Forderungsbezeichnung bei Pfändung

  • Hallo Ihr,

    ich bin neu hier. Ihr seid als Rechtspfleger meine letzte Hoffnung. Ich hab schon das ganze Internet durchforstet und finde immer nur Pillepalle.

    Ich weiß, dass man bei der Pfändung von Lebensversicherung sowohl im Vorl. Zahlungsverbot als auch im Pfüb nicht zwingend die Versicherungsscheinnummer mit angeben muss - ähnlich wie bei der KOntenpfändung. Nun hab ich meine erste Versicherung, die deswegen rumschimpft und der Meinung ist, dass meine Forderung nicht hinreichend bezeichnet ist.

    Ich kann ja nun schlecht schreiben, dass ich das aber weiß, dass man die Vers-Nr. nicht mit angeben muss. Wir haben sogar das Geburtsdatum des Schuldners mit angegeben.

    Ihr verweist immer wieder in euren Schreiben auf den Stöber (den haben wir leider nicht). Kann mir jemand eine Begründung mit Nachweis (Urteil, Stöber o.ä.) liefern, dass man die Nummer nicht zwingend mit angeben muss. Ich wäre euch total dankbar. Ich sitze da schon seit 2 Tagen dran. Ihr seid meine letzte Hoffnung.

    Vielen vielen lieben Dank für eure Hilfe.

  • hey super vielen lieben Dank, das ist genau das, was ich gesucht hatte.

    Oh dann bin ich wohl bei solchen intensiven Fragen hier richtig.

  • Wir haben bislang auch ohne die Versicherungsnummer kein Problem mit der Pfändung gehabt. Das muss ja eine ganz penible (bzw. unwissende) Versicherung sein.

  • Mal in Ergänzung zum Thema Versicherungsnummer:

    Lebensversicherung wurde (ohne Angabe Vers.-Nr) gepfändet, Gläubiger will nun PfÜB-Ergänzung um die (nun bekannte) Vers-Nummer.
    Als Begründung wird angegeben, dass nur dann die Herausgabe-Vollstreckung in die Police gem. § 836 III ZPO möglich sei... (konkrete Urkunden Bezeichnung).
    Ist dies erforderlich? Bisher hätte ich gemeint nein, zumindest gab es da noch nie Probleme mit dem GV (soweit ich weis, zumindest) :gruebel:

  • Ist nicht erforderlich.
    Mit der Pfändung des Anspruches aus dem LV-Vertrag gegen die Versicherung XY sind alle eventuell existierende LV-Verträge gegen diese Versicherung gepfändet.

    Bei der Herausgabevollstreckung ist damit die Bezeichnung des Versicherungsnehmers (Schuldners) und des Versicherungsunternehmens XY ausreichend, um die Police genau zu bezeichen.

  • Gut, ich hab das dann abgelehnt, es würden dann ja auch zusätzliche und in dem Fall unnötige Kosten für die Zustellung des Beschlusses an den Schuldner anfallen. :)

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