§ 850 k Abs. 5 ZPO Bescheinigung des pfandfreien Betrages bei P-Konto-Allg. Beschluss

  • Die Erhöhung der Freibeträge kann ja auch dann stattfinden, wenn der Schuldner noch gar keine Pfändungen hat.



    Woraus sollte ich dafür das Rechtsschutzbedürfnis nehmen?



    Es bedarf keines Rechtsschutzbedürftnisses. Der Kunde kann auch ohne Pfändung ein P-Konto führen.



  • Sehe ich auch so...

    Wegen der Aktenbehandlung:

    Ich mache in allen bei uns anhängigen Verfahren den Beschluss, je mit entsprechendem Rubrum und vorheriger Anhöhrung.

    In den Beschluss füge ich oben bereits genannten Passus ein, dass die Erhöhung auch für zukünftige Pfändungen gilt.

  • Der Kunde kann auch ohne Pfändung ein P-Konto führen.



    Natürlich kann er das. Dann kann er aber auch über das gesamte Guthaben verfügen. Er braucht weder Bescheinigungen noch eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts. Ich wüsste auch nicht, warum ich jetzt eine Entscheidung über unpfändbare Beträge treffen sollte, die bei einer eventuellen Pfändung Jahre später längst überholt ist.

  • Der Kunde kann auch ohne Pfändung ein P-Konto führen.



    Natürlich kann er das. Dann kann er aber auch über das gesamte Guthaben verfügen. Er braucht weder Bescheinigungen noch eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts. Ich wüsste auch nicht, warum ich jetzt eine Entscheidung über unpfändbare Beträge treffen sollte, die bei einer eventuellen Pfändung Jahre später längst überholt ist.



    Interessant wäre dabei doch die Frage, an wen die Bank den pfändbaren Betrag auskehren will.
    etwa an den zuständigen Rechtspfleger?:flucht:



  • Und im Rahmen einer Verwaltungsvollstreckung über § 319 AO die Vollstreckungsbehörde;)

  • Es gibt meiner Meinung nach kein Rechtschutzinteresse an einem Freibetrag, wenn keine Pfändung vorliegt. In § 850k heißt es: "Wird Guthaben auf einem P-Konto d.Sch. ....gepfändet, kann der Schuldner....über Guthaben in Höhe des mtl. Freibetrages...verfügen."
    Das heißt doch: Wird kein Guthaben gepfändet kann der Schuldner über alles verfügen.

  • Der Kunde kann auch ohne Pfändung ein P-Konto führen.



    Natürlich kann er das. Dann kann er aber auch über das gesamte Guthaben verfügen. Er braucht weder Bescheinigungen noch eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts. Ich wüsste auch nicht, warum ich jetzt eine Entscheidung über unpfändbare Beträge treffen sollte, die bei einer eventuellen Pfändung Jahre später längst überholt ist.



    Für die Umwandlung in ein P-Konto ist es nicht erforderlich, dass das Konto gepfändet ist. Ebensowenig spielt es für das Einreichen der Bescheinigungen nach § 850k Abs. 5 eine Rolle, ob eine Pfändung vorhanden ist oder nicht.
    Kann sich der Kunde von den dort in Satz 2 genannten Stellen keine Bescheinigung besorgen, so muss der der Nachweis durch das Vollstreckungsgericht geführt werden.

    Dass die ggf. vom VG nach Abs. 2 bestimmten Beträge erst nach der Zustellung einer Pfändung relevant sind, ist hierbei unerheblich. Natürlich bekommt der Kunde bis dahin immer sein komplettes Guthaben ausgezahlt.

    Die Vorschrift des § 850k Abs. 5 S. 4 setzt dennoch kein Rechtsschutzbedürftnis voraus. Lediglich die Tatsache eine entsprechende Bescheinigung der anderen Stellen zu erhalten.

  • Welches Gericht soll denn bitte örtlich zuständig sein ?

    M.E. greift weder § 764 ZPO noch § 828 ZPO, da keine Zwangsvollstreckungsmaßnahme vorliegt.




    § 828 Abs. 2 ZPO
    Als Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das Amtsgericht zuständig, bei dem nach § 23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.

    Finde, damit ist das zuständige Gericht hinreichend bestimmt.

    2 Mal editiert, zuletzt von DLP2010 (6. Mai 2011 um 12:22) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Gegenfrage: Welches Vollstreckungsgericht ist generell für einen Schuldner zuständig? ;)


    a) bei Vollstreckungsschutz aufgrund bereits vorliegender Zwvo-Maßnahme : § 764 Abs. 2 ZPO = das Gericht, in dessen Bezirk die Zwvo-Maßnahme stattgefunden hat;

    b) bei neu vorzunehmender Forderungspfändung : § 828 II ZPO i.V.m. §§ 13 ZPO : Das AG am Wohnsitz des Schuldners zum Zeitpunkt des Erlasses der Zwvo-Maßnahme.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !



  • § 828 ZPO gilt ausschließlich bei neu vorzunehmender Forderungspfändung.

    Zitat von § 828 Abs. 1 ZPO


    Die gerichtlichen Handlungen, welche die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte zum Gegenstand haben, erfolgen durch das Vollstreckungsgericht.



    Für Vollstreckungsschutzverfahren etc. (m.E. auch für § 850k Abs. 5 ZPO) gilt § 764 ZPO, wobei auf den Zeitpunkt der Zwvo-Maßnahme abzustellen ist, den wir hier schlicht nicht haben.

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Für die Umwandlung in ein P-Konto ist es nicht erforderlich, dass das Konto gepfändet ist. Ebensowenig spielt es für das Einreichen der Bescheinigungen nach § 850k Abs. 5 eine Rolle, ob eine Pfändung vorhanden ist oder nicht.



    Nach meiner Meinung ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut das Gegenteil.
    § 850k Abs. 5 Satz 4 ZPO setzt voraus, dass der Schuldner den Nachweis nach Satz 2 nicht führen kann. Satz 2 wiederum bezieht sich auf die nach Absatz 2 nicht von der Pfändung erfassten Beträge. In Absatz 2 wiederum heißt es: "Die Pfändung des Guthabens gilt im Übrigen als mit der Maßgabe ausgesprochen ...".
    Also: Zu Absatz 2 komme ich erst nach einer Pfändung, demzufolge auch zu nach Absatz 2 nicht von der Pfändung erfassten Beträgen im Rahmen des Absatz 5 Satz 2 ebenfalls erst nach einer Pfändung, demzufolge zu der Voraussetzung für die Zuständigkeit des Vollstreckungsgericht nach Absatz 5 Satz 4 gleichfalls erst nach der Pfändung.
    Was sollte denn auch der Kontoinhaber sinnvoll mit einer Bescheinigung oder einer gerichtlichen Entscheidung anfangen, wenn nichts gepfändet ist?

  • Jeder Antrag an das Vollstreckungsgericht erfordert, dass eine Rechtsschutzbedürfnis vorhanden ist ( Zöller, ZPO, 28. Auflage, Vor § 704, Rn. 17).
    Und bei nichtvorliegen einer Pfändung in das P-Konto gibt es kein Rechtschutzbedürfnis:
    Als Beispiel: Räumungstitel bereits vorhanden, aber noch kein Räumungstermin anberaumt= kein Rechtsschutzbedürfnis für Räumungsschutz gemäß § 765a ZPO.

  • Jeder Antrag an das Vollstreckungsgericht erfordert, dass eine Rechtsschutzbedürfnis vorhanden ist ( Zöller, ZPO, 28. Auflage, Vor § 704, Rn. 17).
    Und bei nichtvorliegen einer Pfändung in das P-Konto gibt es kein Rechtschutzbedürfnis:


    :zustimm:, wobei ich mich noch immer frage, welches das (fiktive ?!) örtlich zuständige Vollstreckungsgericht ist...

    the bishop :kardinal:

    NOBODY expects the spanish inquisition !

  • Ich sehe da durchaus ein generelles Rechtsschutzbedürfnis des potentiell zukünftigen Schuldners.
    Der Gesetzgeber wollte mit dem P-Konto erreichen, dass der Schuldner im Falle einer Pfändung sofort (ohne Verzögerung) über die ihm zustehenden unpfändbaren Beträge verfügen kann, die er zur Bestreitung seines Lebensunterhalts benötigt. Dazu gehören auch die Erhöhungsbeträge nach Absatz 2. Daher kann das P-Konto ja auch vor einer Pfändung eingerichtet werden.
    Kann man die Erhöhung nun nicht durch eine Bescheinigung nachweisen (was man, wenn man es könnte, gegenüber dem Kreditinstitut jederzeit, also auch vor einer Pfändung machen könnte), und muss daher das Gericht (oder ggf. eine andere Stelle, wenn es dabei bleibt) die Erhöhung erst durch Beschluss feststellen, dann müsste der Schuldner eine Verzögerung hinnehmen, die der Gesetzgeber gerade vermeiden wollte, wenn man ein Rechtsschutzbedürfnis vor einer Pfändung verneint.

  • M. E. ergibt sich das Vollstreckungsgericht aus dem §828 II ZPO. Siehe hierzu die Zuständigkeit für Vollstreckungsschutzanträge nach § 850k (a.F.) im Zöller, 28. Aufl., Seite 2007, Rdn. 10.

    Hat jemand Zugriff auf die Entscheidung BVerfGE 61, 126 <135>?

  • Sehe ich nicht so. (Meinte damit MarkusK #38)
    Eine Bescheinigung kann er sich ja profilaktisch durchaus besorgen.
    Wir (Vollstreckungsgericht) können immer nur dann handeln, wenn eine Vollstreckungsmaßnahme vorliegt. Also: "Kind muss immer erst in den Brunnen gefallen sein" - dann holen wir es im Rahmen des Vollstreckungsschutzes ggf. wieder heraus.
    Bsp: Arbeitnehmer stellt Antrag nach § 850f ZPO für eventuelle künftige Pfändungen. Hier käme kein Mensch (RPfl.) auf die Idee, solch einem Antrag stattzugeben.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!