Hallo Leute. Habe in der Sufu nichts gefunden. Habe ein Kostenfestsetzungsverfahren, in dem der KfB an den Beklagten durch den privaten Zustelldienst nicht zugestellt werden konnte. Kläger-Vertr. hat EMA-Anfrage gemacht. Die dort angefallenen Kosten macht er jetzt nachträglich zur Festsetzung mit geltend. Aus den beigefügten Unterlagen ist ersichtlich, dass der Beklagte noch unter der gleichen Anschrift wohnhaft ist, unter der in dem Verfahren bereits die Klage und auch das VU vom Zustelldienst ordnungsgemäß zugestellt worden ist. Nun plötzlich soll das für den KfB nicht mehr gehen. Kann ich denn diese Kosten dem Beklagten auferlegen. Müsste der Kläger diese Kosten nicht gegen den Zustelldienst geltend machen.
Erstattung der Kosten für EMA-Auskunft
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Was hätte der KV anderes machen sollen nachdem er die Nachricht über die Nichtzustellbarkeit erhalten hat? M.E. handelt es sich um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung. Wenn diese Probleme mit dem Zusteller häufiger vorkommen wäre es sinnvoll jeden Vorgang zu dokumentieren und ggf. die Verwaltung darauf anzusetzen.
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Wurden Urteil und Kfb durch verschiedene Zustelldienste zugestellt? Warum? Bei uns macht das immer das gleiche Unternehmen.
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Wie hubi.
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Ja, es war das gleiche Unternehmen, das das VU und den KfB zugestellt hat. Sind das aber jetzt Kosten der Rechtsverfolgung, wenn der Zustelldienst plötzlich unfähig ist, unter der gleichen Anschrift zuzustellen.
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Siehe hubi. Wenn ein Rückbrief kommt, wird die Partei benachrichtigt und diese hat sich um die (neue) zustellungsfähige Anschrift zu bemühen. Also, was bleibt als das Naheliegendste? Eine EMA-Anfrage. Natürlich sind das Kosten der Rechtsverfolgung. Das Gericht nimmt doch die Partei in die Pflicht. Alternativen gibt es nicht.
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wie hubi und 13, zumal, wenn es das gleiche Unternehmen war, das zugestellt hat.
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Alternativen gibt es nicht.
Doch. Vorbeifahren und selber nachschauen und -fragen. Kommt bestimmt günstiger. -
Doch. Vorbeifahren und selber nachschauen und -fragen. Kommt bestimmt günstiger.
Du kennst meinen Stundenlohn nicht... -
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Du kennst meinen Stundenlohn nicht...
Du bist Beamter und Beamte leben bekanntermaßen in gesicherter Armut. So hoch kann Dein Stundenlohn nicht sein. -
Stichwort: Nebeneinkünfte - aber nicht weitersagen...
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Ich schweige wie ein Grab - gegen eine kleine Spende... -
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Ich schweige wie ein Grab - gegen eine kleine Spende...
Ich könnte auch auf Kommando spontan ertauben - wenn... -
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Um noch mal aufs Thema zurückzukommen - es kommt oft genug vor, dass jemand unter einer Adresse noch gemeldet ist, aber dort nicht zugestellt werden kann, weil er de facto dort nicht mehr wohnt. Ich wundere mich deshalb, dass hier so selbstverständlich von einem Fehler des Zustellers ausgegangen wird.
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Um vollständig auf das Ursprungsproblem zurückzukommen:
Natürlich können diese Kosten nicht festgesetzt werden. Grund : § 788 Abs. 1 Satz 2 ZPO. -
Nach Gerold/Schmidt-Müller-Rabe VV Vorb. 7 Rn. 13 sind die Aufwendungen zur Ermittlung der Anschriften von Schuldnern, Zeugen usw. zu erstatten.
In der mir nun vorliegenden Akte hat der KL. EMA-Anfragen bzgl. der 4 BK gemacht und macht diese jetzt komplett in seinem Kostenausgleichsantrag geltend.
Es gibt eine Kostenquotelung, die ich euch der Übersichtlichkeit halber erspare...
Die 4 Bk werden jeweils durch einen anderen RA vertreten.
Gegen die BK 1,2,4 habe ich auf Klägerseiten diese EMA-Gebühren bei der Kostenausgleichung voll berücksichtigt.
Jetzt schreibt mir aber der BK-V zu 3 mit Einreichung seines KFA, dass dieser Posten nicht pauschal eingestellt werden könne, da es sich ja immer nur um die Ermittlung der Anschrift eines der BK handelte und die übrigen daher nicht zur Kostentragung herangezogen werden dürften...
Ich denke, dass er damit Recht hat. Die bereits erlassenen KFB der anderen würde ich aber nicht berichtigen, da keine Beschwerde (es geht jeweils um 9 €) Was meint ihr? -
Richtig, soweit die EMA-Kosten nur auf die Verursacher umgelegt werden.
Richtig, soweit keine Erinnerung eingelegt wurde, auch nichts zu veranlassen. -
Es ging weiter oben um die Festsetzung im KFB des Prozessverfahrens. Das geht nicht. Dass die Aufwendungen zu erstatten sind, ist selbstverständlich, nur fesesetzt werden sie, dank § 788 ZPO, als Kosten der Zwangsvollstreckung.
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Es ging weiter oben um die Festsetzung im KFB des Prozessverfahrens. Das geht nicht. Dass die Aufwendungen zu erstatten sind, ist selbstverständlich, nur fesesetzt werden sie, dank § 788 ZPO, als Kosten der Zwangsvollstreckung.
Das habe ich noch nie erlebt und bisher, wenn der KfB nicht zugestellt werden und eine EMA eingeholt werden musste, auch jedesmal die entsprechenden Kosten im KfB mit festgesetzt bekommen. Mir erschließt sich nicht, was die im Kostenfestsetzungsverfahren entstandenen Auslagen für die EMA mit Kosten der ZV zu tun haben sollen.
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