Verzwickter Genehmigungsfall

  • Ohne Kenntnis der eingetretenen Erbfolge und dem Inhalt des offensichtlich vorhandenen Testaments des Erblassers lassen sich die gestellten Fragen nicht beantworten.

    Folgende Vorüberlegungen:

    W ist angeblich pflichtteilsberechtigt, mit der Kreditaufnahme zwecks Auszahlung von S ist es daher wohl nicht getan.

    Die Pflichtteilsquote von W ist nach dem Sachverhalt offen. Sie hängt vom Inhalt des Testaments, einer etwaigen Ausschlagung und vom Güterstand ab.

    Der Sachverhalt könnte darauf hindeuten, das T1 und T2 Erben sind, während S lediglich Vermächtnisnehmer ist.

    War der Erblasser Alleineigentümer?

    Handelt es sich bei den Verbindlichkeiten um alleinige Schulden des Erblassers oder um gemeinsame mit seiner Ehefrau?

    Wenn T1 und T2 kraft Erbfolge schon Eigentümer sind oder es aufgrund der testamentarischen Anordnungen jedenfalls noch werden, ist die Grundschuldbestellung in jedem Fall nach § 1821 Abs.1 Nr.1 BGB genehmigungspflichtig. Die Darlehensaufnahme ist es ohnehin (§ 1822 Nr.8 BGB). Beide genannten Normen sind nach § 1643 Abs.1 BGB auch für das Elternhandeln einschlägig.

    Letztlich:

    Der Sachverhalt ist im Betreuungsforum fehl am Platz. Er gehört in das Unterforum Familie und Vormundschaft.

    Bitte an Moderatoren: Verschieben!

  • Die erste Frage ist, wer warum diese Lösung gewollt hat oder will. Falls die Mutter dies so will, ist dieser Wunsch ohne Relevanz.
    Falls der Erblasser diese Lösung gewollt hat, muss sie schriftlich fixiert sein. Mündliche testamentarische Verfügungen sind Schall und Rauch.

    Falls die Mutter die Erbschaft ausgeschlagen hat, hat sie keinen Pflichtteilsanspruch, weil sie durch eigenes Handeln die Erbschaft nicht erlangt; von § 2306 BGB ist hier nichts zu sehen.

    Gesetzt den Fall, das Testament enthält neben der Enterbung der Mutter auch die beschriebene Erbteilungsbestimmung:

    Die Mutter ist an der Vertretung der Kinder nicht gehindert. Sie kontrahiert ja nicht in deren Namen mit sich selbst oder einem anderen, mit ihr in direkter Linie Verwandten.
    Die Kinder nehmen ein Darlehen auf, dies bedarf nach §§ 1643 I, 1822 Ziffer 8 BGB der Genehmigung.
    Die Erbteilung bedarf nicht der Genehmigung; § 1822 Ziffer 2 BGB ist in § 1643 I BGB nicht gelistet.
    Allerdings:
    Die Zuweisung des Grundbesitzes an die Minderjährigen erfolgt nicht entgeltfrei, soweit sie den "Anteil" des Halbbruder S übernehmen. Sie zahlen ja die Entschädigung aus Mitteln des Darlehens.

    Die Bestellung einer Grundschuld fällt unter §§ 1843 I, 1821 Abs. 1 Ziffer 1 BGB. Sie ist eine Verfügung über das Grundstück. Die wegen § 1812 BGB codifizierte Ausnahme des § 1821 Abs. 2 BGB zieht nicht. Diese lässt Verfügungen über Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden nicht unter § 1821 I BGB fallen.

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