Ich habe schon einige Anfragen zum Thema BZRG und Erziehungeregister gestellt, weil ich mir da ziemlich unsicher bin. Da ich vermute und hoffe, dass es vielleicht anderen auch so geht, habe ich mir überlegt, das Thema noch einmal allgemein zusammenzufassen, damit andere evtl. auch eine Orientierungshilfe bekommen. Vielen Dank an alle, die mir in meinen vorherigen Anfragen schon viel weitergeholfen haben.
Also, wenn ich das BZRG jetzt richtig verstehe, sind in Jugendsachen mitzuteilen:
1) alle "Ersteintragungen" nach § 60 BZRG, auch der Beugearrest
2) nach dem allgemeinen Teil alle Entscheidungen, die sich auf Jugendstrafe nach § 17 JGG beziehen, weil im allgemeinen Teil immer nur von "Jugendstrafe" die Rede ist, worunter Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel m.E. nicht fallen
Es sind nicht mitzuteilen die weiteren Entscheidungen hinsichtlich Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel , sei es die Aufhebung oder Änderung von Weisungen, Auflagen oder Beugearresten etc.
Seht Ihr das auch so?
Dazu noch zwei Anmerkungen, die mir vielleicht jemand beantworten kann:
a) Es soll für NRW/OLG Hamm vor ca. zwei bis drei Jahren eine Anweisung oder ähnliches gekommen sein (genaueres weiß ich leider nicht), wonach die Aufhebung von Beugearrest nach § 11 Abs. 3 JGG mitzuteilen ist. Das würde meinen obigen Ausführungen allerdings widersprechen.
b) Nach Eisenberg, JGG, sind aber bei nachträglichen Entscheidungen gemäß § 65 JGG Mitteilungen zu machen, §§ 60 I Nr. 2, 59 S. 2, 20 BZRG, mit dem Nachsatz, den ich nicht verstehe:s. aber den Wortlaut in § 60 I Nr. 2 BZRG "Anordnungen"