"Warnvermerk" bei GbR-Eigentümereintragungen

  • @ cromwell

    kann ich meine Zweifel an der Wirksamkeit der Auflassung nicht dadurch zum Ausdruck bringen, dass ich in Spalte 4 etwa so eintrage:

    Aufgelassen am ... und unter Beachtung des Beschlusses des BGH vom .... Az. ... eingetragen am

    Damit dürfte deutlich zum klar gestellt sein, dass eine Prüfung der Vertretungsmacht der für die GbR handelnden Personen nicht stattgefunden hat.

  • Im Endeffekt läuft das auf das Gleiche hinaus, obwohl ich wenig davon halte, den Vermerk als solchen inhaltlich auslegungsfähig zu formulieren. "Warnen" kann der Vermerk nur, wenn er klar zum Ausdruck bringt, was Sache ist.

    Im Übrigen muss man sich vergegenwärtigen, welcher Eindruck beim Rechtsverkehr entsteht, wenn kein (wie auch immer inhaltlich ausgestalteter) Warnvermerk eingetragen wird. Denn es gibt ja Fälle, nämlich diejenigen der Gründung der GbR in der Auflassungsurkunde, bei welchen die Eintragung der GbR als Eigentümerin völlig unproblematisch ist. Trägt man nun keinen Warnvermerk ein, so werden die geprüften und die ungeprüften Auflassungen in gleicher Weise im Grundbuch verlautbart, obwohl der rechtliche Gehalt und die Verlässlichkeit beider Eintragungen zweifelsfrei verschieden ist.

  • Es dürfte doch unstreitig sein, dass ein "Warnvermerk" eine unzulässige Eintragung darstellt und dass die Regreßgefahr - wie von Luftpumpenkäfer beschrieben - groß ist. Der "versteckte Warnvermerk" als Inhalt der Eintragung in Spalte 4 kann allenfalls über die "Fassungsbeschwerde" angegriffen werden und wird - weil der Prüfungsinhalt des Rechtspflegers korrekt dargestellt - m. E. keine Regreßgefahr nach sich ziehen.

  • Ist keineswegs unstreitig. Aber dazu ist schon genug gesagt worden.

    Im Übrigen: Wenn der Warnvermerk tatsächlich unzulässig wäre, dann wäre er in jeder Form unzulässig, und zwar auch in der von Dir vorgeschlagenen "verkappten" Form.

  • Wenn ich deinen Vorschlag zum Warnvermerk bisher richtig verstanden habe, willst dur zum Ausdruck bringen, dass keine Prüfung der Vertretungsmacht erfolgt ist; mein "verkappter Vermerk" besagt, dass die Prüfung der Vertretung macht in der Weise stattgefunden hat, dass die in der Urkunden beannten Personen zur Vertretung berechtigt sind.

    Das ist schon ein Unterschied.

  • Gibt es einen Warnvermerk bzw. einen Vermerk, welcher nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, dass etwas nicht geprüft wurde, aber trotzdem eingetragen wird, auch in anderen Fallgestaltungen? Ist der hier diskutierte Vermerk außerhalb des Forums in der veröff. Lit. oder Rspr. befürwortet, zumindest als vertretbar, eingestuft worden?

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Wenn ich deinen Vorschlag zum Warnvermerk bisher richtig verstanden habe, willst dur zum Ausdruck bringen, dass keine Prüfung der Vertretungsmacht erfolgt ist; mein "verkappter Vermerk" besagt, dass die Prüfung der Vertretung macht in der Weise stattgefunden hat, dass die in der Urkunden beannten Personen zur Vertretung berechtigt sind.

    Das ist schon ein Unterschied.

    Dein Vermerk ("in Beachtung des Beschlusses des BGH") besagt, dass die Vertretung der GbR nicht nachgewiesen war, Du aber dem BGH gefolgt bist und aufgrund des vom BGH für ausreichend gehaltenen unbelegten Geschwätzes der angeblichen Gesellschafter eingetragen hast. Was ist das anderes als eine "Warnung"?

  • Gibt es einen Warnvermerk bzw. einen Vermerk, welcher nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, dass etwas nicht geprüft wurde, aber trotzdem eingetragen wird, auch in anderen Fallgestaltungen? Ist der hier diskutierte Vermerk außerhalb des Forums in der veröff. Lit. oder Rspr. befürwortet, zumindest als vertretbar, eingestuft worden?

    Meines Wissens wurde das Thema in Rechtsprechung und Literatur überhaupt noch nicht behandelt und was nicht behandelt wurde, kann dort auch nicht befürwortet oder abgelehnt worden sein.

    Im Übrigen entscheidet der Rechtspfleger -wie auch sonst- selbst, was er für eintragungsfähig hält oder nicht.

    Hast Du schon einmal irgendwo im Gesetz eine Rechtsgrundlage für den sog. Wirksamkeitsvermerk gefunden? Ich nicht, weil er eine Erfindung der Rechtsprechung ist, die daraus folgt, dass alles, was zutreffende Rechtslage ist, auch im Grundbuch verlautbart werden kann. Und der Warnvermerk verlautbart ebenfalls etwas Zutreffendes, nur eben etwas anderes als der Wirksamkeitsvermerk.

  • nein: Die Vermerke verlautbaren etwas grundsätzlich Unterschiedliches:

    Der Wirksamkeitsvermerk bestätigt die Rechtslage; eine Grundschuld ist einem Nacherben gegenüber wirdsam, wenn er zugestimmt hat; diese Rechtslage hat das Grundbuchamt geprüft; der Warnvermerk lässt an der eingetretenen Rechtfolge zweifeln, weil das Grundbuchamt etwas nicht geprüft hat.

  • Mir ist das momentan alles ein wenig zu abstrakt.
    Wer im Rechtsverkehr benötigt denn jetzt eigentlich konkret den Schutz des Warnvermerks? Zielt Ihr ab auf Gläubiger, also Banken?
    Den Käufer kann man doch (m. E. absolut ohne Regressrisiko) bereits vor Eintragung bösgläubig machen.

  • Ich würde den Wirksamkeitsvermerk mit dem Warnvermerk nicht in einen Topf werfen, selbst wenn die Begründung letztlich gleich sein mag. Da die Auswirkungen verschieden sind, erscheint mir eine getrennte Betrachtung besser.

    Ganz abgesehen davon, dass eine Klarstellung im Grundbuch noch einmal etwas anderes ist.

    Ich finde es aber schon etwas skurril, womit wir uns hier mittlerweile beschäftigen dürfen. Dass wir uns im Grundbuchverfahren mal Vorschriften aus dem StGB genauer unter die Lupe nehmen würden (Stichwort Anerkennung der e.V. im Grundbuchverfahren), hätte ich mir früher nicht träumen lassen. Und nun Neuerfindungen wie Warnvermerk. Vorlage ans Verfassungsgericht. Eigentlich müsste der BGH vor Dankesschreiben überhäuft werden, dass die rechtspflegerische Gedankenwelt so angehoben wird ...

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Hast Du schon einmal irgendwo im Gesetz eine Rechtsgrundlage für den sog. Wirksamkeitsvermerk gefunden? Ich nicht, weil er eine Erfindung der Rechtsprechung ist, die daraus folgt, dass alles, was zutreffende Rechtslage ist, auch im Grundbuch verlautbart werden kann. Und der Warnvermerk verlautbart ebenfalls etwas Zutreffendes, nur eben etwas anderes als der Wirksamkeitsvermerk.


    Der feine Unterschied ist, dass wir beim Warnvermerk eben nicht wissen, wie die Rechtslage ist, sondern "nur", dass sie nicht geprüft wurde. Auch wenn das andernorts eigentlich ein Grund für einen Amtswiderspruch darstellen könnte.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • Es gibt nur folgende Möglichkeiten:

    1. Man folgt der Rechtsauffassung des BGH nicht

    Dann weist man den Antrag zurück. Wird die Zurückweisung vom Beschwerdegericht aufgehoben, gibt es zwei Möglichkeiten:

    a) Man trägt einen -wie auch immer formulierten- Warnvemerk ein.

    b) Man trägt keinen Warnvermerk ein. In diesem Fall wird die Eintragung aber jeweils inhaltsgleich verlautbart, obwohl sie im einen Fall unter Prüfung der Wirksamkeit der Auflassung und im anderen Fall ohne Prüfung der Wirksamkeit der Auflassung erfolgte. Es werden somit zwei unterschiedliche Dinge inhaltsgleich verlautbart.

    2. Man folgt der Rechtsauffassung des BGH

    Dann trägt man ein.

    Sodann gibt es wieder die Möglichkeiten 1 a) und 1 b).

    Möglichkeit 1 und Möglichkeit 2 unterscheiden sich somit nur dadurch, dass man bei Möglichkeit 2 sofort einträgt, während man dies bei Möglichkeit 1 erst auf Anweisung des Beschwerdegerichts tut. Wenn man sich für Möglichkeit 2 (sofortige) Eintragung entscheidet, heißt dies aber nicht, dass daraus gleichzeitig folgt, keinen Warnvermerk einzutragen. Denn letzterer betrifft nicht die Richtigkeit, sondern die -unstreitigen- Folgen der Rechtsauffassung des BGH im Hinblick auf die fehlende Verlässlichkeit des Grundbuchinhalts.

    3. Man will nur die Akten vom Tisch haben

    Dann trägt man ohne Warnvermerk ein, weil einem die Richtigkeit und die Verlässlichkeit des Grundbuchinhalts im Ergebnis gleichgültig ist. Diese Alternative bewegt sich allerdings im außerrechtlichen Bereich. Sie sei aber gleichwohl der Vollständigkeit halber aufgeführt.

  • Ich muss noch viel lernen.
    Bislang dachte ich, die Rechtsauffassung des BGH entspräche der 3. Alternative.
    Wo ist der Unterschied?

  • Hast Du schon einmal irgendwo im Gesetz eine Rechtsgrundlage für den sog. Wirksamkeitsvermerk gefunden? Ich nicht, weil er eine Erfindung der Rechtsprechung ist, die daraus folgt, dass alles, was zutreffende Rechtslage ist, auch im Grundbuch verlautbart werden kann. Und der Warnvermerk verlautbart ebenfalls etwas Zutreffendes, nur eben etwas anderes als der Wirksamkeitsvermerk.

    Auch auf die Gefahr hin, verbale Prügel zu beziehen ;), nein, auch ein Wirksamkeitsvermerk setzt ein Bedürfnis zur Eintragung voraus, die außerhalb des GB eingetretene Rechtsveränderung deutlich zu machen, nur deswegen wurde er entwickelt.

    Ein Warnvermerk hat kein solches Bedürfnis. Ob und was das GBA geprüft hat, wird durch die Eintragung deutlich, nämlich die Eintragung einer GbR.

    Das GBA hat nicht von Amts wegen den guten Glauben zu zerstören, nur weil es meint, der BGH hat Unrecht.

    Unabhängig davon, fest dürfte (für mich) folgendes stehen:

    Mein Gehalt rechtfertigt keine haftungsträchtigen Neuerfindungen in der Praxis, hier lässt sich locker reden. Und das die Gefahr sehr real ist, wurde schon dargelegt. Dem gegenüber sehe ich keinerlei Haftungsgefahr, den Vermerk nicht eintragen.

    Etwas nicht zu kennen, was weder Lit., Rspr. noch das Gesetz jemals Kund getan haben, lässt sich wohl kaum dem Rpfl. vorwerfen.

    Der Rpfl. hat unter Auswertung des Gesetzes, der Rspr. und Lit, seine Entscheidung zu fällen, nicht Daniel Düsentrieb zu spielen. Auf so etwas kann er seine Eintragung nicht stützen, was bleibt, die rechtspflegerische !! Rechtsfortbildung, hmm, Recht sprechen tun wir nicht, können wir es überhaupt fortbilden?

    Das Prob., die Eintragung, ist aber selbst nach einem Rechtsmittel nicht aus der Welt, da auch der gelöschte Vermerk den guten Glauben zerstören kann. Zumindest hat das dann den Vorteil, dann schriftlich zu haben, dass man Sche.. gebaut hat.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Das ist aber stets der Fall, wenn man vom OLG aufgehoben wird, nicht nur bei der GbR. Denn immer wenn man aufgehoben wird, muss man etwas falsch gemacht haben, außer man meint, das OLG habe gleichwohl Unrecht. Das kann man dann aber auch bei der GbR meinen.

  • .... Auf so etwas kann er seine Eintragung nicht stützen, was bleibt, die rechtspflegerische !! Rechtsfortbildung, hmm, Recht sprechen tun wir nicht, können wir es überhaupt fortbilden?

    Diese die eigene berufliche Tätigkeit geringschätzende Ansicht führt zu der Frage, wozu man überhaupt noch Rechtspfleger braucht, wenn sich die Angehörigen dieses Berufsstandes selbst rechtliche Denkverbote auferlegen.

    Eigentlich ist das Ganze kein Thema für mich, aber da möchte ich doch gern etwas Speicherplatz verschwenden. Geringschätzig?, ich lasse mir von niemand! ein X für ein U vormachen, oder anders, lieber tief stapeln, als tief fallen.:D Wie wäre es, die Frage erst mal zu beantworten, bevor man sich über die Folgen Gedanken macht, denn die ist die einzige, die im Falle einer Aufhebung der Eintragung vor einer Amtshaftung schützt, wenn ! man sie bejaht.

    Nun zur Sache (ich kopiere mal nicht alles, weil dies der Lesbarkeit schadet).

    Ob und was eingetragen werden kann, ist im GB streng reglementiert, eben nicht alles , was die zutreffende Rechtslage dokumentiert, gehört in´s GB. Was das Gesetz nicht vorsieht, ist grundsätzlich nicht einzutragen. Der Wirksamkeitsvermerk wurde entwickelt, weil er dem Publizitätsgrundsatz dient !, nämlich außerhalb des GB tatsächlich ! eingetretene Rechtsveränderungen in Einklang mit dem GB zu bringen. Der Pub.grundsatz hat 3 Funktionen:
    -Übertragungswirkung (§ 873 BGB): Jede Veränderung der dinglichen Rechtslage ist einzutragen.
    -Vermutungswirkung (§ 891 BGB): Das im Grundbuch eingetragene Recht wird als bestehend vermutet.
    -Gutglaubenswirkung (§§ 892, 899a BGB): Wer sich bei einem Rechtserwerb auf das unrichtige Grundbuch verlässt, wird in seinem guten Glauben geschützt

    Einzutragen ist die Rechtslage und die Grundlage der Eintragung. Ein Vermerk dahingehend, worauf das GBA seine (formell) richtige Eintragung nicht stützt, ist niemals Eintragungsinhalt.

    Nun zu Bedürfnis des, gesetzlich nicht vorgesehenen, Warnvermerkes, dieser soll zum Ausdruck bringen, dass man sich auf die Eintragung nicht verlassen kann, genau dies entspricht im Ergebnis einem Amtswiderspruch, nur mit dem Unterschied, dass das GBA eben keinen Fehler gemacht hat und Zweifel an der Richtigkeit des GB nicht bestehen.

    Dient der Warnvermerk dem Pub.grundsatz? Im Gegenteil, wie Cromwell selbst ausführt, zerstört er den guten Glauben des Erwerbers, und zwar selbst dann noch, wenn dieser gelöscht wurde. Der gute Glaube ist jedoch gerade grundlegender Bestandteil des PG, es gehört nicht zum PG, wenn das GBA ohne jeglichen Zweifel an der tatsächlichen Richtigkeit des GB, genau diesen zerstören will.


    Im Klartext, das GBA nimmt eine Eigentümereintragung vor, unter Beachtung der höchstrichterlichen Rspr., alle insoweit notwendigen Erklärungen und Nachweise liegen vor, das GBA trägt die Änderung richtig ein und nimmt Bezug auf die vorliegenden und als ausreichend erachteten Unterlagen, es führt in Ausführung des Publizitätsgrundsatzes den guten Glauben herbei und im gleichen Atemzug zerstört es diesen wieder.:eek:

    Der Publizitätsgrundsatz, der den Erwerber durch den guten Glauben schützen soll !, hat diesen Schutz nicht mehr, und genau die Aufhebung dieses Schutzes stellt das Bedürfnis für die Eintragung des Warnvermerkes dar !!

    Dies entspricht im Ergebnis eher Möglichkeit 4, nämlich man folgt dem BGH und trägt keinen Warnvermerk ein, weil einem die Richtigkeit und Verlässlichkeit des GB, des Publizitätsgrundsatzes und der Verfahrensordnung am Herzen liegen. (Wenn man an einer Profilneurose leidet, wird man so natürlich nicht glücklich.)

    Zur Haftung, kommt man da raus, weil viel Neuland im Bereich der GbR betreten wurde, mit dem Argument wohl kaum, denn das würde bedeuten, dass man jedem Unfug machen könnte. Ob und was vertretbar ist, entscheidet allein das Streitgericht. Nur weil man meint, unbedingt das Recht fortbilden zu müssen, heißt das nicht, dass dies auch zur Vertretbarkeit führt.


    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • .... Auf so etwas kann er seine Eintragung nicht stützen, was bleibt, die rechtspflegerische !! Rechtsfortbildung, hmm, Recht sprechen tun wir nicht, können wir es überhaupt fortbilden?

    Diese die eigene berufliche Tätigkeit geringschätzende Ansicht führt zu der Frage, wozu man überhaupt noch Rechtspfleger braucht, wenn sich die Angehörigen dieses Berufsstandes selbst rechtliche Denkverbote auferlegen.

    Eigentlich ist das Ganze kein Thema für mich, aber da möchte ich doch gern etwas Speicherplatz verschwenden. Geringschätzig?, ich lasse mir von niemand! ein X für ein U vormachen, oder anders, lieber tief stapeln, als tief fallen.:D Wie wäre es, die Frage erst mal zu beantworten, bevor man sich über die Folgen Gedanken macht, denn die ist die einzige, die im Falle einer Aufhebung der Eintragung vor einer Amtshaftung schützt, wenn ! man sie bejaht.


    Ich fände es sehr sonderbar, wenn ein Rechtspfleger keine Rechtsfortbildung betreiben dürfte - bzw. besser: könnte: Denn zum einen können natürlich auch Rechtspfleger z. B. im Rahmen einer Kommentierung oder eines Aufsatzes ihre Ansicht zu einem bestimmten Problem kundtun und im Rahmen dessen z. B. Wege und Problemlösungen eröffnen, die es zuvor vielleicht noch nicht gab. Und zum anderen kann selbstverständlich jeder Rechtspfleger im Rahmen seiner Prüfungspflicht bei einem Antrag auch Gedanken entwickeln, die bislang vielleicht noch niemand hatte und die zu einer anderen Bewertung des Rechtsfalles führen, als die h. M. es bislang taten. Letzteres fällt ebenfalls unter Rechtsfortbildung, denn die ist ja nicht auf positive Wege beschränkt.

    Und so forsch, wie der BGH - derzeit unter eiskalter Ignorierung jeglicher Gegenmeinung - mal eben die §§ 20, 29 GBO (und zuvor noch ein paar andere) ausgehebelt und insoweit "Rechtsfortbildung" betrieben hat/betreibt ... also, wenn man den Maßstab anlegt, fiele mir noch manches mehr ein, wonach Du das Grundbuch nicht mehr wiedererkennst. Aber ich gebe Dir Recht, im Gegensatz zum BGH kann ich mich dann nur schwer vor Regress schützen.

    Ich selbst habe mich noch nicht entschieden, ob der Warnvermerk für mich eine Lösung wäre, aber:
    - "Was das Gesetz nicht vorsieht, ist grundsätzlich nicht einzutragen." Diesen hehren Grundsatz hat die Rechtsprechung selbst mehr oder weniger kunstvoll zerlegt.
    - Neben dem grundsätzlichen Publizitätsgrundsatz gilt aber auch, dass das Grundbuchamt unter bestimmten Voraussetzungen einen etwaigen gutgläubigen Erwerb verhindern muss. Die Frage wäre hier weniger, worauf das GBA seine Eintragung nicht stützt; die Frage wäre wohl mehr, ob ich z. B. bei Erwerb durch eine GmbH einen Amtswiderspruch einzutragen hätte, weil bei auf Seiten der Erwerber-GmbH die Vertretungsberechtigung des Handelnden überhaupt nicht nachgewiesen war. Man könnte auch diskutieren, ob bei der GbR der Effekt nicht derselbe wäre, wenn das Grundbuchamt den Vermerk nicht im Grundbuch anbrächte (wäre natürlich spektakulärer), sondern im Aktendeckel, wo das Obergericht nicht mal etwas anzuordnen haben dürfte. Der Effekt wäre zunächst vermutlich derselbe: § 891 BGB wäre für das Grundbuchamt widerlegt, das Grundbuchamt müsste die Folgeeintragung verweigern, § 899a BGB wäre ausgehebelt.
    - Ob das Grundbuchamt bei der Befolgung der BGH-Linie einen Fehler macht oder nicht, ist ja gerade die Dauer-Kernfrage, deren Beantwortung daher zur Beantwortung der Frage kaum antizipiert werden kann.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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