr könnt so handeln, müsst es aber nicht. Gerade zu Nr. 2 hat das BVerfG gerade nicht entschieden, dass im Widerspruchsverfahren immer BerHilfe bewilligt werden muss. Es gibt auch hiervon abweichende Entscheidungen, siehe nur unter Rechtsprechungshinweise hier im RAST Forum. ;)

  • Eine neue Variante hat sich bei mir eine Anwaltskanzlei ausgedacht. Was haltet ihr davon?

    Die Antragsformulare wuren von den Antragstellern alle in diesem Jahr unterzeichnet. Die Widersprüche wurden 2008 und 2009 eingelegt.
    Zur Begründung wird vorgetragen, dass zum Zeitpunkt des Beginns der anwaltlichen Tätigkeit keine Beratungshilfe beantragt wurde, da bekannt war, dass Beratungshilfe für Widersprüche abgelehnt wurde und auch die Erinnerung nicht half. Zum damaligen Zeitpunkt haben wir aufgrund der anderen Möglichkeit der Hilfe durch ARGE zurückgewiesen.
    Nunmehr müssen die Amtsgerichte aufgrund der Entscheidung des BverfG ihre Ablehnungspraxis aufgeben. Die Rechtslage hat sich geändert und dem gestellten Antrag ist stattzugeben.

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