Verschleuderung v.A.w. beachten?

  • Hallo in die Runde!
    Ich bin mal wieder auf der Suche nach Entscheidungshilfe. Ich muss bei einen Gebot von 14.500,00 € (g.G. 14.000,00) und einem Verkehrswert von 600.000,00 € über den Zuschlag entscheiden. Es war der 2. Termin, nachdem im 1. Termin mit 15.000,- € die Grenzen gekippt waren. Der Gläubiger hätte den Zuschlag gern, da sie davon ausgehen, dass das Objekt (nachdem es wohl reichlich beworben wurde) nicht besser weg geht. Die bringen das von uns sonst gern verwendete Argument "die Nachfrage und der VW bestimmen sich im Termin"...... Irgendwie ist mir nicht wohl bei. Die Schuldnerin wird grad angehört, aber was, wenn sie sich nicht äußert?? Wie würdet Ihr entscheiden?

  • § 765 a ZPO nur auf Antrag. Wenn Schuldner sich nicht äußert -
    Zuschlagserteilung.
    Die Gelegenheit zur Äußerung stell ich dem Schuldner immer förmlich zu und weise ihn ausdrücklich darauf hin, dass er einen Vollstreckungsschutzantrag wegen Verschleuderung stellen kann.

  • Auch wenn's wehtut, den Vollstreckungsschutz vor dem Hintergrund einer Verschleuderung dürfen wir leider niemandem aufzwingen.

    Und auch wenn ein Zuschlagsversagungsantrag gem. § 765 a ZPO gestellt wird, kann dem nur unter recht engen Voraussetzungen entsprochen werden.

  • Von Amts wegen würde ich den Zuschlag auch nicht versagen. Die Schuldner werden angehört und können Einwendungen gegen die beabsichtigte Zuschlagserteilung erheben. Wenn sie hiervon nicht Gebrauch machen, dann müssen sie die Konsequenzen tragen.

  • Habe auch nie von Amts wegen den Zuschlag unter dem Gesichtspunkt der Verschleuderung versagt.

    Der Schuldner wurde belehrt. In dieser Belehrung wurde auf die Voraussetzungen für entsprechenden Vollstreckungsschutz hingewiesen, u.a. darauf, dass "konkrete Aussicht bestehen muss, dass in einem späteren Termin ein wesentlich höheres Gebot abgegeben wird". Gleiches müsste ja dann auch gelten, wenn man als Gericht den Zuschlag von Amts wegen wegen Verschleuderungsgefahr versagen möchte. Und dass sich konkrete Anhaltspunkte für ein wesentlich besseres Versteigerungsergebnis zu einem späteren Zeitpunkt ergeben, dürfte wohl unwahrscheinlich sein.

  • Hallo,

    darf ich nachfragen wie dieses Verfahren weiter gegangen ist? Ich habe grade einen ähnlich gelagerten Fall. Wobei der Schuldner mit allen Mitteln möglich Bieter vergrault.
    (z.B. Mietvertrag nach der Verkehrswertfeststellung der so ungünstig für den Vermieter ist, daß sich die Balken biegen); Somit hat meiner Meinung nach der Schuldneres schon auch
    selber zu vertreten, daß nur so extrem niedrige Gebote abgegeben wurden.

  • Ziemlich das wichtigste ist in #9 gesagt.

    Wenn im x-ten Termin wiederholt nur etwa 10% geboten werden, wird es wohl nicht besser werden.

    (iÜ könnte der Gläubiger über eine Zwangsverwaltung gegen den Mietvertrag vorgehen)

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Hallo an alle! :)

    Ich hänge mich hier mal dran, ich habe morgen früh einen Termin. Heute ging ein Fax der Schuldnerin ein mit der Bitte, "ihr Haus nicht zu verschleudern". Morgen ist der dritte Termin, der Wert beträgt 258.000,00 EUR. Im ersten Termin wurde ein Gebot in Höhe von 25.000 EUR abgegeben - § 85a ZVG, im zweiten Termin wurde gar kein Gebot abgegeben - § 77 I ZVG. Bei uns im Bezirk sind wir in der Regel froh, wenn wir für Häuser 30-40% des VW bekommen. Nach Rücksprache mit der Gläubigerin würde diese bereits ab 75.000 EUR beantragen den Zuschlag zu erteilen und hat dies wohl auch dem Interessenten so mitgeteilt, da sie der Meinung sind, nicht mehr erzielen zu können. Das wären aber ja nur 29% des VW. Die Schuldnerin wird im Termin nicht anwesend sein nach eigener Aussage. Ich muss sagen ich hätte ohne das Fax der Sch. bei 30% ohne Anhörung zugeschlagen. Nun bin ich mir etwas unsicher. Würdet ihr die Sch. jetzt trotzdem erst noch anhören und mitteilen wie hoch das Gebot nun tatsächlich ist und gleich auf die besonderen Tatsachen für die Annahme einer Verschleuderung hinweisen oder gleich zuschlagen?

    Vielen Dank für Tipps und Anregungen!

    Liebe Grüße

  • Wofür einen Verkündungstermin? Was will die Schuldnerin denn zwischen Versteigerung und Verkündung erreichen? Wenn du der Meinung bist, den Zuschlag erteilen zu können, dann würde ich das auch tun.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Stimmt schon. Ich hab nur gedacht, nicht dass sie sich dann mit dem Argument beschwert, sie hätte kein rechtliches Gehör erhalten und ich deswegen dann von oben aufgehoben werden könnte. Dann werde ich den Zuschlagsbeschluss gleich machen und in den Gründen kurz darauf eingehen.

  • Wenn die Schuldnerin sich schon gemeldet hat, würde ich bei Deiner Konstellation eine Zuschlagsaussetzung machen und der Schuldnerin evtl. Gelegenheit geben, noch eine weitere Begründung nachzureichen. Zumindest musst Du es ja als Vollstreckungsschutzantrag bescheiden. Kommt eben drauf an, was geboten wird. Das solltest Du dann aber auch den Interessenten im Termin sagen, damit sie ggfls. "nachlegen" können. Knapp unter 30 % im dritten Termin finde ich sehr mager.

    Wir belehren in solchen -seltenen- Fällen: "Sie erhalten Gelegenheit, bis zum Verkündungstermin dazu Stellung zu nehmen und ggf. gem. § 765 a ZPO vorzutragen, dass ein Zuschlag wegen des geringen Gebots der Verschleuderung des Schuldnervermögens gleichkäme und daher sittenwidrig wäre. Dazu müsste allerdings auch die Aussicht glaubhaft gemacht werden, dass in einem weiteren Termin (oder ggf. durch freihändigen Verkauf) ein höheres Gebot erzielbar wäre. (BGH Beschluss vom 05.11.2004, IXa ZB 27/04)."

    Es ist doch erstaunlich, dass bei Euch so wenig geboten wird, wir sind zwar auch keine Großstadt, aber bei uns hat die Nachfrage in den letzten 1,5 Jahren schon deutlich zugenommen, es kommen auch mehr und das wirkt.

  • Warte das Meistgebot ab,
    wenn du dann unsicher bist, bestimme einen Verküngungstermin und übersende das Protokoll an den Schuldner z.K. und evtl. Stellungnahme.

    Wenn dann etwas vom Schuldner kommt, kann man den Sachvortrag im Rahmend er Zuschlagsentscheidung würdigen.
    Es reicht für den Schuldner jedoch nicht aus, auf die "Verschleuderung" hinzuweisen, vielmehr müsste er glaubhaft machen, dass im Falle einer Zuschlagsversagung in einem künftigen termin ein besseres Ergebnis erzielt werden kann.

    edit: ich tippe wohl zu langsam.....

  • Ich kann's ja gar nicht glauben . . . hier werden zur Zeit für viele Immobilien Fantasiepreise verlangt und gezahlt (letzte Woche Kaufvertrag für eine große Wohnung mit Garten westlich von München für schlappe 780.000,-- €, da kann man hier auch mal eben zwei Häuser dafür kaufen, aber die Leute zahlen es) :eek: und auch bei versteigerten Objekten habe ich schon mehrfach gesehen, dass deutlich über den VW geboten wurde . . . das der Markt in Deutschland derart uneinheitlich ist . . . irre :confused:

  • Ja bei uns ist es leider Routine, nur mit dem Gläubiger-Vertreter dazusitzen... Meistens haben wir auch Eigentumswohnungen im Angebot, seltener Häuser oder Anderes. Es kommt bei uns sehr auf die Lage an und meistens sind es die nicht so bevorzugten Lagen. Unter drei Terminen läuft in der Regel gar nichts, Spitzenreiter ist ein Verfahren aus 2008 wo ich demnächst den neunten Termin habe, da die Gläubigerin aus Frankfurt überirdische Preisvorstellungen hat...

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