Dauerfreigabe? § 850l ZPO trifft auf Leistungen nach § 55 SGB I

  • Wie seht ihr folgenden Fall?

    Schuldner Vertr. stellt einen Antrag (§ 850l)auf Dauerfreigabe da die Gutschriften auf dem Kto. des Sch. ausschließlich aus SGB Leistungen erfolgen, die 2 Wochen Frist (§ 55 I) ist aber noch nicht abgelaufen!

    mein erster Gedanke - Hinweis an Sch.-Vertr.: kein Rechtsschutzbedürfnis gegeben, da die 2 Wochenfrist § 55 I noch nicht abgelaufen ist und somit kein Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist; ein vorsorglicher Beschluss für mgl. Probleme in der Zukunft dürfte wohl nicht in Frage kommen

    - andererseits, ist es aus Sicht des Schuldners natürlich lästig (und bei Überweisungen ggf. dann auch teuer) stets binnen 2 Wochen ab Gutschrift die SGB II Leistungen abzuheben... also mglw. Rechtsschutzbedürfnis ggf. doch (+)?

    Ich frage mich, ob ich den Beschluss "Dauerfreigabe" nicht ebensogut bereits jetzt erlassen kann, statt dem Sch.-Vertr. zu erklären, unter welchen Voraussetzungen der Beschluss dann später ergeht.

    Auch schon diese Anträge gehabt, wie geht ihr vor? lieben Dank :)

    wer nicht mit der zeit geht, der muss mit der zeit gehen

  • Wie seht ihr folgenden Fall?

    Schuldner Vertr. stellt einen Antrag (§ 850l)auf Dauerfreigabe da die Gutschriften auf dem Kto. des Sch. ausschließlich aus SGB Leistungen erfolgen, die 2 Wochen Frist (§ 55 I) ist aber noch nicht abgelaufen!
    ......



    In §850l sind doch die Einkunftsarten genannt, für die eine Freigabe erfolgen kann. Oder?

  • Würde es wie der BGH zum alten § 850k ZPO lösen, da § 850l ZPO an die Stelle des alten § 850k ZPO getreten ist.



    BGH Beschluss vom 20. 12. 2006 –VII ZB 56/06-:
    Erlass PfÜB 23.03.06
    Antrag des Schuldners auf Pfändungsschutz 04.04.06
    - 7 Tage Frist abgelaufen
    ALLES KLAR!

    hier:
    Erlass PfÜB: 15.03.
    Antrag des Schuldners auf Pfändungsschutz (Vorab- und Dauerfreigabe) 24.03.
    - 14 Tage Frist noch nicht abgelaufen
    finde ich nicht ganz so klar!

    also, trotzdem gleiches Ergegnis wie BGH?

    Vorabfreigabe+Dauerfreigabe trotz Pfändungsschutz in § 55 SGB I?

    wer nicht mit der zeit geht, der muss mit der zeit gehen

  • Wenn die Frist im Sinne des § 55 SGB I noch nicht abgelaufen ist, gibt es -mangels Rechtsschutzbedürfnis- keine Vorabfreigabe. Die Dauerfreigabe ist aber nach Sinn und Zweck der BGH - Entscheidung möglich

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