Ausländisches Register und § 21 BNotO

  • Nach Meikel/GBO 12.Auflage EinlG Rn 163 erfolgt der Nachweis von Bestand und Vertretungsbefugnis durch einen Handelsregisterauszug (§§ 27-34 HGB) mit Verweis auf FN 332: Hausmann in Reithmann/Martiny Rn. 7.282; Holzborn/Israel NJW 2003, 3014,3018;Sovova in Süß/Wachter, Slowakei, RN 73

  • Ich habe hier ein Bescheinigung eines deutschen Notars nach § 21 BNotO der Einsicht genommen hat in das vom Justizministerium der slowakischen Republik zu dem Bezirksgericht I B-Stadt geführte Handelsregister zu Beilagen Nr. 123456, dass die vom Erschienenen benannten Vertretungsverhältnisse (Einzelgeschäftsführer laut Unterschriftbeglaubigung des Notars) den handelsregisterrechtlichen Eintragungen entsprechen.

  • Warum nimmst Du nicht selbst Einsicht ?

    Wie hier ausgeführt ist,

    Europäisches Justizportal - Unternehmensregister in den Mitgliedstaaten

    kann die Abfrage in slowakischer oder englischer Sprache erfolgen.

    Die Suche im Obchodný register ist anhand der folgenden Daten möglich:

    obchodné meno [Firma]

    identifikačné číslo [Identifikationsnummer]

    sídlo [satzungsmäßiger Sitz]

    spisová značka [Referenznummer]

    priezviska a mena osoby [Nachname und Vorname einer natürlichen Person]

    Zu den Daten kommst Du hier:

    Obchodný register - Ministerstvo spravodlivosti SR
    Obchodný register je vedený na registrových súdoch. Odpovede na často kladené otázky vo vzťahu ku konečným užívateľom výhod.
    www.justice.gov.sk

    (von google auf deutsch übersetzen lassen)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Also ich weiß nicht, Du müsstest doch genauso viel lesen können, wie ich.

    Im vorgenannten https://e-justice.europa.eu/106/DE/busines…OVAKIA&member=1

    ist ausgeführt:

    Ein Auszug aus dem Handelsregister, die Kopie eines hinterlegten Dokuments bzw. die Bestätigung, dass ein bestimmtes Dokument nicht im Dokumentenregister hinterlegt wurde, kann kostenlos auch über das System zur Verknüpfung von zentralen Handelsregistern, Handelsregistern und Unternehmensregistern (Business Registers Interconnection System – BRIS) angefordert werden.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Da im vorliegenden Thread noch nicht auf den Beschluss des OLG Schleswig vom 16.5.2022 – 2 Wx 40/21,

    Gesetze-Rechtsprechung Schleswig-Holstein

    hingewiesen wurde, möchte ich dies nachholen. Die Leitsätze lauten:

    1. Die Bescheinigung der Vertretungsberechtigung durch einen deutschen Notar reicht als Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt jedenfalls dann gemäß § 21 BNotO aus, wenn der Notar Einsicht in ein ausländisches funktionsäquivalentes Register genommen hat, das seiner rechtlichen Bedeutung nach dem deutschen Handelsregister entspricht.(Rn.15)

    2. Eine Vertretungsbescheinigung durch einen ausländischen Notar reicht - auch wenn § 21 BNotO nicht direkt anwendbar ist - ebenfalls als Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt aus, wenn für Gesellschaften öffentliche Register existieren, die in ihrer rechtlichen Bedeutung dem deutschen Handelsregister entsprechen und wenn die Bescheinigung den für eine solche Bescheinigung geltenden Bestimmungen des ausländischen Rechts entspricht. Das gilt für Notare aus dem Bereich des lateinischen Notariats, das geprägt ist durch das Verständnis der Notarin oder des Notars als Träger eines öffentlichen Amtes im Bereich der vorsorgenden Rechtspflege.(Rn.16)

    3. Die Vertretungsbescheinigung eines niederländischen Notars nach Einsicht in das Register der niederländischen Handelskammer ist ein tauglicher Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt, weil es sich bei dem niederländischen Register um ein funktionsäquivalentes Register handelt und niederländische Notare solche des lateinischen Notariats sind.(Rn.18)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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