Wie seht ihr folgenden Fall?
Schuldner Vertr. stellt einen Antrag (§ 850l)auf Dauerfreigabe da die Gutschriften auf dem Kto. des Sch. ausschließlich aus SGB Leistungen erfolgen, die 2 Wochen Frist (§ 55 I) ist aber noch nicht abgelaufen!
mein erster Gedanke - Hinweis an Sch.-Vertr.: kein Rechtsschutzbedürfnis gegeben, da die 2 Wochenfrist § 55 I noch nicht abgelaufen ist und somit kein Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist; ein vorsorglicher Beschluss für mgl. Probleme in der Zukunft dürfte wohl nicht in Frage kommen
- andererseits, ist es aus Sicht des Schuldners natürlich lästig (und bei Überweisungen ggf. dann auch teuer) stets binnen 2 Wochen ab Gutschrift die SGB II Leistungen abzuheben... also mglw. Rechtsschutzbedürfnis ggf. doch (+)?
Ich frage mich, ob ich den Beschluss "Dauerfreigabe" nicht ebensogut bereits jetzt erlassen kann, statt dem Sch.-Vertr. zu erklären, unter welchen Voraussetzungen der Beschluss dann später ergeht.
Auch schon diese Anträge gehabt, wie geht ihr vor? lieben Dank
Dauerfreigabe? § 850l ZPO trifft auf Leistungen nach § 55 SGB I
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Würde es wie der BGH zum alten § 850k ZPO lösen, da § 850l ZPO an die Stelle des alten § 850k ZPO getreten ist.
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Wie seht ihr folgenden Fall?
Schuldner Vertr. stellt einen Antrag (§ 850l)auf Dauerfreigabe da die Gutschriften auf dem Kto. des Sch. ausschließlich aus SGB Leistungen erfolgen, die 2 Wochen Frist (§ 55 I) ist aber noch nicht abgelaufen!
......
In §850l sind doch die Einkunftsarten genannt, für die eine Freigabe erfolgen kann. Oder? -
Würde es wie der BGH zum alten § 850k ZPO lösen, da § 850l ZPO an die Stelle des alten § 850k ZPO getreten ist.
BGH Beschluss vom 20. 12. 2006 –VII ZB 56/06-:
Erlass PfÜB 23.03.06
Antrag des Schuldners auf Pfändungsschutz 04.04.06
- 7 Tage Frist abgelaufen
ALLES KLAR!
hier:
Erlass PfÜB: 15.03.
Antrag des Schuldners auf Pfändungsschutz (Vorab- und Dauerfreigabe) 24.03.
- 14 Tage Frist noch nicht abgelaufen
finde ich nicht ganz so klar!
also, trotzdem gleiches Ergegnis wie BGH?
Vorabfreigabe+Dauerfreigabe trotz Pfändungsschutz in § 55 SGB I? -
Wenn die Frist im Sinne des § 55 SGB I noch nicht abgelaufen ist, gibt es -mangels Rechtsschutzbedürfnis- keine Vorabfreigabe. Die Dauerfreigabe ist aber nach Sinn und Zweck der BGH - Entscheidung möglich
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Naja, bei dieser Dauerfreigabe für Sozialleistungen kann es sich ja ohnehin nur noch um 9 Monate handeln, dann ist das Thema sowieso vom Tisch.
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