Pflichtteil gegenüber dem Betreuer

  • Hallo den geschätzten Kollegen.

    Ich hab Folgendes Sachverhalt und würde mich über ein paar Denkanstöße freuen.

    In meinem Fall wurde der Betroffene (geistig behindert) durch seine Eltern gemeinschaftlich betreut. Vor ca. einem halben Jahr ist die Mutter verstorben. Der Vater betreut numehr allein.

    Die Eltern haben ein gemeinschaftliches Testament errichtet und sich gegenseitig als Alleinerben des Erstversterbenden eingesetzt. Nach dem Letztversterbenden erbt der Betroffene (das Testament ist weiterhin sehr umfangsreich mit Testamentsvollstreckung, Vorerbschaft nach dem Letztversterbeneden usw. - also rechtlich verhältnismäßig anspruchsvoll - Vermögen ist vorhanden).

    Nun ist sich der Vater als Betreuer des Betroffenen nicht sicher, ob er den Pflichtteil (17000 EUR) seines Sohnes nach der Mutter (gegenüber sich selbst) geltend machen soll oder am Besten nichts tut, da der Sohn am Ende eh alles allein erbt (soweit noch was da ist). Vielleicht legt er auch ein Sparbuch an mit dem Pflichtteilsbetrag (korrekte Höhe wurde von hier noch nicht nachgeprüft).

    Was denkt ihr so :gruebel:? Vielen Dank bereits vorab.

  • Obwohl nichts verjähren kann (§ 207 I Nr. 4), kann es besser sein, Klarschiff zu machen.
    Das heißt: Verhinderungsbetreuer bestellen, der vom Erben zumindest tragbare Daten über die Erbschaft verlangt, noch besser: den Pflichtteil fordert.
    Theoretisch kann passieren, dass der Vater/Betreuer alles ins Spielcasino trägt und fort ist das Vermögen.

  • Schon einmal vielen Dank Euch beiden.

    Wie seht Ihr das eigentlich dann mit dem Verhinderungs-/Ergänzungsbetreuer. Bei der Geltendmachung des Pflichtteils dürfte es sich um die Erfüllung einer Verbindlichkeit handeln. Ist der Verhinderungsbetreuer dann über §§ 1908i i.V.m. 1796 BGB zu bestellen :gruebel:, oder sehe ich das falsch.



  • Nun ist sich der Vater als Betreuer des Betroffenen nicht sicher, ob er den Pflichtteil (17000 EUR) seines Sohnes nach der Mutter (gegenüber sich selbst) geltend machen soll oder am Besten nichts tut, da der Sohn am Ende eh alles allein erbt (soweit noch was da ist). Vielleicht legt er auch ein Sparbuch an mit dem Pflichtteilsbetrag (korrekte Höhe wurde von hier noch nicht nachgeprüft).



    Dass dies alles ggf. der Verhinderungsbetreuer (mit)zubestimmen hat, ist ja klar. Wenn der Betreute Sozialleistungen erhält, muss der ganze Pflichtteil bis aufs Schonvermögen eingesetzt werden. Mit Pflichtteil "auf Sparbuch" ist dann schon mal nichts.

    Cromwell: Ich denke mal, dass es sich um ein privatschriftliches Testament handelt und die Ehegatten sich aus div. Vorgängen was zusammengeschrieben haben.

    Einmal editiert, zuletzt von uschi (9. März 2011 um 17:33) aus folgendem Grund: Beanstandung von Cromwell

  • Schon einmal vielen Dank Euch beiden.

    Wie seht Ihr das eigentlich dann mit dem Verhinderungs-/Ergänzungsbetreuer. Bei der Geltendmachung des Pflichtteils dürfte es sich um die Erfüllung einer Verbindlichkeit handeln. Ist der Verhinderungsbetreuer dann über §§ 1908i i.V.m. 1796 BGB zu bestellen :gruebel:, oder sehe ich das falsch.


    Ich gehe davon aus, dass der Vater bei der Geltendmachung nicht von § 181 BGB zweite Alternative profitieren kann. Grund steht fest, aber die Höhe der Verbindlichkeit noch nicht.
    Falls insoweit das Insichgeschäft zulässig sein soll, stehen dem Vater Tür und Tor für Schmu offen.

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