Hinterlegung für Geschädigte

  • Hallo, habe mal eine Frage:

    Wenn im Strafverfahren dem Beschuldigten aufgegeben wird an die Geschädigten einen best. Betrag zu zahlen damit das Verfahren eingestellt werden kann, ist es dann möglich, das Geld zu hinterlegen?

    In meiner Urlaubsabwesenheit wurde vom Beschuldigten Geld hinterlegt, der Geschädigte als Berechtigte angegeben.
    Das Geld wurde hinterlegt und der Einstellungsbeschluss vom Richter verfügt.

    Nunmehr soll es einen weiteren Fall geben, indem der Beschuldigte verurteilt wurde mtl. 50 € an die Geschädigten zu zahlen.

    So wurde der Antrag verfasst:
    Hinterleger = Beschuldigter
    Betrag: 1200 € zahlbar ratenweise i.H. V. 50 € bis zum jeweiligen 15.eines jeden Monats

    Grund: Schöffengericht mit Geschäftszeichen

    Empfangsberechtigte: Auszahlung nach Maßgabe und Vorgabe des Amtsgericht bzw. der StA zum Verfahren der STA ...

    ohne Verzicht auf die Rücknahme


    Habe soche Falle bislang noch nicht gesehen. HILFE

    Einmal editiert, zuletzt von vincent (29. April 2011 um 10:24)

  • Wieso soll das denn hinterlegt werden? Der Empfangsberechtigte ist doch klar.
    Wenn nach § 153 a StPO eingestellt wird, hat der Beschuldigte die Erfüllung der Auflage nachzuweisen, bzw. bei Nichterfüllung wird das Gericht den Geschädigten befragen, ob Geld gekommen ist und ggf. die Einstellung aufheben und weitermachen.
    Ist es eine Bewährungsauflage, läuft es genauso.
    Hinterlegungsgrund m.E. nicht gegeben, so ganz spontan.
    Hat das Gericht die Hinterlegung angeregt, darauf verwiesen, oder ist der Beschuldigte selbst auf den Dreh gekommen?

  • Nach meiner Erfahrung sind Strafabteilungen immer mal wieder für eine Überraschung gut. Sei es, dass im Verfahren Kautionen großzügig verteilt werden, obwohl diese vom Beschuldigten gar nicht hinterlegt wurden, sei es dass eine Freigabeerklärung als Bewährungsauflage beschlossen wird.

    Es ist immer am besten, wenn man sich auf seine Hinterlegungsordnung besinnt. Für eine Hinterlegung muss eine Hinterlegungsgrund bestehen oder eine behördliche Anordnung. Ist hier nirgends zu sehen. Man muss die Anträge nicht ganz ernst nehmen. Wenn man das dem Antragsteller vermittelt, sind solche Anträge auch flugs zurückgenommen.

  • Der zust. Richter hatte diese Idee:

    Der neue Bewährungsbeschluss zum meinem 2. Fall s.o. lautet:

    Dem Angeklagten wird aufgegeben zur Schadenswiedergutmachung einen Betrag von 1000 € in mtl. Raten zahlbar bis...bei der Gerichtskasse des AG .... zu HINTERLEGEN...

    Und nun?

    3 Mal editiert, zuletzt von vincent (4. Mai 2011 um 08:25)

  • Der Richter begründet diesen Beschluss damit, dass er in dem Strafverfahren die Geschädigten noch nicht ausfindig gemacht hat..

    Als Empfangsberechtigte gibt daher der Hinterleger das AG ... an


    Und dann?

    Einmal editiert, zuletzt von vincent (4. Mai 2011 um 08:26)

  • Er begründet diesen Beschluss damit, dass er in dem Strafverfahren die Geschädigten noch nicht ausfindig gemacht hat..


    Also Gläubigerungewissheit und damit dann doch wohl ein HL-Grund.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Für den Fall, dass der Richter die tatsächliche eineHinterlegung im Sinne des HintG will, muss der Beschluss des Richters vollstreckt werden. Die Vorschrift hierfür ist § 36 II StPO. Damit hat die Staatsanwaltschaft den Hinterlegungsantrag zu stellen. Diesen Antrag prüft die Hinterlegungsstelle wie jeden anderen Antrag auch. Sollte er den Anforderungen nicht genügen, kann auch dieser Antrag ggf. zurückgewiesen werden.
    Der Wille des Richters zur Hinterlegung hat mit der Hinterlegungsstelle nicht zu tun. Es ist Sache der Staatsanwaltschaft diesen Willen umzusetzen.

  • Wenn dann die Staatsanwaltschaft den Beschluss des Richters vollstreckt und den Hinterlegungsantrag stellt , wer ist dann der Empfangsberechtigte im Hinterlegungsantrag ?

    Das Land NRW vertr. duch die Staatsanwaltschaft?:gruebel:

  • Es ist Sache der Staatsanwaltschaft, die Empfangsberechtigten einzutragen. Es ist möglich, dass diese sich selbst einträgt (nicht als Vertreter des Landes sondern als Vollstreckungsbehörde) und die Auszahlung durch Herausgabeersuchen veranlasst. Dies würde ich sogar vorziehen*. Mein Argument wäre, dass der richterliche Wille auch die Auszahlung umfasst, insbesondere, da von „den Geschädigten“ die Rede ist, und damit § 36 II StPO auch die Auszahlung(-anteile) umfasst.
    Der Hinterlegungsantrag muss aber so abgefasst werden, dass nur der erste Zahlbetrag in das Betragsfeld eingetragen wird. Die späteren Zahlungen werden nur überwiesen. Der Einzahler erhält dann für jeden Teilbetrag einen Hinterlegungsschein.

    *eigentlich würde ich es anders gar nicht annehmen.

  • Vielleicht hat der Richter mal was von Vermögensabschöpfung, Rückgewinnungshilfe, § 111 g StPO usw. gehört und dann ist ihm das mit der Hinterlegung bei seinem Beschluss im Kopf herumgegeistert....

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