Hallo,
ein auswärtiger (=gerichtsbezirksfremder) RA wird beigeordnet "zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirks ansässigen RA".
Welche Fahrtkosten kann er geltend machen, wenn er besipielsweise 100km vom Gericht entfernt ansässig ist und die Gerichtsgrenze am weitesten Punkt 50km zum jeweiligen Gericht beträgt?
1.) die Fahrtkosten vom weitest entferntesten Ort der Gerichtsgrenze zum Gericht (VG Oldenburg, 12.05.2009, 11 A 48/08)
2.) die Fahrtstrecke, die der Rechtsanwalt im Gerichtsbezirk zurückgelegt hat (VG Stade, 23.01.2008, 6 A 2016/06)
Gibt es noch andere Alternativen? Oder andere Rechtsprechung?
Gruß
rezk