Ist es unschädlich, dass die Bewilligung offen lässt, ob der jeweilige oder der derzeitige Eigetümer gemeint ist?
...
Der zu sichernde Anspruch ist in der Bewilligung bezeichnet als "Ansprüche auf Aufgabe des Grundpfandrechts durch Abtretung, Verzicht oder Löschung". Müsste es nicht richtigerweise lauten ""Ansprüche auf Rückgewähr des Grundpfandrechts durch Abtretung, Verzicht oder Aufhebung" ? Würdet Ihr das beanstanden? oder auslegen? oder wörtlich eintragen wie bewilligt?
Würde ich mir klarstellen lassen. Nicht zur Strafe, nur zur Übung.
Oben heißt es ja, es sei der derzeitige Eigentümer namentlich als Berechtigter einzutragen.
In einem anderen Thread hat allerdings karlchen geschrieben, auch die Vormerkung nach § 883 BGB würde bei ihnen für den jeweiligen Eigentümer eingetragen, und das blieb unwidersprochen, so dass ich nun verwirrt bin
Die Vormerkung ist akzessorisch. Ob subjektiv-dingliche Vormerkungen wegen des notwendigen Forderungsübergangs noch zulässig sind, ist umstritten (vgl. Schöner/Stöber Rn 1495 m.w.N.; "Ob dieser Rechtsprechung..."). Im Fall des LG Köln (MittRhNotK 1987, 106) war der Rückgewähranspruch "an den jeweiligen Grundstückseigentümer" abgetreten worden. Kommt halt darauf an, wie man dazu steht ...