Beugearrest

  • Hallo,

    da ich erst seit einer Woche Jugend-Strafvollstreckung bearbeite, habe ich gleich eine Frage:

    Die Verurteilte sollte 40 Stunden gemennützige Arbeit leisten.

    Dieser Auflage ist die Verurteilte nur zur Hälfte nachgekommen, so dass Beugearrest von 4 Wochen verhängt wurde.

    Die Vollstreckung soll nun erfolgen.

    Was habe ich für die Einleitung dieser Vollstreckung zu machen?

    Euer Löwe:)

  • Du musst ein Aufnahmeersuchen an den zuständigen Vollstreckungsleiter machen. Als Anlage kommt die entsprechende Beschlussausfertigung und der Abgabebeschluss des Richters (er muss vorher die Vollstreckung per Beschluss dem zuständigen Jugendrichter am AG xy übertragen haben). Dann noch die Verfügung dran ("Einleitung Vollstreckung Beugearrest)

    Fertig.

  • Woraus ergibt sich, dass der Richter eine entsprechenden Beschluss machen muss? Wir bekommen die Akten mit der Bitte um Vollzug der Freizeitarreste und der Bitte um Übernahmenachricht bzw. schicken die Akten an das zuständige Gericht wegen der Dauerarreste und bitten auch nur um Übernahmenachricht. Dies hat bisher niemand beanstandet.

  • Die Abgabe an das AG der Arrestanstalt muss der Richter anordnen. Dieses muss nicht durch Beschluss erfolgen, da hier der abgebende Richter als Vollstreckungsleiter tätig ist und nicht als Richter. Eine formlose Vfg. reicht.

  • Nach HRP Strafvollstreckung, 6. Auflage, Rdnr. 554 ist der Rechtspfleger u.a. auch ohne richterliche Anordnung ermächtigt, die Vollstreckung bei Jugendarrest nach § 85 I JGG abzugeben, weil die Leitung der Vollstreckung nicht berührende Gesetzesvorschriften ausgeführt werden. Danach müsste es doch reichen, wenn ich die Akte mit der Bitte um Übernahmenachricht wegschicke.

  • Nach HRP Strafvollstreckung, 6. Auflage, Rdnr. 554 ist der Rechtspfleger u.a. auch ohne richterliche Anordnung ermächtigt, die Vollstreckung bei Jugendarrest nach § 85 I JGG abzugeben, weil die Leitung der Vollstreckung nicht berührende Gesetzesvorschriften ausgeführt werden. Danach müsste es doch reichen, wenn ich die Akte mit der Bitte um Übernahmenachricht wegschicke.

    steht auch noch so in der 8. Aufl. ;). Da hier der Jugendrichter immer die Vollstreckung überträgt, gebe ich auch selbstständig die Verfahren ab.

  • Passt nicht ganz zu Thema, aber erlässt Du auch die Vorführbefehle selbsständig und schickst die Sache nach Erledigung selbst zurück? Nach der 6. Auflage muss das nämlich eigentlich jeweils der Richter veranlassen.

  • Bei der Übertragung der Vollstreckung steht bei uns mit im Beschluss "Einschließlich der Ermächtigung zum Erlass eines Vorführhaftbefehls". Habe die Dinger also immer selbst unterschrieben.

    Wenn bei uns ein anderes AG Vollstreckungsleiter war, haben wir nie ein Aufnahmeersuchen vorbereitet, sondern haben nur ein VH angelegt und dieses nebst Abgabebeschluss übersandt. Der Vollstreckungsleiter am Sitz der Arrestanstalt hat dann alles weitere veranlasst. Kann aber sein, dass das in anderen Bundesländern anders gehandhabt wird....

  • [quote='Lexy','RE: Beugearrest der Übertragung der Vollstreckung steht bei uns mit im Beschluss "Einschließlich der Ermächtigung zum Erlass eines Vorführhaftbefehls". Habe die Dinger also immer selbst unterschrieben. QUOTE]

    Das ist eine gute Formulierung. Ich werde das mal mit dem Jugendrichter besprechen, damit er das auch so macht.

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