Verwertung Genossenschaftsanteile

  • Wohl schreibe ich wohl deshalb, weil ich nur Deine Sachverhaltsangaben kenne. Sicher sein kann man sich nur, wenn man mal einen Blick in die Satzung der Genossenschaft geworfen hat. Aber ich bleibe dabei, es besteht die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass ich - wie immer :D - Recht habe.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Die Satzung ist eindeutig: Kündigung durch den Genossen. Von Beendigung der Mitgliedschaft bei EÖ steht da nix drin (hab´s mir grad im www angesehen). :cool:

    Ich kaue weiter auf dem gepfändeten Kündigungsrecht rum. Ich kann ja stur sein bei sowas, bis man mich endgültig überzeugt hat. :)

  • Also auf die Pfändung des Kündigungsrechts kommt es meines Erachtens nicht an. Weil der Bundesgerichtshof nämlich immer wieder gesagt hat, dass das Auseinandersetzungsguthaben nach Eröffnung entsteht, wenn Genosse oder Genossenschaft kündigt. Hier tritt der Gläubiger nur an die Stelle des Genossen. Da sehe ich keinen Unterschied.

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  • Hmmm Gegs, der Gedanke ist schön, will mich aber noch nicht ganz überzeugen. Was ist mit der Forderung auf Auszahlung der Todes-/Erlebensfallansprüche aus einem Lebensversicherungsvertrag? Ich denke, hier kommt es auf den Text der Pfändung an, ob nämlich diese Rechte mitgepfändet wurden? Ich lasse mich aber gerne eines besseren belehren.

    @Jamie: Ist es denn ein Genossenschaftsanteil oder sind es mehrere? Das ist von Genossenschaft zu Genossenschaft unterschiedlich. Wir haben hier eine eG, die Anteile zu EUR 150,00 ausgibt, von denen jeder Mieter mehrere erwerben muss. Das könnte man dann m.E. teilen.

  • Mh strukturell ist der Versicherungsvertrag nicht mit der Stellung als Genosse zu vergleichen. Ich fühle mich hier auf der sicheren Seite, weil eben der Bundesgerichtshof meint, dass ein Auseinandersetzungsguthaben erst mit Kündigung entsteht. Ich werfe jetzt mal noch die Ansprüche des Schuldners als Vermieter in den Ring. Nach neuester Rechtsprechung des Bundesgerichtshof hat der Pfandgläubiger am Mietzins nach Eröffnung keine Absonderungsrechte.

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  • @Jamie: Ist es denn ein Genossenschaftsanteil oder sind es mehrere? Das ist von Genossenschaft zu Genossenschaft unterschiedlich. Wir haben hier eine eG, die Anteile zu EUR 150,00 ausgibt, von denen jeder Mieter mehrere erwerben muss. Das könnte man dann m.E. teilen.

    Die Genossenschaft gibt Anteile á 150 € aus, davon hat die Schuldnerin 4 erworben = 600 €.

    Gegs:
    Kann der Verwalter an die Stelle der Genossin treten, wenn die Rechte gepfändet sind? Die Genossin selbst konnte nicht mehr kündigen, wegen der Pfändung. Sie hatte keine Verfügungsmacht.

    Dass das Auseinandersetzungsguthaben erst mit Kündigung entsteht, ist ja logisch und nachvollziehbar. Aber kann der Treuhänder überhaupt kündigen, wenn das Recht zur Kündigung wirksam gepfändet ist?

  • Mh strukturell ist der Versicherungsvertrag nicht mit der Stellung als Genosse zu vergleichen. Ich fühle mich hier auf der sicheren Seite, weil eben der Bundesgerichtshof meint, dass ein Auseinandersetzungsguthaben erst mit Kündigung entsteht. Ich werfe jetzt mal noch die Ansprüche des Schuldners als Vermieter in den Ring. Nach neuester Rechtsprechung des Bundesgerichtshof hat der Pfandgläubiger am Mietzins nach Eröffnung keine Absonderungsrechte.

    Für Letzteres brauche ich doch eigentlich keinen BGH, sondern nur den § 110 InsO, oder täusche ich mich da?

    @Jamie: GUte Frage. Der TH dürfte eigentlich nicht kündigen, nach meinem Bauchgefühl - aber vielleicht sieht der BGH das Kündigungsrecht als sowas wie einen "Annex" an und macht die Pfändung auch gleich platt? (beim BGH weiß man ja nie so genau...)

  • 1.
    Der TH kündigt ja nicht den Nutzungsvertrag sondern die Mitgliedschaft bei der Genossenschaft, was lt. BGH zulässig ist, jedoch erst jüngst wieder in Zweifel gezogen worden ist, siehe AG Duisburg, 64 IK 248/10, ZInsO 2011, Heft 21.

    2.
    ..und was ist, wenn der Gläubiger auch das Kündigungsrecht gepfändet hat ?

    3.
    und da zeigt sich die Diskrepanz bei der Entscheidung des AG Duisburg: a. rein formal verliert der Schuldner bei Kündigung der Genossenschaft sein Wohnrecht nicht; b. sind Genossenschaftsanteile gepfändet, wäre er sie gleichsam los. Insoweit stünde sich der Schuldner mit Insolvenz ja besser als ohne.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • 1.
    2.
    ..und was ist, wenn der Gläubiger auch das Kündigungsrecht gepfändet hat ?

    Hat er. Was ändert sich da nun für den TH? Er darf nicht kündigen, oder? Bin ich mit meinem Absonderungsrecht doch nicht so falsch? :gruebel:

    Und die Genossenschaftsanteile dienen der Absicherung des Mietverhältnisses. Andere Fälle habe ich hier nie. Die Genossenschaften kündigen dann das Mietverhältnis von sich aus gegenüber dem Schuldner. Nicht alle, aber einige. Die entscheidung von Duisburg soll hier (leider) ignoriert werden. Ich hätte sie gern übernommen.

  • dann soll der Gläubiger verwerten bis zu dem Punkt, wo das Pfandgut den Anspruch deckt. Rest an die Masse.

    Da zeigt sich aber die Unzulänglichkeit der Entscheidung des AG Duisburg, der Schuldner ist nur geschützt, soweit kein Gläubiger auf dem Anspruch sitzt....

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Ich würde, dem BGH folgend, sagen: der Gläubiger darf zwar kündigen. Geld kriegt er aber keines. Dieses Recht (auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthaben) entsteht ja erst nach Insolvenzeröffnung und kann somit nicht mehr mit Drittrechten belastet werden...

  • dann soll der Gläubiger verwerten bis zu dem Punkt, wo das Pfandgut den Anspruch deckt. Rest an die Masse.



    So hatte ich das angedacht. Gegs und Schmetterling sind offensichtlich aber der Auffassung, dass der Gläubiger nix kriegt.

    @Schmetterling:
    Welches Interesse hätte der Gläubiger dann, die Mitgliedschaft zu kündigen? Da würden wir uns ja in den eigenen Schwanz beißen: TH darf nicht, Gläubiger interessiert es nicht.



  • Jau, das sehe ich auch so. Interessante Konstellation. Wenn ich TH wäre, könnte ich mir evtl. einen Vergleich mit dem Gläubiger vorstellen. Der kündigt und man macht halbe-halbe. Oder so. Ich denke zumindest, dass so ein vergleich machbar sein sollte, da es andererseits für die masse gar nichts gibt, wenn nicht gekündigt. woird.

    Obwohl - hm. Es könnte ja auch sein, dass die Genossenschaft aus irgendeinem Grund kündigt. Dann müsste m. E. der TH alles kriegen. Dann wäre es dumm, einen Vergleich geschlossen zu haben.

    Aber rechtlich sehe ich - zumindest wenn man dem BGH folgt - tatsächlich eine Diskrepanz zwischen Kündigungsrecht und Zufluß des Guthabens. Vielleicht (ist mir unbekannt) macht der BGH die Pfändung des Kündigungsrechtes auch platt....

  • Die Genossenschaft gibt Anteile á 150 € aus, davon hat die Schuldnerin 4 erworben = 600 €



    Falsch, dass Auseinandersetzungsguthaben kann denn Nennwert der Genossenschaftsanteile erreichen, zwingend ist dies aber keinesfalls. Es hängt in den meisten Fällen, nämlich wie jedes gute Auseinandersetzungsguthaben eines Gesellschafters, von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Genossenschaft ab.

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  • Die Genossenschaft gibt Anteile á 150 € aus, davon hat die Schuldnerin 4 erworben = 600 €



    Falsch, dass Auseinandersetzungsguthaben kann denn Nennwert der Genossenschaftsanteile erreichen, zwingend ist dies aber keinesfalls. Es hängt in den meisten Fällen, nämlich wie jedes gute Auseinandersetzungsguthaben eines Gesellschafters, von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Genossenschaft ab.

    Ich sprach ja nicht vom Auseinandersetzungsguthaben, sondern von den erworbenen Anteilen, die von der Genossenschaft erstmal bestätigt wurden. Was die am Ende bei Auseinandersetzung wert sind, ergibt sich nach Kündigung und entsprechender Berechnung. Das ist mir völlig klar.

    Es bleibt die Frage: Wie komme ich dahin, dass ich ein Auseinandersetzungsguthaben habe? Wer darf kündigen und wer bekommt was?

  • Da kommen wir doch zu der ganz einfachen Frage:

    Kann ein Pfandgläubiger in der Insolvenz seines Schuldners Nebenrechte ausüben, wenn feststeht, dass er eine Befriedigung nicht bekommen wird.

    Ich habe übrigens neulich einen Vortrag von Prof. Heyer über die Entstehungsgeschichte des § 313 InsO gehört. Sehr interessant.

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  • Ich würde, dem BGH folgend, sagen: der Gläubiger darf zwar kündigen. Geld kriegt er aber keines. Dieses Recht (auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthaben) entsteht ja erst nach Insolvenzeröffnung und kann somit nicht mehr mit Drittrechten belastet werden...



    nein, weil schon zuvor das Ausseinandersetzungsguthaben mit einem Absonderungsrecht belegt ist, mal unabhängig vom eigenen Kündigungsrecht des Gläubigers gem. § 66 GenG.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • La Flor de Cano Dein Ansatz überzeugt mich nicht. Du würdest doch einem Pfandgläubiger die Mieten, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens anfallen, auch nicht mit dem Argument auszahlen, dass durch die Pfändung von diesen bereits ein Absonderungsrecht entstanden ist.

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  • Das Absonderungsrecht für Mieten ist anderweitig geregelt, darüber müssen wir wohl nicht diskutieren. Die Mieten nach Eröffnung kriegt der Gläubiger nicht, weil kein Absonderungsrecht besteht. Verkauft der Verwalter aber nach EÖ ein wertvolles Gemälde, an dem ein Absonderungsrecht besteht, bekommt der Gläubiger sehr wohl seine Kohle: Nach Eröffnung vom Verwalter. Der Vergleich hinkt m.E. ein wenig. Mein Kollege wollte mir gestern genauso kommen.

    Bleiben wir doch einfach bei den Genossenschaftsanteilen und dem Kündigungsrecht und dem Auseinandersetzungsguthaben. :)

    Gegs:

    Wer darf denn in meiner Konstellation kündigen?

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