Löschungsvormerkung/Abtretung Grundschuld Erbbaurecht

  • Ist es unschädlich, dass die Bewilligung offen lässt, ob der jeweilige oder der derzeitige Eigetümer gemeint ist?
    ...
    Der zu sichernde Anspruch ist in der Bewilligung bezeichnet als "Ansprüche auf Aufgabe des Grundpfandrechts durch Abtretung, Verzicht oder Löschung". Müsste es nicht richtigerweise lauten ""Ansprüche auf Rückgewähr des Grundpfandrechts durch Abtretung, Verzicht oder Aufhebung" ? Würdet Ihr das beanstanden? oder auslegen? oder wörtlich eintragen wie bewilligt?

    Würde ich mir klarstellen lassen. Nicht zur Strafe, nur zur Übung.

    Oben heißt es ja, es sei der derzeitige Eigentümer namentlich als Berechtigter einzutragen.
    In einem anderen Thread hat allerdings karlchen geschrieben, auch die Vormerkung nach § 883 BGB würde bei ihnen für den jeweiligen Eigentümer eingetragen, und das blieb unwidersprochen, so dass ich nun verwirrt bin

    Die Vormerkung ist akzessorisch. Ob subjektiv-dingliche Vormerkungen wegen des notwendigen Forderungsübergangs noch zulässig sind, ist umstritten (vgl. Schöner/Stöber Rn 1495 m.w.N.; "Ob dieser Rechtsprechung..."). Im Fall des LG Köln (MittRhNotK 1987, 106) war der Rückgewähranspruch "an den jeweiligen Grundstückseigentümer" abgetreten worden. Kommt halt darauf an, wie man dazu steht ...

  • Erbbauberechtigte bestellt eine Grundschuld. Zugleich soll eine Löschungsvormerkung eingetragen werden, welche folgende Ansprüche wie folgt sichert:

    D. Erbbauberechtigte (B) erklärt gegenüber dem Grundstückseigentümer E

    a) D. Erbbauberechtigte verpflichtet sich gegenüber dem Grundstückseigentümer, das Grundpfandrecht löschen zu lassen, wenn und soweit es sich mit dem Erbbaurecht in einer Person vereinigt.

    b) D. Erbbauberechtigte tritt hiermit seine Ansprüche auf Rückübertragung, Verzicht oder Löschung dieser Grundschuld mit der Maßgabe an d. Grundstückseigentümer ab, dass sich der Anspruch auf Löschung beschränkt.

    D. Erbbauberechtigte bewilligt und beantragt die Eintragung einer Löschungsvormerkung für d. Grundstückseigentümer gem. § 1179 BGB und § 883 BGB zur Sicherung der vorstehenden Ansprüche einzutragen.

    Ich habe jetzt viele Beiträge im Forum sowie Schöner/Stöber gelesen und habe folgende Bedenken dazu:

    Gläubiger des Anspruchs zu b) ist E persönlich, während Gläubger zu a) E als Grundstückseigentümer ist. Ich denke daher, dass zwei Vormerkungen erforderlich sind. Schließlich geht der Anspruch zu a) mit dem Eigentum am Grundstück automatisch auf einen potentiellen Grundstückserwerber über, wogegen der Anspruch zu b) wohl gesondert abgetreten werden müsste.

    Meinungen dazu?

    Unser System sieht einen Baustein dahingehend vor, dass als Berechtigter der Löschungsvormerkung nach § 1179 BGB "der jeweilige Grundstückseigentümer" eingetragen wird. Das ist zwar m.E. der richtige Anspruchsinhaber aber nach Schöner/Stöber, 15. Auflage, Rn. 2608, muss ja der Anspruchsgläubiger namentlich und ohne Zusatz eingetragen werden (was ich im Hinblick auf die Konstuktion des § 1179 BGB eigentlich unlogisch finde).

    Wie seht Ihr das?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • ... nach Schöner/Stöber, 15. Auflage, Rn. 2608 ...

    Da geht es mehr um die Abgrenzung zu den Eintragungen noch aufgrund des § 1179 BGB a.F., wo nicht der Berechtigte einzutragen war (vgl. BayOblG DNotZ 1980, 483; Entscheidung vom 05.05.1980 - BReg. 2 Z 50/79). Wenn aber z.B. das Recht aus § 1179 Nr. 1 BGB subjektiv-dinglich ist, wird die Vormerkung entsprechend für "den jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks" eingetragen (vgl. MünchKomm/Eickmann § 1179 Rn 46). Eine Vormerkung würde hier nur reichen, wenn es ein Anspruch wäre und es somit um einen einheitlichen Lebensvorgang gehen würde. Bei unterschiedlichen Berechtigten ist das m.E. aber nicht gegeben.

  • ... Also Zurückweisung ankündigen, da eine Bewilligung fehlt?!

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Hmm, doof nur, dass ich in einer anderen Sache Anfang des Jahres (aufgrund eines Eintragungsentwurfs einer Kollegin) unter Bezug auf eine gleichinhaltliche Urkunde eine "Löschungsvormerkung für den jeweiligen Grundstückseigentümer" eingetragen habe. :oops:

    :wiekonnte

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ja, gut. Hilft aber wohl nicht in Bezug auf die dort mit nur einer Vormerkung gesicherten unterschiedlichen Ansprüche. Ich denke, die damals eingetragene Löschungsvormerkung sichert nur die Ansprüche aus lit. a - also nach § 1179 BGB, da die Ansprüche aus lit. b ja nicht dem jeweiligen Grundstückseigentümer zustehen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich muss mich hier nochmal dranhängen, da ich trotz langer Suche in diversen Kommentaren und im Forum noch nicht ganz sicher bin.

    Und zwar soll ein Erbbaurecht mit einer Grundschuld belastet werden. Zu diesem Zweck wurde mir die Grundschuldbestellungsurkunde auf dem "üblichen Vordruck" eingereicht. Weitere Ausführungen bezüglich des Erbbaurechts enthält die Urkunde nicht, bis auf den Antrag des Erbbauberechtigten die in der Zustimmungserklärung des Grundstückseigentümers (s.u.) erwähnten Vormerkungen bei der Grundschuld einzutragen. Weiter vorgelegt wurde mir die Zustimmung des Grundstückseigentümers, die folgenden Passus enthält:
    "Von der Zustimmung darf nur unter folgenden Voraussetzungen Gebrauch gemacht werden: Bei Eintragung des Grundpfandrechts im Grundbuch werden ebenfalls eingetragen
    a) eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruches des Grundstückseigentümers auf Löschung des Grundpfandrechts, wenn und soweit es sich mit dem Erbbaurecht in einer Person vereinigt, und
    b) mit Bewilligung des Grundschuldgläubigers eine Vormerkung zur Sicherung des vom Erbbauberechtigten an den Grundstückseigentümer abgetretenen Anspruchs gegen den Grundpfandgläubiger auf Übertragung oder Löschung der Grundschuld. "

    Einzutragen sind demnach meiner Meinung nach jeweils in Spalten 5-7 eine Vormerkung für den jeweiligen Grundstückseigentümer gemäß § 1179 Abs. 2 BGB und eine halbspaltige "Rückgewährvormerkung" gemäß § 883 BGB für den jetzigen (genau zu benennenden) Grundstückseigentümer.

    Nun meine Fragen dazu:

    1. Würdet ihr die Gläubiger der jeweiligen Vormerkung wie von mir bezeichnet eintragen, ohne dass der oben genannte Text genau darauf eingeht?

    2. Kann die Vormerkung zu b) überhaupt eingetragen werden, obwohl ich gar nicht weiß, ob eine Abtretung des Anspruchs (...) erfolgte?

    3. Würdet ihr wegen der oben genannten Formulierung zu b) die Bewilligung des Grundschuldgläubigers erfordern, obwohl dieser eigentlich gar nicht bewilligen muss, da die Vormerkung zeitgleich mit dem Recht eingetragen werden soll?

    4. Habt ihr neuere Erkenntnisse dazu, ob zwischen den Vormerkungen ein Rangverhältnis besteht? Bisher habe ich verschiedene Meinungen dazu gelesen.

  • 1. Würdet ihr die Gläubiger der jeweiligen Vormerkung wie von mir bezeichnet eintragen, ohne dass der oben genannte Text genau darauf eingeht.

    Eine Klarstellung fände ich besser. Wenn man sich damit auseinandergesetzt hat, ist klar, weshalb das so einzutragen ist. Aber so ohne Weiters eben nicht.

    2. Kann die Vormerkung zu b) überhaupt eingetragen werden, obwohl ich gar nicht weiß, ob eine Abtretung des Anspruchs (...) erfolgte?

    Müßen wir ja auch nicht wissen. Materielles Recht wird nicht geprüft. Hauptsache es kann den Umständen nach so sein. Wurde auch vom LG Köln (a.a.O.) nicht bemäkelt.

    3. Würdet ihr wegen der oben genannten Formulierung zu b) die Bewilligung des Grundschuldgläubigers erfordern, obwohl dieser eigentlich gar nicht bewilligen muss, da die Vormerkung zeitgleich mit dem Recht eingetragen werden soll?

    Würde ich nicht tun.

    4. Habt ihr neuere Erkenntnisse dazu, ob zwischen den Vormerkungen ein Rangverhältnis besteht? Bisher habe ich verschiedene Meinungen dazu gelesen.

    Ich nicht. Aber da der Löschungs- und und Übertragungsanspruch in Konkurrenz zueinander stehen, würde ich hier von einem Rangverhältnis ausgehen.

  • Jetzt muss ich noch mal auf #22 und Schöner/Stöber Rn. 2608 zurückkommen. Kann ich denn die Löschungsvormerkung nach § 1179 Nr. 2 BGB auf für "Herrn xy", also für den konkret genannen jetzigen Eigentümer eintragen, wenn das Erbbaurecht belastet wird oder ist die Löschungsvormerkung immer für den jeweiligen Grundstückseigentümer zu bestellen?

  • ... oder ist die Löschungsvormerkung immer für den jeweiligen Grundstückseigentümer zu bestellen?

    Habe nichts Gegenteiliges gefunden. Der Heimfallanspruch steht immer dem jeweiligen Eigentümer zu. Aus MünchKomm/Eickmann § 1179 Rn 46:

    "Ist ein subjektiv-dingliches Recht (Grunddienstbarkeit oder Vorkaufsrecht nach § 1094 Abs. 2) begünstigtes Recht, so ist als Berechtigter, der „jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks“ einzutragen."

    Unter Hinweis auf KEHE/Eickmann § 15 GBV Rn 2:

    "So müssen beispielsweise die Inhaber subjektiver-dinglicher Rechte durch Angabe des herrschenden Grundstücks bezeichnet werden, ..."

  • Möchte auch nochmal was fragen.

    Und zwar tragt ihr die Vormerkung zur Sicherung des Rückgewährsanspruchs für die gem. § 15 GBV zu bezeichnende Person (bei mir Kirche) ein oder wie bei der Vormerkung nach § 1179 Nr. 2 BGB für den jeweiligen Eigentümer?

    In der mir vorliegenden Bewilligung ist beim Rückgewährsanspruch als Berechtigter der jeweilige Grundstückseigentümer angegeben. Ich bin der Meinung die Bewilligung muss insoweit geändert werden.

    Mein Eintragungsbaustein gibt als Berechtigten allerdings nur den jew. Eigt. vor. Keine Person an sich. Es heißt dort aber auch Berechtigter der Grunddienstbarkeit. Sehr merkwürdig. Zudem ist der Text auch nicht halbspaltig.

  • dazu habe ich 2011 an anderer Stelle ausgeführt:

    s. Schöner/Stöber, RN 2335: Berechtigter (Gläubiger) des Rückgewähranspruchs ist der Sicherungsgeber; mit Veräußerung des Grundstücks geht der schuldrechtliche Anspruch nicht ohne weiteres auf einen Sondernachfolger über; Fußn. 55: der Erwerber des mit der Grundschuld belasteten Grundstücks wird nicht zum Sicherungsgeber. Folglich ist die Vormerkung für den derzeitigen Rechtsinhaber einzutragen, der den Anspruch bei Veräußerung abtreten müsste (RN 2342; s. a. RN 261i am Ende)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Ich hatte zum o.g. Fall eine Zwischenverfügung bzgl. der Berechtigten (Kirche statt jew. Eigt.) des Rückgewähranspruchs erlassen. Nunmehr legt mir die Notarin folgendes vor:

    Einmal aus dem Handbuch des Erbbaurechts, 5. Auflage, 2012 von Oefele/Dr. Winkler, S. 542
    Sinngemäß heißt es dort, dass der Anspruch an den Grundstückseigentümer abgetreten wird, die Eintragung erfolgt jedoch zugunsten des jeweiligen Grundstückseigentümers.

    und

    Immobilienkaufverträge in der Praxis, 5. Auflage von Dr. Krauß, Rn. 2323

    Dort wird der Anspruch auf den derzeitigen Grundstückseigentümer übertragen. Weiter heißt es im Formulierungsvorschlag: "Dieselbe Abtretung wird allen etwaigen künftigen Grundstückseigentümern angeboten."

    Die Eintragung lautet dann: "Vormerkung zur Sicherung des abgetretenen Anspruchs auf Rückübertragung für den jeweiligen Eigentümer ..."

    Ich stehe natürlich weiterhin auf dem selben Standpunkt wie Schöner/Stöber, frage mich allerdings warum andere Fachliteratur wie selbstverständlich davon ausgeht, dass die Eintragung zugunsten des jew. Eigt. erfolgen kann, obwohl erkannt wird, dass die Abtretung gesondert erfolgen muss, damit sie auf den neuen Grundstückseigentümer übergeht.

  • Das ist die Geschichte mit dem "jeweiligen Eigentümer" als Sukzessivberechtigten, wo man sich keine Gedanken darüber macht, ob und wie der Anspruch, und damit auch die Vormerkung, auf den Rechtsnachfolger übergeht (vgl. Schöner/Stöber Rn 261 b).

  • Zu den verschiedenen Ansichten darüber, ob der Anspruch aus einer Vormerkung nach § 883 BGB (hier: auf Rückgewähr, die neben einer Vormerkung nach § 1179 BGB zulässig ist; LG Köln, MittRheinNotK 1987, 106) zugunsten des jeweiligen Eigentümers gesichert werden kann s. die Darstellung z. B. im Gutachten im DNotI-Report 14/2001, 113 ff

    http://www.dnoti.de/Archive/DNotI_Report/2001/rep142001.pdf

    und die Zusammenstellung bei Staudinger/Gursky, BGB - Neubearbeitung 2013, § 883 Rn 70 ff

    Da der Anspruch auf Rückgewähr pfändbar ist (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12. 11. 2012 – I-3 Wx 242/12 = DNotZ 2013, 144) und die Pfändung bei der Rückgewährsvormerkung vermerkt werden kann (Hügel/Wilsch, GBO, Stand: 01.01.2014, B. Besonderer Teil: die Pfändung im Grundbuchverfahren, RN 55), könnte ich mir vorstellen, dass dies ebenfalls voraussetzt, dass Anspruchsberechtigter nicht der jeweilige Eigentümer des Erbbaugrundstücks sein kann.

    Zur Formulierung der Vormerkung s. auch Hintzen/Böhringer, Rpfleger 2004, 661/664 oder KEHE/Eickmann, GBR, 6. Auflage 2006, § 11 GBV RN 27.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    Einmal editiert, zuletzt von Prinz (11. März 2014 um 22:07)

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