Es wird eine Eigentumswohnung verkauft, für dessen Eigentümer bereits in der ersten Teilungserklärung ein Sondernutzungsrecht an einem Außenstellplatz begründt und zugewiesen wurde.
Im Grundbuch ist dieses Sondernutzungsrecht nicht ausdrücklich (Außenstellplatz) eingetragen, aber ja durch den Bezug auf die Teilungserklärung abgedeckt.
Jetzt beantragt der den Kaufvertrag beurkundende Notar die Eintragung dieses Sondernutzungsrechtes.
Besteht hierfür ein Anspruch, wenn es doch schon duch die Bezugnahme mitabgedeckt ist?
(Die Zustimmung der übrigen Miteigntümer und der dinglichen Gläübiger wäre hierfür doch nicht notwendig, weil von Anfang für die übrigen Miteigntümer der Stellplatz von der Nutzung ausgeschlossen war,oder?)
Was meint ihr?
Kann der Eigentümer (Veräußerer) darauf bestehen, dass das zugewiesene Sondernutzungsrecht ausdrücklich ins GB eingetragen wird?
Vielen Dank für eure Hilfe bzw. Meinungen:-)