Ungewollte Grundschuld?

  • Guten Morgen! :)

    Ich habe einen Schenkungsvertrag. Bei Beurkundung lag laut Urkunde dem Notar ein unbeglaubigter Grundbuchauszug vor. Weiterhin wurde in der Urkunde festgestellt, dass das Grundstück lastenfrei ist. Schuldrechtlich wurde lastenfreie Übergabe geschuldet. Auflassung liegt vor. Eigentumsumschreibung wird bewilligt und beantragt.

    Tatsächlich lastet jedoch eine Grundschuld auf dem Objekt. Wie dem GBA jetzt bekannt wurde, lag dem Notar bei Beurkundung die Abt III nicht vor. Der Notar behauptet das GBA könne eintragen.

    Aber irgendwie finde ich das alles nicht so toll. Immerhin hat der Beschenkte wohl nicht gewusst dass das Grundstück belastet ist. Ich hätte gerne eine Nachtragsurkunde mit Klarstellung.

    Kann das GBA eine solche verlangen? Oder muss eingetragen werden?


    Was meint ihr?

  • Du hast einen Antrag und die entsprechenden Eintragungsvoraussetzungen liegen vor. Was sollte dich daran hindern? Allenfalls könnte man mal anrufen und fragen, ob der Antrag vielleicht zurückgenommen werden soll...

    Alles andere müssen die schuld/schadenersatzrechtlich ausklamüsern, das geht das GBA nichts an.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Wenn es lediglich einen Antrag, nämlich denjenigen auf Eigentumsumschreibung gibt, gibt es keinen Vorbehat, das Eigentum ohne Belastungen umzuschreiben (OLG Ffm, Rpfleger 1976, 401, LG Aurich, Rpfleger 1986, 469; BayObLG, Rpfleger 2004, 417 = MittBayNot 2004, 359; s.

    http://www.notare.bayern.de/front.php?subID=32&artID=187

    (in Abgrenzung zu BayObLG, Rpfleger 1994, 58: ..“Der Senat hat zwar in einer Entscheidung vom 17.6.1993 (Rpfleger 1994, 58) ausgeführt, die nächstliegende Bedeutung eines Antrags auf Eintragung einer Auflassung sei, wenn der Erwerber keine Belastungen übernommen habe, dass das Grundstück lastenfrei umgeschrieben werden solle. Auf diese Entscheidung hat das Grundbuchamt seine Entscheidung gestützt.
    Diese ist aber nicht geeignet, die Zwischenverfügung zu rechtfertigen. Anders als in dem 1993 entschiedenen Fall
    sind die Grundbucherklärungen in einem eigenen Abschnitt, nämlich § 7 der Urkunde, zusammengefasst. Der Notar hat ferner ausdrücklich nur die in der Urkunde enthaltenen Anträge zum Gegenstand seines Eintragungsantrags gemacht. Bei dieser Sachlage bestand für eine Auslegung des Eintragungsantrags kein Raum...“).

    Anders wäre dies nur, wenn die lastenfreie Eigentumsumschreibung beantragt wurde. Möglicherweise kann man das bei einem Kaufvertrag auch anders sehen, weil der Kaufpreis letztlich für das unbelastete Objekt entrichtet wird. Vorliegend liegt jedoch eine Schenkung zugrunde. Und wie heißt es so schön-: Geschenktem Gaul schaut man nicht in´s Maul !;)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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