Wohnungsrecht am ideellen Anteil für Miteigentümer

  • Hallo!

    Folgendes Problem:
    Eheleute sind je zur ideellen Hälfte als Eigentümer eingetragen. Nun bestellt der Ehemann der Ehefrau an seinem ideellen Anteil ein Wohnungsrecht. Kann ich dies ohne weiteres eintragen? Ich habe gelesen, dass es streitig ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Eintragung vorliegen muss.
    In der Bewilligung wurde dieses Interesse nicht näher dargelegt.

  • Um das schutzwürdige Interesse würde ich mir zunächst weniger Gedanken machen... Warum soll er ihr auch kein Recht einräumen dürfen? Das Institut "Ehe" ersetzt die dingliche Sicherheit jedenfalls nicht.

    An einem Miteigentumsanteil ist das Recht nicht eintragbar (Schöner/Stöber Rn. 1241).

    Es müsste am ganzen Grundstück (auch an ihrem Anteil) eingetragen werden. Jetzt kommt das schutzwürdige Interesse wegen ihres Rechts an ihrem Anteil, das aber besteht, weil ihr Recht sonst gar nicht eintragbar wäre.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Ein Wohnungsrecht an einem ideellen Miteigentumsanteil ist materiellrechtlich nicht zulässig (wie sollte man auf einem MitEigtAnt auch "wohnen"?). Es müsste im Fall seiner Eintragung daher sofort wieder als inhaltlich unzulässig i.S. des § 53 Abs.1 S.2 GBO gelöscht werden.

    Eine Ausnahme gibt es natürlich: Wohnungseigentum.

  • Nach hM ist die Begründung eines Wohnungsrechts für den Eigentümer des belasteten Grundstücks zulässig (vgl. Palandt/Bassenge § 1093 RdNr.7 m.w.N.). Das ändert aber nichts daran, dass ein Wohnungsrecht an einem Miteigentumsanteil unzulässig ist.

    Ein Wohnungsrecht für die Ehefrau am gemeinschaftlichen Eigentum der Eheleute wäre daher ohne weiteres eintragungsfähig.

  • Vielen Dank für die Antworten!

    Ich habe den Ausgangsfall falsch formuliert, da ich diesen für meinen Kolgen eingestellt hatte und ich zunächst meinen Kollegen falsch verstanden habe. :oops:

    Der Notar hatte natürlich beantragt das gesamte Eigentum mit dem Wohnungsrecht zu belasten und es ging nur um die Frage, ob ein Wohnungsrecht für den Eigentümer eintragbar ist. Das ist aber anscheinend kein Problem.

  • Mir geht es aber darum, dass es streitig ist, ob man an seinem Eigentum ein Wohnungsrecht bestellen kann.

    Muss mir zunächst ein schutzwürdiges Interesse an der Eintragung nachgewiesen werden?


    Ein schutzwürdiges Interesse liegt hier schon darin, dass der WohnR-Berechtigte nicht Alleineigentümer ist. Ein weiterer Nachweis darüber hinaus wäre daher m.E. überflüssig. Wie sollte der denn auch aussehen??!

    Sofern die Bewilligung also die Eintragung am gesamten Grundstück verlautbart, kann die Dienstbarkeit eingetragen werden.

    Ulf

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