Ich halte das eigentlich durch eine einzige Vormerkung für sicherbar. Sowohl der "Dritte" aus a) als auch der "Finanzierungsgläubiger" aus b) sind "noch zu benennende Dritte".
Photovoltaikanlage und Vormerkungen
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Je Dienstbarkeit für Betreiber und Bank und dann: Wie ist es mit dieser Formulierung bzgl. der Vormerkung/en?
Eigentümer verpflichtet sich gegenüber Bank
im Wege eines echten Vertrags zugunsten Dritter
dem von ihr benannten Dritten sowie sämtlichen Gesamt- und Einzelrechtsnachfolgern, die an die Stelle der Bank, bzw. des von ihr benannten Dritten
abgeschlossenen Gestattungsvertrag eintreten werden
eine beschränkt pers. Dienstbarkeit...... zu bestellen.Neben den Dritten ist auch die Bank als Versprechensempfängerin berechtigt, die Leistung an den Dritten zu fordern.
Eine Vormerkung wird bewilligt.
Ist das jetzt derselbe Fall wie in OLG München vom 18.04.2012, Az. 34 Wx 35/12, d.h. Dritter kann auch die Bank selbst sein (dann 2 Vormerkungen erforderlich)?
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Der Dritte kann Leistung an den Dritten fordern? Stimmt das so? Wenn ja: Bei einem echten Vertrag zugunsten Dritter hätte der Dritte ein eigenes Forderungsrecht. Für eine Vormerkung wäre "der Dritte" aber zu unbestimmt. Fundstelle könnte ich nachliefern. Der Rest entspricht der Entscheidung des OLG München. Im Ergebnis also eine Vormerkung für die Bank als Versprechensempfänger, die beliebig viele Rechtsnachfolger des Betreibers der Anlage als Berechtigte benennen kann.
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Genau so haben sie es formuliert.
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Dann fehlt in der Bewilligung die Angabe, dass die Vormerkung nur für den Anspruch der Bank als Versprechensempfänger eingetragen werden soll. Für "den Dritten" geht nicht (vgl. Beschluss des OLG Hamm vom 22.12.2010; 15 W 526/10).
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Zusätzlich wurde noch eine gleich formulierte Vormerkung für den Berechtigten bewilligt, also auch:
Eigentümer verpflichtet sich gegenüber dem Berechtigten
im Wege eines echten Vertrags zugunsten Dritter
dem von ihr benannten Dritten sowie sämtlichen Gesamt- und Einzelrechtsnachfolgern, die an die Stelle der Bank, bzw. des von ihr benannten Dritten
abgeschlossenen Gestattungsvertrag eintreten werden
eine beschränkt pers. Dienstbarkeit...... zu bestellen. Diese Verpflichtung gilt für beliebig viele Rechtsnachfolgefälle.Neben den Dritten ist auch der Berechtigte als Versprechensempfänger berechtigt, die Leistung an den Dritten zu fordern. Dieser Anspruch ist vererblich und an die genannten Dritten veräußerlich.
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Letztlich dann doch zwei Vormerkungen.
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Ja, hatte den Sachverhalt abgekürzt. Letztendlich sind insgesamt zwei Vormerkungen beantragt.
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Eine für den Betreiber und eine für die Bank. Wobei nach Sachverhalt jeder Versprechensempfänger immer nur Leistung an den Dritten verlangen kann, nicht aber an sich selbst. Jeder Dritte könnte dagegen Leistung an sich verlangen, ist aber für eine Vormerkung zu unbestimmt.
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Eine für den Betreiber und eine für die Bank. Wobei nach Sachverhalt jeder Versprechensempfänger immer nur Leistung an den Dritten verlangen kann, nicht aber an sich selbst....
was die o.g. Entscheidung des OLG München auch fordert, wenn nur eine Vormerkung eingetragen werden soll. "....dass der Anspruch der Bank, selbst Berechtigte der Dienstbarkeit zu werden, nicht durch dieselbe, den Anspruch als Versprechensempfängerin zugunsten mehrerer Rechtsnachfolger sichernde Vormerkung abgesichert werden kann...."
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... und hier eben deshalb kein Eintragungshindernis darstellt.
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Dann fehlt in der Bewilligung die Angabe, dass die Vormerkung nur für den Anspruch der Bank als Versprechensempfänger eingetragen werden soll. Für "den Dritten" geht nicht (vgl. Beschluss des OLG Hamm vom 22.12.2010; 15 W 526/10).
Es ist so formuliert: "....zur Sicherung vorstehender Ansprüche auf Einräumung beschr. pers. Dienstbarkeiten bewilligt der Eigentümer die Eintragung von Vormerkungen zugunsten a) des Berechtigten, b) der Bank. Beide Vormerkungen sollen Gleichrang erhalten."
Außerdem ist jeweils der Satz vorgeschaltet: "Der Eigentümer verpflichtet sich gegenüber der Bank mit dieser oder im Wege eines echten Vertrags zugunsten Dritter mit einem von ihr zu benennenden Dritten..einen Gestattungsvertrag....zu schließen", was eigentlich darauf hinweist, dass sie die Bank schon auch als mögliche Berechtigte haben wollten.
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Ich hänge mich hier nochmal dran:
Bin gerade etwas unsicher, ob ich eine oder zwei Vormerkungen eintragen muss.
Der Text lautet:Der Eigentümer verpflichtet sich gegenüber der Bank nach Wahl der Bank, entweder
- einen neuen Betreiber eine unbedingte beschränkte persönliche Dienstbarkeit
- oder der vom neuen Betreiber benannten Bank eine unbedingtte beschränkte persönliche Dienstbarkeit
zu bestellen.Reicht hier eine Vormerkung, da die Bank die Wahl hat oder benötigt man ebenfalls zwei Vormerkung?
Danke
Melanie -
Ist nur ein einziger „revolvierender“ Anspruch der Bank (s. Beschluss des OLG München vom 03.06.2013, 34 Wx 109/13) -> eine Vormerkung.
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Guten Morgen,
ich versteh's einfach nicht....
"Der Eigentümer verpflichtet sich der Bank gegenüber mit unmittelbarer Drittwirkung dieser oder einem von ihr zu benennenden Dritten das gleiche Nutzungsrecht einzuräumen und eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit gleichen Inhalts zu bewilligen, wie sich aus Abschnitt II. ergibt. Dieser Anspruch ist veräußerlich und übertragbar. Zur Sicherung dieses Anspruchs bewilligt und beantragt der Eigentümer die Eintragung einer Vormerkung auf Bestellung einer bpD mit dem gleichen Inhalt wie in Abschnitt I. dieser Vereinbarung zugunsten der Bank."
Eine oder zwei Vormerkungen?
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Frag halt nach wie's gewollt ist.
Da kennt sich doch eh keiner mehr aus. -
Ja, echt wahr ....... das nervt.....
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dieser oder einem von ihr zu benennenden Dritten
Eigen- und Fremdbestellung einer Dienstbarkeit sind zwei getrennte Ansprüche. Und ohne einheitlichen Lebenssachverhalt auch zwei Vormerkungen (s. Beschluss des OLG München vom 23.01.2017; 34 Wx 434/16).
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dieser oder einem von ihr zu benennenden Dritten
Eigen- und Fremdbestellung einer Dienstbarkeit sind zwei getrennte Ansprüche. Und ohne einheitlichen Lebenssachverhalt auch zwei Vormerkungen (s. OLG München, Beschluss vom 23.01.2017; 34 Wx 434/16).
Oder auch nicht selbe Entscheidung 2. LS
Wobei die Übertragbarkeit insgesamt gegen die selbst und Rechtsnachfolgervarinate spricht, die regelm. nicht übertragbar (und damit auch die Vormerkung nicht) ist.
Da muss eben mittlerweile die Bewilligung entprechend eindeutig und abgrenzbar formuliert sein.Daher hier lieber immer beanstanden bis das mal klappt.
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Oder auch nicht selbe Entscheidung 2. LS
3. LS: "Davon zu unterscheiden ..." Das Problem sind hier nicht die Rechtsnachfolger.
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