Hallo!
Ich habe hier 1 Jahr nach Veröffentlichung des Schlussverzeichnisses und Abhaltung des Schlusstermins ohne anwesende Gläubiger nur mit dem Verwalter einige Tabellenberichtigungen bekommen.
Unter diesen befand sich auch eine nachträgliche Feststellung in Höhe eines Teilbetrags bezüglich einer Gläubigerin, die zum Zeitpunkt des Schlusstermins mit einem Ausfall in voller Höhe festgestellt war.
Ich habe auf den Fristablauf gem. §§ 189, 190, 193 InsO hingewiesen.
Daraufhin hat mich der Insolvenzverwalter auf § 190 Abs. 3 InsO hingewiesen und vorgetragen, da er allein die Verwertung durchgeführt habe, würde die Frist gem. § 190 Abs. 1, 189 InsO für ihn bzw. für diese Tabellenberichtigung nicht gelten.
Vorliegend war es wohl so, dass die Situation hinsichtlich der Absonderungsgläubiger sehr verworren war (wer in welcher Höhe wie viel bekommt). Dies wurde aber im Schlussbericht nicht deutlich, sondern es wurde lediglich angedeutet, dass die Absonderungsgläubiger noch von der Masse X ihren Teil zu bekommen haben, sprich noch nicht an diese ausgeschüttet ist.
Ich meine die nachträgliche Änderung des SV funktioniert so nicht, da das alte SV bestandskräftig geworden ist und die restlichen Gläubiger keine Chance haben sich zu dem neuen SV zu äußern, da der Schlusstermin ja bereits gelaufen ist. Meiner Meinung nach hätte die Ausfallgläubigerin spätestens im Termin Einwendungen gegen ihre Nichtberücksichtigung erheben müssen.
Hatte jemand von euch diesen Fall schon mal? Gibts Entscheidungen zu diesem Thema? Der Insolvenzverwalter hat nämlich schon "falsch" verteilt und rückt auch nach telefonischem Hinweis meinerseits von seiner Meinung nicht ab.