Betreuerin (=TV) möchte die Erbengemeinschaft nicht auseinandersetzen

  • Hallo !

    Ich bin mir nicht sicher, ob ich etwas übersehen habe. Daher hier mein Fall:

    Der Vater der Betreuten ist verstorben und hat die Betreute testamentarisch zur Miterbin (nicht befreite Vorerbin) bestimmt.
    Seine weiteren Kinder sind die anderen Miterben sowie Nacherben im Todesfall der Betreuten.
    Hinsichtlich des Anteils der Betreuten hat er Testamentsvollstreckung angeordnet. Testamentsvollstreckerin ist die Tochter A.

    A ist auch die Betreuerin
    Als solche hat sie Rechnung gelegt für den Zeitraum, in den auch der Erbfall fiel.
    Die RL enthielt keine Angaben/Unterlagen zum Ererbten, was in Ordnung sein müßte, da sie diesbezüglich als Testamentsvollstreckerin handelt.

    Ich habe sie angefragt, ob die Erbauseinandersetzung bereits abgeschlossen ist bzw. bis wann damit zu rechnen ist (Erbfalll war im Dezember 2010).
    Desweiteren bat ich um Mitteilung der Vermögenswerte nebst Kontoständen.

    Als Antwort gingen mit der kurzen Notiz " Erbengemeinschaft Auseinandersetzung definitiv nicht ! Keine Ahnung" Grundbuchauszüge und der Ausdruck eines Einzelengagements einer Bank ein, aus dem sich Konten/Kontostände des Erblassers zum Todestag ergeben.

    Abgesehen davon, dass mich der Hinweis "Keine Ahnung" irritiert, fand ich daraufhin im Testament die Erklärung des Erblassers, dass er "die zwangsweise Auseinandersetzung gegen den Willen eines Miterben in Ansehung des gesamten Nachlasses gemäß § 2044 BGB ausdrücklich aus(schließt).".

    Einen Hinweis, dass die Testamentsvollstreckerin ihr Amt nicht richtig ausübt (und ggfs. ein Ergänzungsbetreuer zwecks Prüfung der TV-Tätigkeit bestellt werden könnte) gibt es nicht.

    Im Ergebnis kann ich doch nur immer wieder nett nachfragen, wie es mit der Auseinandersetzung steht und um Mitteilung der aktuellen Vermögenswerte bitten. Oder ????????????

  • A als Betreuerin und A als TV stehen eindeutig in einer Interessenkollision, denn sie kann nicht als Betreuer sich selbst als TV kontrollieren. Daher ist ein Ergänzungsbetreuer erforderlich. Dieser kann dann auch ggf. die Rechte auf Teilung des Nachlasses geltend machen (Aufgabenkreis großzügig fassen), falls das für die Betreute einen Sinn macht.

  • Grundsätzlich ebenso.

    Der Ergänzungsbetreuer nimmt die Rechte und Pflichten des Betreuten im Verhältnis zur Testamentsvollstreckerin wahr. Letztere legt gegenüber dem Ergänzungsbetreuer Rechnung (§ 2218 BGB), der Betreuer prüft die Rechnungslegung und reicht sie dann als Nachweis des nicht seiner Verwaltung unterliegenden Vermögens ein.

    Im vorliegenden Fall hätte man demzufolge schon unmittelbar nach dem Erbfall einen Ergänzungsbetreuer bestellen müssen.

    Das "grundsätzlich" bezieht sich darauf, dass die Erbauseinandersetzung nach den Anordnungen des Erblassers gegen den Willen eines Miterben nicht möglich ist. Das muss man akzeptieren. Wie man den Wirkungskreis des Betreuers festlegt, ist eine Frage des Einzelfalls. Hier könnte er sich etwa auf die umfassende Vertretung des Betreuten für alle Dinge erstrecken, die mit dem Nachlass des Erblassers und der Miterbenstellung des Betreuten zusammenhängen.

  • Grundsätzlich ebenso.

    Der Ergänzungsbetreuer nimmt die Rechte und Pflichten des Betreuten im Verhältnis zur Testamentsvollstreckerin wahr. Letztere legt gegenüber dem Ergänzungsbetreuer Rechnung (§ 2218 BGB), der Betreuer prüft die Rechnungslegung und reicht sie dann als Nachweis des nicht seiner Verwaltung unterliegenden Vermögens ein.

    Im vorliegenden Fall hätte man demzufolge schon unmittelbar nach dem Erbfall einen Ergänzungsbetreuer bestellen müssen.

    Das "grundsätzlich" bezieht sich darauf, dass die Erbauseinandersetzung nach den Anordnungen des Erblassers gegen den Willen eines Miterben nicht möglich ist. Das muss man akzeptieren. Wie man den Wirkungskreis des Betreuers festlegt, ist eine Frage des Einzelfalls. Hier könnte er sich etwa auf die umfassende Vertretung des Betreuten für alle Dinge erstrecken, die mit dem Nachlass des Erblassers und der Miterbenstellung des Betreuten zusammenhängen.

    Dem ist nichts mehr zuzufügen. Sehe ich auch so. Hier sollte der Richter einen Ergänzungsbetreuer einsetzen!

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  • Der Richter hatte die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers bereits abgelehnt.
    Seitdem kann ich mich leider nur an die Betreuerin/Testamentsvollstreckerin halten.

  • Die Bestellung eines weiteren Betreuers erhalte ich i.d.R. auch abgelehnt, wenn Miterbe = Betreuer, also ohne Testamentsvollstreckung.

    Begründung: Vertretungsverbot § 1795 I,1 BGB beziehe sich nur auf Rechtsgeschäfte. Es käme darauf an, ob zur Auseinandersetzung eine vertragliche Regelung erforderlich sei.
    Solange z.B. nur Barvermögen aufzuteilen wäre, sei dies kein Rechtsgeschäft, nur Erfüllung einer Verbindlichkeit.
    Der Umstand, dass der Betreuer selbst an der Erbengemeinschaft beteiligt sei, ergäbe noch keine Interessenskollision.

    Hmh.

  • Die Bestellung eines weiteren Betreuers erhalte ich i.d.R. auch abgelehnt, wenn Miterbe = Betreuer, also ohne Testamentsvollstreckung.

    Begründung: Vertretungsverbot § 1795 I,1 BGB beziehe sich nur auf Rechtsgeschäfte. Es käme darauf an, ob zur Auseinandersetzung eine vertragliche Regelung erforderlich sei.
    Solange z.B. nur Barvermögen aufgeteilt wäre, sei dies kein Rechtsgeschäft, nur Erfüllung einer Verbindlichkeit.
    Der Umstand, dass der Betreuer selbst an der Erbengemeinschaft beteiligt sei, ergäbe noch keine Interessenskollision.

    Hmh.

    Hier besteht doch eindeutig eine Intressenkollision zwischen dem TV und dem Erben, der durch den Betreuer vertreten wird. Er wird so gehindert seine Erbenrechte gegenüber dem TV geltend zu machen! Das würde ich mal klären!!!!

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  • Es mag zwar streitig sein, ob man in solchen Fällen generell oder nur bei konktretem Anlass einen Ergänzungsbetreuer bestellt (Nachweise bei Palandt/Weidlich § 2197 Rn. 7). Wenn man nach letztgenannter Ansicht zunächst auf die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers verzichtet, der TV-Betreuer aber anschließend -wie im vorliegenden Fall- nicht kooperiert, weil er weder freiwillig Rechnung legt noch irgendwelche Auskünfte zum Nachlass erteilt, dann ist der -zunächst fehlende- konkrete Anlass erfüllt, der die bestehende Interessenkollision zu Tage treten lässt.

    Wer das nicht begreift, dem ist nicht zu helfen - und der sollte solche Akten künftig möglichst selbst bearbeiten.

    Ich würde hier eine Haftungsanzeige an den Dienstherrn machen, wonach für das Vermögen des Betreuten keine haftungsrechtliche Verantwortung übernommen werden kann, weil sich der zuständige Richter weigert, einen erforderlichen Ergänzungsbetreuer zu bestellen obwohl die TV-Betreuerin nicht kooperiert und das Erfordernis eines Ergänzungsbetreuers in diesem Fall von der Rechtsprechung einhellig bejaht wird.

  • Dass die Betreuerin in meinem aktuellen Fall nicht kooperiert, kann ich nicht sagen.
    Sie antwortet auf Schreiben und hat ja Grundbuchauszüge und auch die Kontovermögen und einen Bausparvertrag mitgeteilt.
    Nur die Auseinandersetzung will sie (noch ?) nicht.

    Wenn die Zahlungen, die der Erblasser im Testament genau beschrieben hat, an die Betreute fließen, verhält sie sich nicht zum Schaden der Betreuten.

    Habe die Betreuerin allerdings noch nicht um Rechnunglegung hinsichtlich der Konten der Erbengemeinschaft gebeten. Sah hierzu bisher keine Veranlassung, da
    diese in den Bereich Nachlass / Testamentsvollstreckung fallen und ich mich nicht als Ersatz für einen nicht bestellten Ergänzungsbetreuer sehe.

    Da seit der letzten Vorlage 3 Monate vergangen sind, werde ich die Akte dem Richter nochmals mit der Bitte um Bestellung eines Ergänzungsbetreuers (ggfs. "nur" mit Aufgabenkreis Prüfung Ansprüche der Betreuten gegenüber der Testamentsvollstreckerin) vorlegen.

  • Ich hatte die Dinge im Hinblick auf die Kooperationsbereitschaft der Betreuerin in #1 ganz anders verstanden.

    Wenn es nur um die Erbauseinandersetzung geht, kann ich Dich beruhigen. Da die Miterben später Nacherben des Betreuten werden, ist es in solchen Fällen nicht unüblich, dass der Nachlass -zumal bei Dauervollstreckungen- erst nach dem Eintritt des Nacherbfalls auseinandergesetzt wird. Andererseits kann der Nachlass natürlich auseinandergesetzt werden, wenn sich alle einig sind. Was der Betreute dann als Auseinandersetzungserlös erhält, unterliegt als Surrogat für den Erbanteil wiederum der TV.

    Was die Rechnungslegung angeht, so ist die TV gegenüber dem Gericht nicht zur Rechnungslegung verpflichtet und die Betreuerin kann über den Nachlass schon deshalb nicht Rechnung legen, weil sie ihn nicht verwaltet. Aber die Betreuerin muss das Gericht darüber informieren, wie es sich mit der Verwaltung des Nachlasses verhält und ob die Erblasseranordnungen eingehalten werden. Als Beteuerin und TV in Personalunion ist ihr das ein Leichtes, man muss die Dinge eben nur in diesem Sinne absprechen.

    Vielleicht ist es dieses nunmehr dargestellte grundsätzliche Funktionieren der Dinge, das den Richter bisher von der Anordnung einer Ergänzungsbetreuung abgehalten hat. In dieses Abwägungsprocedere gerät derjenige von vorneherein nicht, der in solchen Fällen generell die Notwendigkeit einer Ergänzungsbetreuung bejaht.

  • Guten Morgen,

    zum Montag gleich mal ein "Helft-mir-vom-Ergänzungsbetreuerschlauch-runter"-Ersuchen:

    Mutter (und ehemalige Betreuerin) verstorben, Tochter (Betroffene) laut Testament nicht befreite Vorerbin hinsichtlich 1/2 des Nachlasses. TV angeordnet. Testamentsvollstreckerin ist die aktuelle Betreuerin (Schwägerin der Betroffenen). Ergänzungsbetreuerin (Überwachung TV) ist bestellt, wird heute verpflichtet. Dass sie quasi die Rechnungslegung der Betreuerin/TV hinsichtlich des ererbten Vermögens der Betroffenen vorab prüft und das Prüfergebnis in Form einer Rechnungslegung hier einreicht, habe ich mittlerweile geschnallt.

    Nun ist hier aber noch folgende Frage offen, die mich ein wenig irritiert:

    Der Erbteil der Betroffenen (ca. 15.000,00 EUR) wurde ihr bereits auf ihr Sparkonto ausgezahlt. Dieses ist mit Sperrvermerk versehen. Nun will die Hauptbetreuerin/TV monatlich einen Betrag von 400,00 EUR verwenden, um der Betroffenen u. a. die Tagespflege und weitere anfallende Kosten zu finanzieren. Die vorhandene Rente reicht dazu nicht aus (Belege sind vorhanden). Nun frag ich mich, wie's richtig ist.

    Das ererbte Vermögen ist ja nun eigentlich Vermögen, welches die Schwägerin der Betroffenen nicht als Betreuerin, sondern als TV verwaltet. Insofern bin ich nun skeptisch, ob es richtig wäre, das Vermögen auf dem versperrten Sparkonto zu belassen und so doch wieder ein Erschwernis (Abhebung nur mit betreuungsgerichtlicher Genehmigung) zu schaffen. Wäre es nicht besser, ein sogenanntes Vorerben-Konto anlegen zu lassen, welches der Verwaltung des TV unterliegt? Die Kontrolle der bestimmungsgemäßen Verwendung würde ja über die eingesetzte Ergänzungsbetreuerin erfolgen, welche wiederum hierher rechenschaftspflichtig ist.

    Weiß jemand weiter?

  • Wäre es nicht besser, ein sogenanntes Vorerben-Konto anlegen zu lassen, welches der Verwaltung des TV unterliegt? Die Kontrolle der bestimmungsgemäßen Verwendung würde ja über die eingesetzte Ergänzungsbetreuerin erfolgen, welche wiederum hierher rechenschaftspflichtig ist.

    Es wäre nicht nur besser, sondern es ist zwingend, da es sich im Hinblick auf die Verfügungsbefugnis um zwei verschiedene Vermögensmassen handelt.

    Bei der Verwaltung eines TV unterliegenden Geldern hat ein Sperrvermerk nichts verloren.

  • Liegt in der Überweisung auf das Betreutenkonto durch die TV nicht schon eine Freigabe des Geldes aus der TV?

    Wie kommt die TV wieder an das Geld? Kann der Betreuer bei der Herausgabe mitwirken? Besteht für die TV (noch) ein Herausgabeanspruch?

    Ich sehe für die TV hier eher dunkelgrau bis schwarz.

  • Ein Freigabewille der Testamentsvollstreckerin erscheint mir fraglich. Vermutlich hat es sich so verhalten, dass die Betroffene nur über das besagte Konto verfügt und dass sich die TV bei der Überweisung nichts gedacht hat, weil sie zugleich auch als Betreuerin amtiert.

  • Den bärigen Ansatz finde ich zwar durchaus überdenkenswert, bin im Ergebnis aber bei Cromwell (danke übrigens für die ursprüngliche Zustimmung, hier kommt das sehr, sehr selten vor und wenn die Kollegen dann auch noch krank sind, findet sich keiner zwecks Rücksprache ^^).

    Es handelt sich um 'ne ehrenamtliche Betreuerin/TV, von der ich nicht glaube, dass sie sich bei der Einzahlung des Erbteils auf's Sparkonto Gedanken darüber gemacht hat, ob damit eine Freigabe aus der TV verbunden sein könnte. Vermutlich wollte die den Betrag eher erstmal irgendwo gesichert wissen - so nach dem Motto "Dann steigt mir keiner auf's Dach, weil ich das Geld einfach einbehalte".

  • Also ich sehe es auch wie bei der Teddy.


    @ Vertreter der Gegenmeinung:

    Wer soll eigentlich entscheiden, ob die Abhebung vom Konto des Betreuten und gesonderte Anlegung erfolgt? Die Hauptbetreuerin=TV ist ausgeschlossen, hat die Ergänzungsbetreuerin die rechtliche Befugnis dazu?

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