Kindesunterhalt

  • Hallo!

    Ich habe hier ein besonderes Problem:

    Ich habe einen Antrag auf PfÜb für die Pfändung von rückständigem Kindesunterhalt. Das Kind ist mittlerweile volljährig. Titel und Klausel passen alles, aber das Problem ist folgendes:

    Antrag wurde von der Kindesmutter bei einem auswärtigen Gericht gestellt, da war das Kind noch minderjährig. Bis der Antrag bei mir auf dem Tisch gelandet ist, war das Kind volljährig. Ist jetzt für die Antragstellung entscheidend, wann der Antrag bei Gericht gestellt ist oder wann der PfÜb erlassen wird?
    Die Kollegin beim Rechtshilfegericht war der Meinung, dass der Tag der Antragstellung entscheidend ist. Ich denke aber wichtig ist der Tag des Erlasses, oder?!
    Die Antragstellerin (habe schon mit ihr telefoniert) hat mir gesagt, dass die Kinder selber nicht gegen ihren Vater vollstrecken wollen.

  • Wenn die nun volljährig gewordenen Kinder den Antrag (selbst) nicht zurücknehmen, muss der PfÜB erlassen werden, denn zZ der Antragstellung hat die Mutter als deren gesetzlicher Vertreter gehandelt, sodass der Antrag weiterhin im Raum steht.

  • Also, das kapier ich jetzt nicht ganz: Ich muss den PfÜb erlassen, weil den die Mutter als gesetzliche Vertreterin gestellt hat (soweit ist alles klar) außer die Kinder nehmen den Antrag zurück. Warum müssen denn die Kinder den Antrag zurücknehmen, wenn doch Antragstellerin die Mutter als gesetzliche Vertreterin ist?

  • Zitat

    Warum müssen denn die Kinder den Antrag zurücknehmen, wenn doch Antragstellerin die Mutter als gesetzliche Vertreterin ist?


    Weil die Mutter jetzt nicht mehr für das volljährige Kind handeln kann.

    Ich mache keine Fehler ... ich erschaffe kleine Katastrophen.

  • Also, das kapier ich jetzt nicht ganz: Ich muss den PfÜb erlassen, weil den die Mutter als gesetzliche Vertreterin gestellt hat (soweit ist alles klar) außer die Kinder nehmen den Antrag zurück. Warum müssen denn die Kinder den Antrag zurücknehmen, wenn doch Antragstellerin die Mutter als gesetzliche Vertreterin ist?

    Vielleicht hilft der BGH mit der Entscheidung vom 23.02.1983 - IVb ZR 359/81 -

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