unrichtige Sachbehandlung

  • Hallo Zusammen!

    Folgender Sachverhalt:
    Habe einen KFB erlassen. Der BV legt sodann Beschwerde ein, weil er meint ich hätte etwas falsch gemacht. Habe die Beschwerde an den KV übergeben. Der sagt, dass alles richtig ist. Dieses Schreiben + einer Erklärung meinerseits habe ich dem BV gesandt mit der Bitte, die Beschwerde zurückzunehmen.
    Der BV nimmt seine Beschwerde zurück und beantragt, die Kosten niederzuschlagen nach § 21 GKG, weil er nur aufgrund meiner missverständlichen Formulierung im KFB Beschwerde eingelegt hätte.
    Der KV beantragt nunmehr eine Kostenentscheidung zu treffen und den Streitwert des Beschwerdeverfahrens festzusetzen.

    Wie seht Ihr das? BV ist doch selber schuld, wenn er die Begründung missversteht, oder? Hätte mich ja auch erstmal anrufen können....

  • :confused: Wenn der ursprüngliche Beschluss der Höhe nach korrekt war, kann ich mir nicht vorstellen dass dieser "mißverständlich" war. Welche Formulierung von Dir bemängelt er den?

    Der BV ist grundsätzlich gehalten, vor einer Beschwerde selbst nachzurechnen. Wenn seine Kontrolle ergibt, dass Deine Formulierung zwar unglücklich war, dass Ergebnis aber nicht zu beanstanden ist, so sollte er keine Beschwerden einlegen. :gruebel:

    Ich denke nicht, dass dieses ein Fall des §21 GKG ist. Vielmehr hat er die Kosten zu tragen.

    Ich würde nunmehr über den Kostenantrag für das Beschwerdeverfahren entscheiden und dem KV noch seine weiteren Gebühren zusprechen und die Gebühren für das Beschwerdeverfahren abrechnen. :cool:

  • Auch hier wieder: Es ist gesetzliche Folge, dass derjenige, der entweder unterliegt oder das RM zurücknimmt, auch die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Fertig. Auf etwaige Missverständnisse kommt es nicht an.

  • :cool: Doch kommt es, wenn der Rechtspfleger schuld an einer Rechtsmittel ist, weil er seinen KFB fehlerhaft formuliert. Hierfür wurde der § 21 GKG geschaffen.

    Dieses kommt z.B. in Betracht, wenn der KFB einen Rechenfehler aufweist und nur im Tenor korrekt ist und insoweit fraglich ist, was tatsächlich festgesetzt wurde. Aufgrund der RMF scheidet es manchmal aus, ersteinmal zum Telefonhörer zu greifen. Oder wie in einem Fall aus meiner Praxis sich der KFB aufgrund einer feherlhaften Formulierung gegen den Anwalt und nicht gegen die Partei richtete:

    Anschreiben an den Rechtsanwalt und dann folgte der Satz: "hiermit setze ich gegen Sie fest:".

    Es erfolgte sodann eine Klarstellung, dass "natürlich" die Partei gemeint sei.... Die Beschwerde wurde nach dieser Klarstellung zurückgenommen. Hier hätte ich ein :teufel: getan und die Kosten des Beschwerdeverfahrens getragen.

    Einmal editiert, zuletzt von Storberg (17. Juli 2011 um 05:43)

  • Mit Wohlwollen gilt das für die Gerichtskosten, für die außergerichtlichen Kosten mit Sicherheit nicht.

  • Mit Wohlwollen gilt das für die Gerichtskosten, für die außergerichtlichen Kosten mit Sicherheit nicht.


    :zustimm: Und in solchen Fällen - die ich auch schon hatte - fackel ich nicht lange und mach die KGE, die übrigens von Amts wegen zu erlassen ist. Vielleicht lernen die RAs daraus und überlegen es sich etwas genauer, bevor sie RM einlegen.
    Auch bei einem offensiczhtlichen Fehler des Gerichts ist eine KGE zu treffen - zu Lasten des Unterlegenen, egal, ob er was dafür kann oder nicht.

  • Wie gehabt... :D

  • :D Was nach meiner Erfahrung dann zu einer erfolgreichen Amtshaftungsklage führt....

    Insoweit ist es sicherlich zu empfehlen, die Entscheidung zu den Gerichtskosten nicht zugunsten des BV zu fällen, weil man sonst Fehler eingesteht...

  • Nobody is perfect. Eine Amtshaftungsklage habe ich in meiner gesamten Praxis weder gehabt noch gesehen. Die außergerichtlichen Kosten muss die unterlegene Partei, "die nix dafür kann" auch tragen. Selbst, wenn man die GK niederschlägt (§ 21 GKG), ist also eine Zahlung zu leisten. Die gesetzliche Folge lässt sich nun einmal nicht wegdiskutieren. Im einscheidungsabändernden Berufungsverfahren ist es doch nichts anderes.

  • :D Was nach meiner Erfahrung dann zu einer erfolgreichen Amtshaftungsklage führt....

    Insoweit ist es sicherlich zu empfehlen, die Entscheidung zu den Gerichtskosten nicht zugunsten des BV zu fällen, weil man sonst Fehler eingesteht...

    Nach Deiner Erfahrung? Soweit ich weiß, kämpfst Du noch mit Deiner Diplomierung. :gruebel:


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  • Nobody is perfect. Eine Amtshaftungsklage habe ich in meiner gesamten Praxis weder gehabt noch gesehen. Die außergerichtlichen Kosten muss die unterlegene Partei, "die nix dafür kann" auch tragen. Selbst, wenn man die GK niederschlägt (§ 21 GKG), ist also eine Zahlung zu leisten. Die gesetzliche Folge lässt sich nun einmal nicht wegdiskutieren. Im einscheidungsabändernden Berufungsverfahren ist es doch nichts anderes.

    Aber geht es vorliegend nicht um die Entscheidung nach § 21 GKG????:unschuldi

    Das dem Antrag des KV zunächst stattzugeben ist bestreite ich ja nicht.

  • Das Verfahren ist ja auf Rechtspflegerebene geblieben, also sind keine Gerichtskosten entstanden. Es liegt kein Fall des § 21 GKG vor.


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  • Irgendwie bleibt mir verborgen, worauf Du eigentlich hinaus willst. Für ein RM entstehen grundsätzlich GK und außergerichtliche Kosten. Für die GK ist § 21 GKG ggf. anwendbar, für die außergerichtlichen Kosten haftet der Unterlegene auf jeden Fall. BTW: Solange ich als Rpfl. das Verfahren in der Hand habe, welche GK sollen eigentlich niedergeschlagen werden? :gruebel:
    Die Formulierung "ist dem Antrag zunächst stattzugeben" verstehe ich nicht.

    Edit:
    Online war bei den GK schneller...

  • ;) Schon erstaunlich, wie man so aneinander vorbeireden kann, wenn man sich eigentlich einig ist. Das "zunächst" bezog sich auf die Möglichkeit der Amtshaftung. Warum der Bescheid mißverständlich sein soll, wissen wir ja alle nicht, so dass wir auch nichts zu einer möglichen Amtshaftung sagen können. Insoweit versteht den Hinweis als solchen auf eine theoretische Möglichkeit.


    Der Threat beschäftigt sich genau mit dem § 21 GKG, so dass ich nicht überprüft habe, ob solche angefallen sind. Wenn keine Kosten anfallen, braucht es einer Anwendung des § 21 GKG nicht.

  • Tja, auch ein Volljurist kann sich mal vergreifen. :gruebel: Hier der BV, und Du hast es von ihm übernommen. :gruebel:


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  • Ob es den überhaupt braucht, lasse ich auch einmal ganz weit offen. Denn nicht alles, was der lesende RA als "missverständlich" einordnet, ist definitiv falsch oder zumindestens fehlerhaft. Persönliche Missverständinisse befreien nicht von Kosten. Damit sollte das Thema ausgeschrieben sein!

  • Mhh.... Wenn ich mir das Forum so anschaue, vergreifen die sich beim Kostenrecht doch am meisten....

    Ich möchte aber nochmal darauf hinweisen, dass ich hier eigentlich die Auffassung vertreten hatte, dass der § 21 GKG nicht greift.

  • Ach ja, Du hast Dich aber schnell davon abbringen lassen.


    :cool: Doch kommt es, wenn der Rechtspfleger schuld an einer Rechtsmittel ist, weil er seinen KFB fehlerhaft formuliert. Hierfür wurde der § 21 GKG geschaffen.

    Dieses kommt z.B. in Betracht, wenn der KFB einen Rechenfehler aufweist und nur im Tenor korrekt ist und insoweit fraglich ist, was tatsächlich festgesetzt wurde. Aufgrund der RMF scheidet es manchmal aus, ersteinmal zum Telefonhörer zu greifen. Oder wie in einem Fall aus meiner Praxis sich der KFB aufgrund einer feherlhaften Formulierung gegen den Anwalt und nicht gegen die Partei richtete:

    Anschreiben an den Rechtsanwalt und dann folgte der Satz: "hiermit setze ich gegen Sie fest:".

    Es erfolgte sodann eine Klarstellung, dass "natürlich" die Partei gemeint sei.... Die Beschwerde wurde nach dieser Klarstellung zurückgenommen. Hier hätte ich ein :teufel: getan und die Kosten des Beschwerdeverfahrens getragen.

    Ich möchte darauf hinweisen, dass ich nicht daran glaube, dass wir hier einen Rechtspflegeranwärter vor uns haben, der sich um seine Diplomarbeit Sorgen macht und 7 Jahre lang als Anwalt gearbeitet hat.


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    Einmal editiert, zuletzt von online (17. Juli 2011 um 12:16) aus folgendem Grund: Anzahl von Jahren korrigiert.

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