Aufrechnung aus dinglichem Arrest

  • Guten Morgen.

    Es gibt einen Arrestbeschluss des AG woraufhin wohl bei einer Durchsuchung 5800 € sichergestellt und dann durch die Polizei hinterlegt worden sind. Nun teilt mir die StA mit, 3000 € umzubuchen auf das Konto der Landeskasse und 2800 € auszuzahlen an den Beschuldigten.

    Die Begründung ergibt sich aus dem anliegenden Schreiben an den Anwalt des Beschuldigten: Es gibt in dem Verfahren ein rechtskräftiges Urteil aus dem sich ein Anspruch auf Zahlung der Bewährungsauflage ergibt (besagte 3000 €). In dem Schreiben erklärt die StA die Aufrechnung mit dem sichergestellten Betrag.

    Aus meiner Sicht kann die besagte Umbuchung/ Auszahlung nur vorgenommen werden, wenn der Beschuldigte zustimmt. Aus dem Urteil (lasse ich mir noch vorlegen) ergibt sich augenscheinlich kein Verfall, sonst wäre der Umweg über die Aufrechnung ja nicht nötig. Daher wäre der Betrag dann doch eigentlich an den Beschuldigten auszuzahlen, oder?

  • Ohne Verfall ist grds. die Auszahlung an den Beschuldigten vorzunehmen. In solchen Fällen erklärt aber die StA auch sofort die Freigabe.

    Bei uns erkennt man regelmäßig im Protokoll zur Verhandlung, dass auch seitens des Verteidigers erklärt wird, dass die Bewährungsauflage aus dem hinterlegten Betrag beglichen wird. Ich würde mir daher das Protokoll anfordern. Aus dem Urteil erkennst du denk ich nicht viel, nur dass Freiheitsstrafe auf Bewährung. Vielleicht ergibt sich aus dem Bewährungsbeschluss was, aber sicher bin ich mir dort nicht. Denn dort kann angeordnet werden, dass die Zahlung aus dem hinterlegten Geld erfolgt. Das ist aber auch kein Muss und Geschmackssache des Richter/der Kammer.

  • Die StA hat mir den Brief an den Anwalt zur Kenntnis übersandt. In einem formlosen Anschreiben an mich hat er dann die entsprechenden Auszahlungen/ Überweisungen beantragt. Keine Hinweise auf Verfall, Entscheidung im Urteil oder Ähnliches.

  • Dann soll die StA doch ihr formloses Anschreiben in ein Ersuchen umwandeln (also mit Unterschrift und Dienstsiegel versehen), so dass die HL-Stelle 2800 € an den Besch. auszahlen und 3000 € auf die Bew.-Auflage umbuchen kann.

  • Aber auf welcher Grundlage? Wenn kein Verfall angeordnet worden ist und sich auch hinsichtlich der Hinterlegung sonst nichts aus dem Protokoll ergibt, fehlt es meiner Ansicht nach überhaupt an der Berechtigung der StA über den hinterlegten Betrag in irgendeiner Form zu verfügen. Das Strafverfahren ist abgeschlossen und das hinterlegte Geld somit an den Beschuldigten auszuzahlen.

  • Wenn sich im Urteil nichts findet, genausowenig im Bewährungsbeschluss und auch aus dem Protokoll keine explizite Erklärung/Zustimmung des Verurteilten/Verteidigers hervorgeht, gibt es keine Grundlage.
    Die STA hat keine Verfügungsberechtigung mehr und muss Herausgabe veranlassen (bzw. wir verzichten auf die Rechte aus der Hinterlegung, so dass der VU regelmäßig bei der Hinterlegung die Auszahlung beantragen muss). Eine Anordnung der Aufrechnung durch die STA ist m.E. nicht möglich - maximal auf Anweisung des Gerichtes. Etwaige Aufrechnungslagen prüft die Landesjustizkasse vor Auszahlung des hinterlegten Betrages.

  • Ich bin anderer Meinung als meine Vorredner.

    Nach § 36 II StPO hat die Staatsanwaltschaft zu ersuchen, an wen der hinterlegte Betrag auszuzahlen ist.
    Nach Teil V Nr. 2 Vertretungsordnung im Bereich des Justizministers NRW hat die Strafverfolgungsbehörde, das ist die StA, die Zuständigkeit für eine Verfügung über eine Sicherheit. Ihr Ersuchen reicht mir also aus.

  • Aber es handelt sich doch nicht um eine Sicherheitsleistung, sondern um sichergestelltes Geld aufgrund Arrestbeschluss. Oder hab ich hier was falsch verstanden?

  • Jedenfalls ist die Entscheidung des Strafgerichts (Verurteilung/Freispruch) ohne Relevanz; zu ihr muss eine Erklärung der StA kommen.
    Aus dem Protokoll könnte natürlich hervorgehen, dass die Beteiligten sich in der in #1 geschilderten Form über die Auszahlung einig sind, das halte ich aber für unwahrscheinlich, die StA hätte darauf hingewiesen.

    Solange keine gerichtliche Entscheidung über die Aufhebung des Arrestbeschlusses vorgelegt wird, halte ich weiterhin die StA für verfügungsbefugt.

  • Das mit der Aufrechnungserklärung der StA ist ein beliebter Versuch. Aber wer einen Blick in § 387 BGB wirft, sieht, dass eine Aufrechnungslage nicht besteht.
    Im Übrigen sind die §§ 111 b ff StPO anzuwenden. In § 111 i StPO ist präzise geschildert, wie zu verfahren ist, insbesondere wenn nicht auf Verfall erkannt wurde (Abs. 2 ff). Was davon umgesetzt ist, ergibt sich aus dem Urteil.
    [FONT=&quot]Ein Herausgabeersuchen der Staatsanwaltschaft ist stets kritisch zu prüfen. Zum einen, ob es sich um eine Vollstreckungshandlung aus einer Entscheidung handelt, oder um ein Herausgabeersuchen einer zuständigen Behörde ist (nur Herausgabeersuchen von Gerichten brauchen nicht auf Zuständigkeit überprüft zu werden). In nicht seltenen Fällen, so wie hier, sind sie nämlich weder das eine noch das andere.[/FONT]

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